Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.414 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (30)

§ 1 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 2 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 3 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 4 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 5 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 6 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 7 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 8 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 9 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 10 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 11 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 12 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 13 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 14 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 15 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 16 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 17 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 18 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 19 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 20 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 21 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 22 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 23 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 24 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 25 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 26 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 27 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 28 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 29 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018 § 30 Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik, vom 15. Februar 2018

Gesetzestext (30 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Anmelde- und Zulassungsverfahren, das Prüfungs-

und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen des Joint Degree

Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik der PHSZ, der UZH,

der PH Luzern und der HSLU.

2 Es gilt für an der PHSZ für diesen Masterstudiengang immatrikulierte Studie-

rende unter Vorbehalt von Abs. 3.

3 Es gilt für die allgemeinen Belange des Studiengangs und für die Module, die

von der PHSZ verantwortet werden. Für die Module, die an den anderen Trägerin-

stitutionen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser In-

stitutionen.

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II. Zulassung und Anmeldung

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Zulassungsvoraussetzungen

1 Zum Masterstudiengang in Fachdidaktik Medien und Informatik wird zugelassen,

wer einen der folgenden Abschlüsse vorweist

a) Bachelor- oder Masterabschluss in Medien- und Kommunikationswissenschaf-

ten oder in Informatik oder in Erziehungswissenschaften;

b) Bachelorabschluss in Pre-/Primary Education oder Secondary Education;

c) Masterabschluss in Secondary Education

2 Eine Zulassung ist «sur dossier» möglich, wenn ein mit den in Abs. 1 genannten

Abschlüssen gleichwertiger schweizerischer oder ausländischer Abschluss mit ho-

hem thematischem Bezug vorliegt.

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Bedingungen und Auflagen

Je nach Vorbildung (Abschlüsse gemäss § 3) können von der Studiengangsleitung

Ergänzungsleistungen definiert werden, die vor Studienbeginn erfüllt sein (Bedin-

gungen) oder während des Studiums absolviert werden müssen (Auflagen).

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Leumund

Alle Bewerbende verfügen über einen guten Leumund. Die Zulassung kann wegen

strafrechtlicher Vergehen verweigert werden.

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Zulassungs- und Aufnahmeentscheid

1 Der Lenkungsausschuss zum Masterstudiengang beschliesst über die Zulassung.

Er kann diese Aufgabe an die Programmleitung delegieren.

2 Über die Aufnahme entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen

Hochschule Schwyz (PHSZ).

3 In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das

Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK

vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer-

tung ausländischer Reifezeugnisse.

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Anmeldeverfahren

1 Bewerbende haben sich bei der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) in-

nerhalb der publizierten Anmeldefrist anzumelden.

2 Die Informationen zur Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden

Dokumente sind auf der Website der PHSZ publiziert.

3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

4 Über die Anmeldungsmodalitäten zu den Modulen werden die Studierenden

durch die PHSZ informiert.

5 Die Abmeldemodalitäten für die Module richten sich nach den Bestimmungen

derjenigen Trägerinstitution, die das Modul anbietet. Die Abmeldung vom Studi-

engang erfolgt zentral an der PHSZ und hat innerhalb der publizierten Abmelde-

frist zu erfolgen. Die Abmeldemodalitäten sind in den Richtlinien zum Masterstu-

diengang geregelt.

III. Studiengang

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Gliederung

Der Masterstudiengang gliedert sich in drei Studienbereiche

- Fachdidaktische Studien;

- Fachwissenschaftliche Studien bestehend aus den zwei Teilbereichen Me-

dien- und Kommunikationswissenschaft und Informatik;

- Erziehungswissenschaftliche Studien.

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European Credit Transfer System (ECTS)

1 Alle Ausbildungsteile werden gemäss dem European Credit Transfer System mit-

tels Credit Points (CP) erfasst.

2 Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Arbeitsstunden.

3 Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien-

plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.

4 CP werden erfasst, wenn die für ein Modul definierte Modulprüfung als mindes-

tens genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.

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Umfang und Dauer

1 Der Masterstudiengang umfasst mindestens 90 CP.

2 Je nach Vorbildung sind zusätzlich bis zu 60 CP an Ergänzungsleistungen (Auf-

lagen) zu erbringen.

3 Der Masterstudiengang ist berufsbegleitend angelegt und dauert mindestens 6

Semester. Das Studium kann maximal auf 12 Semester verlängert werden (inklu-

sive Auflagen). Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann in be-

gründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Krankheit oder Unfall etc.) Ausnah-

men bewilligen.

4 Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die

Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes-

tern.

5 Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer,

dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation das Zulassungsverfahren

wieder durchlaufen werden.

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Anrechnung von Studienleistungen

Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studiengang die Anerkennung

ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Pro-

grammleitung des Masterstudiengangs entscheidet, unter Einbezug der Studien-

gangs- und Bereichsleitungen, über die Anerkennung dieser Leistungen und den

Erlass oder die Substitution von entsprechenden Studienanteilen.

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Studienplan und Ausbildungsplan

1 Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele der Ausbildungsbereiche

und -module und enthält den Ausbildungsplan.

2 Der Ausbildungsplan beinhaltet

a) die Liste der Ausbildungsmodule;

b) die Anzahl Credit Points pro Modul.

3 Der Studienplan und der Ausbildungsplan werden vom Lenkungsausschuss er-

stellt und vom Hochschulrat der PHSZ verabschiedet.

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Praktische Ausbildung

Der Lenkungsausschuss erlässt für die Praktische Ausbildung separate Richtli-

nien.

IV. Prüfungs- und Promotionswesen

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Allgemeine Bestimmungen

1 Die Module innerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs werden mit einer

Modulprüfung abgeschlossen.

2 Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen

von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.

3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards

a) kriterienorientierte transparente Bewertung;

b) Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen;

c) Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

4 Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind

die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.

5 Diejenige Trägerinstitution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den In-

halt von Modul und Leistungsnachweis, die Anforderungen für deren Bestehen

sowie die Wiederholung. Sie kommuniziert die Bewertung der Modulprüfung und

allfällige Rekursbestimmungen an die Studierenden.

6 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü-

fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan-

den. Sind Krankheit oder Unfall der Grund für das Versäumnis, muss bis spätes-

tens 5 Tage nach der verpassten Prüfung ein Arztzeugnis eingereicht werden.

7 Nicht bestandene Modulprüfungen können dazu führen, dass der Besuch weite-

rer Module nicht möglich ist, wodurch sich in der Regel das Studium verlängert.

Details zur Promotion sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

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Leistungsbewertung

1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf

einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die

geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge-

nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr

schwach).

2 In ausgewählten Modulen können die Leistungen der Studierenden auch mit

„erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt werden.

3 Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formative

Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.

4 Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken

und haben keine Referenzfunktion nach aussen.

5 Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet. Promotionsent-

scheide werden von der Programmleitung verfügt.

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Gesamtbewertung

1 Im Masterdiplom wird eine Gesamtnote angegeben. Diese ergibt sich aus dem

nach Credit Points gewichteten Notenmittel aller für den Masterabschluss erfor-

derlichen, benoteten Module.

2 Das Mittel der Noten wird nach der nächsten halben oder ganzen Zahl gerundet.

Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

3 Jedes Modul muss mindestens die Note 4 oder ein „erfüllt“ ausweisen. Kom-

pensationen sind nicht möglich. Für die Wiederholung ungenügender Module gel-

ten die in § 20 aufgeführten Bedingungen.

4 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksich-

tigt.

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Masterarbeit

1 Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Masterarbeit im Um-

fang von 30 CP erstellen.

2 Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit

der Note 4 bewertet sein.

3 Die Anmeldung zur Masterarbeit ist einmal pro Jahr möglich. Die Arbeit ist bis

zu dem durch die Studiengangsleitung gesetzten Abgabetermin einzureichen.

4 Wird die Masterarbeit ohne Vorliegen schwerwiegenden Gründe, namentlich

Krankheit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als

nicht bestanden und muss auf den nächstmöglichen Abgabetermin eingereicht

werden.

5 Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, kann

der Abgabezeitpunkt der Masterarbeit einmalig verlängert werden. Die Modalitä-

ten dazu sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik

geregelt.

6 Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

7 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten stehen grundsätzlich den Studie-

renden zu.

8 Weitere Bestimmungen sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien

und Informatik festgehalten.

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Studienabschluss und Diplomierung

1 Der Titel «Master of Arts PHSZ UZH PHLU HSLU in Fachdidaktik Medien und

Informatik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen gemäss

Studienplan erfüllt sind.

2 Für den Studienabschluss sind alle gemäss Ausbildungsplan erforderlichen Mo-

dule im Umfang von mindestens 90 CP und allfällige individuell definierte Ergän-

zungsleistungen (Auflagen bis maximal 60 CP) erfolgreich abzuschliessen.

3 Mindestens 60 CP inkl. Masterarbeit müssen innerhalb des Joint Degree Mas-

terstudiengangs erworben worden sein.

4 Folgende Dokumente werden ausgehändigt

a) die Master-Diplomurkunde (auf Deutsch und Englisch);

b) das Abschlusszeugnis (Academic Record) auf Deutsch und mit englischer

Übersetzung ergänzt;

c) das Diploma Supplement (zweisprachig Deutsch/Englisch).

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Unredlichkeit

1 Wer in einer Modulprüfung, bei schriftlichen Arbeiten oder bei der Masterarbeit

unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaftlich unredlich verhält oder Urheber-

rechtsverletzungen begeht, hat die entsprechende Leistungsüberprüfung nicht be-

standen.

2 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-

gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

3 Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklä-

rung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie alle im Studium anfallenden

Arbeiten selbstständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfs-

mitteln und Hilfen verfasst, dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt

angegeben sowie den Einsatz von KI-Tools, wo erforderlich, nachvollziehbar doku-

mentiert haben.

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Modulwiederholung

1 Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden. Die

Wiederholung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.

2 Eine Wiederholung kann sein: eine Nachbesserung, eine vollständige Prüfungs-

wiederholung oder eine vollständige Prüfungswiederholung mit erneutem Modul-

besuch. Über die Modalitäten der Wiederholung entscheiden die Dozierenden der

jeweiligen Module.

3 Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

4 Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 5.

5 Institutionelle Abweichungen zur Anzahl der Modulwiederholungen sind in den

Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

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Ausschluss

1 Eine definitiv ungenügende Modulnote führt zum Ausschluss aus dem Studien-

gang.

2 Der Ausschluss wird durch die Programmleitung verfügt. Ein Wiedereintritt ist

nicht mehr möglich.

V. Gebühren

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Studiengebühren

Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die PHSZ

a) Einschreibegebühr Fr. 200.--

b) Studiensemestergebühr Fr. 650.--

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Weitere Gebühren

1 Es gelten folgende weitere Gebühren für den Masterstudiengang

a) Masterprüfung Fr. 400.--

b) Ausstellung des Diploms Fr. 220.--

c) Ausstellung von Duplikaten Fr. 200.--

2 Geleistete Gebühren werden bei Abbruch des Studienganges in der Regel nicht

zurückerstattet. Bei einer Beurlaubung sind die Studiengebühren weiterhin zu

entrichten. Bei Studienunterbruch mit Exmatrikulation sind keine Gebühren ge-

schuldet. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach Exmatrikulation werden die

Einschreibegebühren erneut erhoben.

3 Weitere allfällig anfallende Gebühren werden von jeder Trägerinstitution in Rech-

nung gestellt.

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Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

1 Die Bezahlung der Einschreibe- und Studiengebühr ist Voraussetzung für die

Aufnahme in das Studium und den Besuch von Modulen.

2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur

entsprechenden Prüfung.

3 In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor PHSZ die Gebühren ganz oder

teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die

Einschreibegebühren.

VI. Disziplinarordnung

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Disziplinarverstösse

Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der

PHSZ, insbesondere fallen darunter

a) unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;

b) unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;

c) Nichtbeachtung von Urheber- und Datenschutzrechten;

d) Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs;

e) Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern.

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Disziplinarmassnahmen

1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol-

gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung

a) mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;

b) schriftlicher Verweis;

c) Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;

d) vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;

e) definitiver Ausschluss aus der PHSZ.

2 Beim Besuch von Modulen der anderen Trägerinstitutionen bleibt deren Diszip-

linarrecht vorbehalten.

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Verfahren

1 Dozierende sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 26 Bst. a anzuordnen.

2 Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann Diszipli-

narmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis b verfügen.

3 Die Rektorin oder der Rektor PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 26

Bst. a bis e verfügen.

VII. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

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Rechtspflege

1 Gegen Entscheide der Programmleitung, der Prorektorin Ausbildung oder des

Prorektors Ausbildung PHSZ oder des Lenkungsausschusses des Masterstudien-

gangs kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rek-

torin oder beim Rektor der PHSZ erhoben werden.

2 Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.

3 Bei Verfügungen der anderen Trägerinstitutionen sind deren Bestimmungen zum

Rechtsmittelverfahren anwendbar.

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Vollzug

Die Rektorin oder der Rektor PHSZ erlässt auf Antrag des Lenkungsausschusses

die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.

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Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und

nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Es tritt per 1. März 2018 in Kraft.20

1 GS 25-20 mit Änderungen vom 7. Juli 2022 (GS 26-87) und vom 3. Juli 2025 (GS 27-72).

2 SRSZ 631.410.

3 Aufgehoben am 7. Juli 2022.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2025.

5 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

6 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

7 Abs. 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 3.

Juli 2025.

8 Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 7. Juli 2022.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

10 Abs. 5 in der Fassung vom und Abs. 7 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

11 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 6 bis 8 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 5 in der

Fassung vom 3. Juli 2025.

12 Abs. 4 Bst. b in der Fassung vom 3. Juli 2025.

13 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

14 Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 2 in der Fassung vom

und Abs. 5 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

16 Abs. 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

17 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

18 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Juli 2022, Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

19 Fassung vom 7. Juli 2022.

20 Abl 2018 440; Änderungen vom 7. Juli 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1940) und vom 3.

Juli 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 1796) in Kraft getreten.

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