Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.413 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

38 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (38)

§ 1 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 2 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 3 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 4 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 5 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 6 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 6A Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 7 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 8 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 9 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 10 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 11 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 12 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 13 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 13A Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 14 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 15 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 16 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 17 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 18 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 19 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 20 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 21 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 22 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 22A Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 22B Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 22C Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 22D Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 23 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 24 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 25 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 26 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 27 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 28 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 29 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 30 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 31 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013 § 32 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 22. Februar 2013

Gesetzestext (38 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Zulassungsverfahren zu den Bachelorstudiengän-

gen, die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe, das Prüfungs-

und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen an der Pädagogi-

schen Hochschule Schwyz (PHSZ).

2 Es gilt für immatrikulierte Vollzeitstudierende, Teilzeitstudierende, flexibel Stu-

dierende und Studierende des Fernstudiums. Gaststudierende, die an einer ande-

ren Hochschule immatrikuliert sind, nehmen zeitlich begrenzt an einem Bachelor-

studiengang teil und unterliegen dafür sinngemäss diesem Reglement.

3 Hörende sind auf Gesuch hin zu den Veranstaltungen zugelassen, wenn entspre-

chende Kapazitäten verfügbar sind. Sie erwerben keine Credit Points (gemäss Eu-

ropean Credit Transfer System). Die §§ 2-12 dieses Reglements gelten nicht für

sie.

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II. Zulassungsvoraussetzungen

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Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studiengang Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe wird zugelassen, wer

eine der nachfolgend aufgeführten Vorbildungen vorweisen kann

a) gymnasiale Maturität;

b) Fachmaturität Pädagogik;

c) Studienabschluss einer Fachhochschule;

d) EDK-anerkanntes Lehrdiplom;

e) Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäss Passerellenreg-

lement;

f) bestandene Zulassungsprüfung gemäss § 6;

g) bestandenes Aufnahmeverfahren «sur dossier» gemäss § 6a.

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Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

1 Zum Schutz der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler ver-

fügen alle Bewerbenden über einen guten Leumund und bestätigen bei ihrer An-

meldung, dass keine Strafverurteilung vorliegt. Die Zulassung kann wegen straf-

rechtlicher Vergehen verweigert werden. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbil-

dung kann vor Studienbeginn einen Strafregisterauszug verlangen.

2 Alle Bewerbenden bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie sich sowohl physisch

als auch psychisch in der Lage fühlen, den Ansprüchen des Lehrberufs zu genü-

gen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann vor Studienbeginn eine

vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

3 Die Aufnahme in einen Studiengang der PHSZ wird verweigert, wenn die persön-

lichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen.

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Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen

Von Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird der Nachweis der

Sprachkompetenz Niveau C2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz-

rahmen verlangt.

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Zulassungsprüfung

1 Als Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung bietet die PHSZ einen Vorberei-

tungskurs an. Der Besuch des Vorbereitungskurses ist für Absolventinnen und Ab-

solventen einer Fachmittelschule oder einer Handelsmittelschule obligatorisch.

2 Die Zulassung zum Vorbereitungskurs oder zur Zulassungsprüfung setzt voraus

a) einen anerkannten Fachmittelschulausweis (FMS/DMS) oder ein Diplom einer

anerkannten Handelsmittelschule;

b) oder eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität;

c) oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus-

bildung mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit.

Vorleistungen können angerechnet werden.

3 An der Zulassungsprüfung werden folgende Fachbereiche geprüft

a) Deutsch;

b) Mathematik;

c) Englisch und/oder Französisch (beide Sprachen nur für ein entsprechendes

Studium, wobei lediglich die bessere Note für die Zulassung gewertet wird);

d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik

e) Geistes- und Sozialwissenschaften: Geographie und Geschichte

f) Musischer Fachbereich: zwei Bereiche aus den Fächern Sport, Musik und Ge-

stalten (technisches und bildnerisches Gestalten).

4 Die Zulassungsprüfung besteht aus mündlichen, schriftlichen und praktischen

Elementen. In allen 6 Fachbereichen (a-f) wird je eine Note gesetzt, gerundet auf

Zehntel. Die Prüfung hat bestanden, wer folgende Bedingungen erfüllt

a) eine Durchschnittsnote von mindestens 4.0 in allen Fachbereichen;

b) höchstens zwei Fachbereichsnoten unter 4.0;

c) nicht mehr als 1 Punkt unter 4.0.

d) Deutsch mindestens 4.0.

5 Die Zulassungsprüfung kann einmal zum ordentlichen Termin wiederholt wer-

den. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung

frühestens nach zwei Jahren möglich.

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Aufnahmeverfahren «sur dossier»

1 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» für Bewerbende ohne formalen Zulas-

sungsausweis umfasst

a) ein Bewerbungsdossier;

b) ein zweiteiliges Assessmentverfahren (schriftlich und mündlich).

2 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist bestanden, wenn sowohl das Bewer-

bungsdossier als auch das zweiteilige Assessmentverfahren mit «erfüllt» beurteilt

werden.

3 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal zum ordentlichen Termin

wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauffolgenden Jahr

absolviert werden.

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Zulassungsentscheid

1 Über die Zulassung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung.

2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt eine Zulassungskommission

ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung, der Ge-

schäftsführerin oder dem Geschäftsführer Zulassungen, der Leiterin oder dem Lei-

ter Vorbereitungskurs und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusammen. Für

ausgewählte Themen kann die Kommission Vertretungen der Abgeberschulen ein-

laden. Die Zulassungskommission steht der Prorektorin oder dem Prorektor Aus-

bildung beratend zur Verfügung und kann ihr oder ihm bezüglich konkreter Auf-

nahmen Anträge stellen.

3 Die Zulassungskommission berät Zulassungs- und Anerkennungsbegehren, die

problematisch oder unklar geregelt sind. Sie überprüft periodisch die Zulassungs-

praxis, die Vergleichbarkeit der Anerkennung von Vorleistungen sowie die Aner-

kennung von in- und ausländischen Abschlüssen.

4 In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das

Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK

vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer-

tung ausländischer Reifezeugnisse.

III. Bachelorstudiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe

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Studiengänge

1 Die Bachelorstudiengänge gliedern sich in erziehungswissenschaftliche, fach-

wissenschaftliche und fachdidaktische sowie berufspraktische Studien.

2 Sie können in drei verschiedenen Studienformaten absolviert werden

a) Reguläres Studium;

b) Flexibles Studium;

c) Fernstudium.

3 Die Studiengänge können im Vollzeit- oder Teilzeitpensum absolviert werden mit

regulärer Präsenz oder im flexiblen Studium und im Fernstudium mit reduzierter

Präsenz und einem erhöhten Anteil Selbststudium.

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European Credit Transfer System (ECTS)

1 Alle Ausbildungsteile der Bachelorstudiengänge werden gemäss dem European

Credit Transfer System mittels Credit Points (CP) erfasst.

2 Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25-30 Arbeitsstunden. Das Studi-

enjahr entspricht im Vollzeitstudium einem Arbeitspensum von annähernd 1800

Stunden bzw. 60 CP. Im Teilzeitstudium und im Fernstudium umfasst ein Studi-

enjahr entsprechend weniger CP und Arbeitszeit.

3 Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien-

plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.

4 CP werden erfasst, wenn die für ein Modul oder Grossmodul definierte Modulprü-

fung als genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.

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Umfang und Dauer

1 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe

entspricht jenem eines Bachelors gemäss den Bologna-Richtlinien und umfasst

180 CP.

2 Das Studienjahr setzt sich aus 2 Semestern und 2 Zwischensemestern zusam-

men. Die Semester dauern 14 bis 15 Wochen. Sie setzen sich aus 13 Wochen

Lehrveranstaltungen und 1-2 Blockwochen zusammen.

3 Die Bachelorstudiengänge des regulären Studiums und des flexiblen Studiums

dauern im Vollzeitpensum 6 Semester bzw. 3 Jahre und können im Teilzeitpen-

sum oder bei Beurlaubung bis auf max. 12 Semester bzw. 6 Jahre verlängert wer-

den. Der Bachelorstudiengang des Fernstudiums dauert 8 Semester bzw. 4 Jahre

und kann bei Beurlaubung bis auf max. 12 Semester bzw. 6 Jahre verlängert wer-

den. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch

wegen Unfall oder Krankheit, Verpflichtungen in Beruf, Familie, Militär- oder Zi-

vildienst etc.) Ausnahmen bewilligen.

4 Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die

Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes-

tern.

5 Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer,

dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation ein Studienprogramm mit

Anrechnung absolviert werden.

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Anrechnung von Studienleistungen

1 Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studium die Anerkennung ihrer

auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Prorekto-

rin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Anerkennung dieser Leis-

tungen und den Erlass entsprechender Studienanteile.

2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann interne und externe Fach-

leute mit der Abklärung der Anrechnung absolvierter Studienleistungen beauftra-

gen.

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Studienaufbau

1 Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule (zeitlich abge-

schlossene Lehr- und Lerneinheiten). Grossmodule setzen sich aus zwei bis drei

inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Modulen zusammen und werden in der

Regel mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen.

2 Alle Praktika sowie die Bachelorarbeit gelten als Pflichtmodule.

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Eignungsabklärung

1 Der Lehrberuf stellt hohe Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren-

den insbesondere mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen

und Schüler genügen müssen.

2 1. Studienjahr

Im ersten Studienjahr findet nach transparenten Kriterien eine standardisierte

Eignungsabklärung statt. Diese prüft sowohl die berufspraktische als auch die per-

sönliche Eignung für den Lehrberuf. Die Bewertung erfolgt mit „Eignung erfüllt",

„Eignung bedingt erfüllt (Mit Auflagen)" oder „Eignung nicht erfüllt". Ist die Eig-

nungsabklärung nicht erfüllt, kann sie einmal wiederholt werden. Ein Nichtbeste-

hen bei der Wiederholung hat den Ausschluss aus dem Studium zur Folge.

3 Weitere Praktika

Treten im Verlauf der weiteren Praktika Zweifel an der berufspraktischen und/oder

persönlichen Eignung für den Lehrberuf auf, kann von der Mentorin oder vom

Mentor eine erneute Eignungsabklärung bei der Prorektorin oder dem Prorektor

Ausbildung beantragt werden. Diese wird in einem Zusatzpraktikum überprüft und

mit «Eignung erfüllt» oder «Eignung nicht erfüllt» beurteilt. Die erneute Eignungs-

abklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht bestanden, wird die Stu-

dentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.

4 Weitere Ausbildung

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann darüber hinaus bei Studieren-

den, bei denen sich während der weiteren Ausbildung herausstellt, dass die be-

rufspraktische und/oder persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, eine

erneute Eignungsabklärung in Rücksprache mit der Prüfungskommission anord-

nen. Die erneute Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht

bestanden, wird die Studentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.

5 Gesamte Studiendauer

Während der gesamten Studienzeit kann durch die Prorektorin oder den Prorektor

Ausbildung jederzeit eine ausserordentliche Eignungsabklärung eingeleitet wer-

den. Diese umfasst eine vertrauensärztliche Untersuchung und/oder das Einho-

len eines aktuellen Strafregisterauszugs. Ergibt sich daraus eine Nicht-Eignung

für den Lehrberuf, wird die Studentin oder der Student direkt vom weiteren Stu-

dium ausgeschlossen.

6 Der Entscheid über den Ausschluss aus dem Studium wird von der Prorektorin

oder dem Prorektor Ausbildung in Rücksprache mit der Prüfungskommission ver-

fügt.

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Nachweis von Sprachkompetenzen

1 Deutsch

Die Sprachkompetenz Deutsch wird zu Beginn des Studiums überprüft. Werden

die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung am Ende des zweiten Se-

mesters wiederholt. Werden die Anforderungen wiederum nicht erfüllt, muss das

Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortgesetzt

werden, wenn die erforderte Sprachkompetenz nachgewiesen ist.

2 Fremdsprachen

In den gewählten Fremdsprachen muss bis spätestens Ende des zweiten Semes-

ters das Sprachkompetenzniveau B2 nachgewiesen werden. Der Nachweis kann

durch ein externes Zertifikat oder im Rahmen einer internen Sprachstanderhebung

erfolgen. Wird der Nachweis nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erbracht, muss

das Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortge-

setzt werden, wenn ein externes Zertifikat vorliegt.

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Pädagogischer Orientierungsrahmen und Studienplan

1 Der Pädagogische Orientierungsrahmen beschreibt die gemeinsamen Grundla-

gen, die Lehr- und Lernkonzeption sowie das gemeinsame Lehr- und Lernverständ-

nis.

2 Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele in den erziehungswissenschaft-

lichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie in den berufsprakti-

schen Studien und enthält den Ausbildungsplan.

3 Der Ausbildungsplan beinhaltet

a) die Liste der Ausbildungsmodule;

b) die Anzahl Credit Points pro Modul;

c) …

d) die Anzahl und Dauer der berufspraktischen Module.

4 Der Hochschulrat erlässt den Pädagogischen Orientierungsrahmen und den Stu-

dienplan.

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Berufspraktische Studien

1 Die berufspraktischen Studien erfolgen an staatlichen oder staatlich anerkann-

ten Kindergärten und Primarschulen.

2 Die Studierenden werden in den berufspraktischen Studien sowohl von der Hoch-

schule als auch von der Praxisinstitution angemessen begleitet und betreut.

3 Die Schulleitungen der Volksschulen empfehlen der Hochschule Lehrpersonen

für den Einsatz als Praxislehrperson. Diese werden von der Hochschule entspre-

chend ausgebildet und auf ihre Aufgabe vorbereitet.

IV. Prüfungs- und Promotionswesen

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Allgemeine Bestimmungen

1 Die Module und Grossmodule innerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs

werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ausnahmen sind Pro- und Begleit-

seminare sowie die fachdidaktischen Ateliers, die präsenzabhängig mit "erfüllt/

nicht erfüllt" bewertet werden.

2 Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen

von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.

3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards

a) kriterienorientierte transparente Bewertung;

b) Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen;

c) Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

4 Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind

die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.

5 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü-

fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan-

den.

6 Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklä-

rung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie alle im Studium anfallenden

Arbeiten selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmit-

teln und Hilfen verfasst, dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt ange-

geben sowie den Einsatz von KI-Tools nachvollziehbar dokumentiert haben.

7 Pro Studienjahr dürfen Regelstudierende maximal vier Module im ersten Versuch

nicht bestehen. Sind es mehr als vier Module, welche im ersten Versuch nicht

bestanden sind, werden die Studierenden vom Studium ausgeschlossen. Für Teil-

zeitstudierende gelten angepasste Vorgaben, welche in den Richtlinien Modulprü-

fungen, Bachelorarbeit und Diplomnoten aufgeführt sind.

8 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt zur Erwahrung der Leistungs-

bewertungen eine Prüfungskommission ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder

dem Prorektor Ausbildung, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Prü-

fungs- und Promotionswesen und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusam-

men.

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Leistungsbewertung

1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf

einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die

geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge-

nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr

schwach).

2 In ausgewählten Modulen, die nicht zum Bachelordiplom gerechnet werden,

können die Leistungen der Studierenden auch mit „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt

werden.

3 Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formative

Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.

4 Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken

und haben keine Referenzfunktion nach aussen.

5 Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet und von der Prü-

fungskommission erwahrt. Promotionsentscheide werden von der Prorektorin oder

vom Prorektor Ausbildung verfügt.

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Bachelordiplom

1 Im Bachelordiplom wird in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen

Studien pro Fach das Mittel von mindestens zwei mit einer Note bewerteten Mo-

dulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.

2 In den erziehungswissenschaftlichen Studien wird das Mittel aller mit einer Note

bewerteten Modulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.

3 In den berufspraktischen Studien werden die Leistungen aus dem Berufsprakti-

kum (Gewichtung 1/2) und der Diplomlektion (Gewichtung 1/2) mit einer Note

ausgewiesen.

4 Das Mittel der Noten wird gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl.

Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

5 Neben den Noten werden im Bachelordiplom die im Studium erbrachten Leis-

tungen mit "Grades" des European Credit Transfer Systems ausgewiesen. Die No-

ten werden folgendermassen in die "Grades" A bis F umgesetzt

A entspricht der Note 6;

B entspricht der Note 5.5;

C entspricht der Note 5;

D entspricht der Note 4.5;

E entspricht der Note 4;

F entspricht den Noten unter 4.

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Bachelorarbeit

1 Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Bachelorarbeit erstel-

len und präsentieren.

2 Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit

einem E bewertet sein.

3 Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Bachelorarbeit kann bis spätestens

vier Wochen vor dem Abgabetermin auf der Kanzlei beantragt werden. Die Prorek-

torin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Fristerstreckung. Die Ab-

gabe der Arbeit nach Fristverlängerung erfolgt innerhalb des nächsten Wiederho-

lungsprüfungszeitraums.

4 Wird die Bachelorarbeit ohne Vorliegen zwingender Gründe, namentlich Krank-

heit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht

bestanden und wird mit F beurteilt. Die Abgabe der Arbeit mit demselben Thema

und bei derselben Betreuungsperson ist erst wieder im nächsten Wiederholungs-

prüfungszeitraum möglich.

5 Wird die Bachelorarbeit mit FX bewertet (= kann nachgebessert werden), dann

steht bei der erneuten Einreichung wieder das gesamte Notenspektrum offen.

Die Arbeit kann erst im nächsten Wiederholungsprüfungszeitraum eingereicht

werden. Eine Nachbesserung gilt als Wiederholung.

6 Muss die Bachelorarbeit neu geschrieben werden, weil sie mit F beurteilt worden

ist, muss ein neues Thema gewählt werden und die Abgabe ist erst wieder zum

nächsten ordentlichen Termin möglich, vorbehalten bleibt Abs. 4.

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Studienabschluss und Diplomierung

1 Für den Studienabschluss sind die gemäss Ausbildungsplan erforderlichen

Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie alle Praktika im Umfang von min-

destens 180 CP erfolgreich abzuschliessen und die im Studiengang Primarstufe

erforderlichen Sprachkompetenzen und Sprachaufenthalte nachzuweisen. Die Ba-

chelorarbeit muss mindestens mit E bewertet worden sein.

2 Mindestens 60 CP inkl. Bachelorarbeit müssen an der PHSZ erworben worden

sein.

3 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird das Lehrdiplom gemäss Art.

17 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht

auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März

2019 der EDK erteilt. Die Diplomurkunde enthält die in Art. 17 des Reglements

genannten Punkte und trägt den Diplomtitel „Lehrdiplom für die Primarstufe“

unter Angabe der jeweiligen Schuljahre (1-8) für welche das Diplom gilt. Zudem

wird der akademische Titel eines „Bachelor of Arts in Primary Education“ verlie-

hen.

4 Gleichzeitig mit dem Lehrdiplom und der Bachelorurkunde werden ausgehän-

digt

a) ein Diplomzusatz / Diploma Supplement nach dem von der Europäischen

Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelten Modell,

welches über das Profil des Studiengangs, das Bewertungsschema (Noten

und/oder ECTS-Grades) und die Hochschule informiert und

b) ein „Transcript of records“ mit den bestandenen Modulen sowie den erzielten

Leistungsbewertungen und dem Thema der Bachelorarbeit.

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Unredlichkeit

1 Wer in einer Modulprüfung oder bei schriftlichen Arbeiten unerlaubte Mittel ein-

setzt, sich wissenschaftlich unredlich verhält oder Urheberrechtsverletzungen

begeht, hat die entsprechende Leistungsüberprüfung nicht bestanden.

2 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-

gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

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Wiederholung

1 Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.

2 Einmal wiederholt werden können

- ein nicht bestandenes Praktikum,

- eine nicht bestandene Diplomlektion,

- eine nicht bestandene Bachelorarbeit.

3 Die erste Wiederholung einer Modulprüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt

zu absolvieren. Den Termin für die zweite Wiederholung der Modulprüfung legt

die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.

4 Den Termin für die Wiederholung eines obligatorischen Praktikums legt die Pro-

rektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.

5 Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

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Ungenügende Leistungen: Ausschluss aus dem Studium

1 Zum Ausschluss aus dem Studium führen

a) ein dreimaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung,

b) ein zweimaliges Nichtbestehen eines Praktikums,

c) ein zweimaliges Nichtbestehen der Diplomlektion,

d) ein zweimaliges Nichtbestehen der Bachelorarbeit,

e) mehr als vier im ersten Versuch nicht bestandene Modulprüfungen pro Stu-

dienjahr.

2 Der Ausschluss wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verfügt.

3 Ein Wiedereintritt in die PHSZ nach dem Ausschluss aus dem Studium ist frü-

hestens nach zwei Jahren möglich (Karenzfrist) und ist nur einmal möglich. Dies

gilt auch bei Ausschluss wegen Nichtbestehens der Eignungsabklärung.

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Unterbruch des Studiums

1 Zum Unterbruch von mindestens einem Jahr des Studiums führen

a) ein zweimal nicht bestandener Sprachkompetenztest Deutsch am Ende des

ersten Studienjahres,

b) das nicht erreichte Niveau B2 in einer der beiden Fremdsprachen bis zum

vorgegebenen Zeitpunkt.

2 Das Studium kann erst fortgesetzt werden, wenn der Sprachkompetenztest

Deutsch bestanden ist und/oder der Nachweis des Niveaus B2 in einer oder beiden

Fremdsprachen vorliegt.

3 Studierende, welche an einer anderen Hochschule wegen nichtbestandenem

Sprachkompetenztest Deutsch ausgeschlossen worden sind bzw. das Studium un-

terbrechen müssen, können auch an der PHSZ nicht weiterstudieren. Eine Auf-

nahme erfolgt nur, wenn sie die geforderte Kompetenz nachweisen und den ein-

jährigen Unterbruch vollzogen haben.

V. Studienprogramm Stufenerweiterung

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Zulassung

Zum Studienprogramm Stufenerweiterung wird zugelassen, wer über ein Lehrdip-

lom und einen «Bachelor of Arts PHSZ» gemäss Studienplan 2013 bzw. Studienplan

2010 oder über ein Lehrdiplom und einen Bachelor of Arts einer anderen Pädagogi-

schen Hochschule der Schweiz verfügt.

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Studienprogramm

1 Je nach vorherigem Abschluss müssen zwischen 40 bis ca. 60 CP im Studien-

programm Stufenerweiterung erworben werden.

2 Bei Erweiterungsstudien, die für eine zusätzliche Stufe qualifizieren, kann die

Erweiterungsqualifikation nicht auf einzelne Fächer beschränkt sein. Für Stufen-

erweiterungen gilt deshalb zwingend der Grundsatz der generalistischen Befähi-

gung, d.h. bei einer Qualifikation für eine weitere Stufe ist die Befähigung in den-

selben Fachbereichen bzw. Fächern zu erwerben, wie es für die regulären Diplom-

studierenden der Fall ist.

VI. Gebühren

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Studiengebühren

Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die Pädagogische Hoch-

schule Schwyz

a) Einschreibegebühr Fr. 200.--

b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250.--

c) Studiensemestergebühr Fr. 650.--

d) Gebühr für Diplomprüfung Fr. 400.--

e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500.--

f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200.--

g) Gebühr für erneute Eignungsabklärung Fr. 200.--

h) Gebühr für Aufnahme «sur dossier» Fr. 515.--

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Weitere Gebühren

1 Es gelten folgende weitere Gebühren an der PHSZ

a) Einschreibegebühr Vorbereitungskurs Fr. 200.--

b) Vorbereitungskurs für Teilnehmer mit mind. 2 Jahren

Wohnsitz im Kanton Schwyz oder einem Kanton,

der Vereinbarungskanton eines regionalen oder

bilateralen Abkommens ist. Fr. 500.--

c) Vorbereitungskurs für alle übrigen Teilnehmer Fr. 10‘100.--

d) Wiederholung Vorbereitungskurs, unabhängig

vom Wohnsitz Fr. 4200.--

e) Wiederholung Zulassungsprüfung Fr. 125.--

f) Gasthörer pro Semesterwochenstunde Fr. 150.--

g) Freiwilliger Instrumentalunterricht pro Semester Fr. 900.--

h) Ausstellung des Diploms Fr. 220.--

i) Ausstellung von Duplikaten Fr. 200.--

j) Mündliche Fremdsprachenprüfung C1 Fr. 200.--

k) Wiederholung Fremdsprachenprüfung C1 Fr. 200.--

l) Gebühr für Prüfungen Diplomerweiterung Fr. 200.--

2 Für Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters werden

keine Semestergebühren erhoben.

3 Geleistete Gebühren werden auch bei Abbruch des Studiums oder des Kurses in

der Regel nicht zurückerstattet. Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion

von Gebühren. Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei

Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einjährigem Unterbruch wird die

Einschreibegebühr erneut erhoben.

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Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

1 Die Bezahlung der Einschreibe- und Studien- bzw. Kursgebühr ist Voraussetzung

für die Zulassung zum Studium bzw. zum Vorbereitungskurs.

2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur

entsprechenden Prüfung.

3 In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren ganz oder teil-

weise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Ein-

schreibegebühren.

VII. Disziplinarordnung

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Disziplinarverstösse

Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der

PHSZ, insbesondere fallen darunter

a) unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;

b) wissenschaftliches Fehlverhalten, unredliche Verwendung fremder Arbeitser-

gebnisse;

c) Nichtbeachtung von Urheber- und Datenschutzrechten;

d) Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs der PHSZ;

e) Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern der PHSZ.

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Disziplinarmassnahmen

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol-

gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung

a) mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;

b) schriftlicher Verweis;

c) Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;

d) vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;

e) definitiver Ausschluss aus der PHSZ.

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Verfahren

1 Dozierende und Praxislehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss

§ 27 Bst. a anzuordnen.

2 Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung kann Disziplinarmas-

snahmen gemäss § 27 Bst. a bis b verfügen.

3 Die Rektorin oder der Rektor kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 27 Bst. a

bis e verfügen.

VIII. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

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Rechtspflege

1 Gegen Entscheide der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung kann innert

zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim

Rektor erhoben werden.

2 Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.

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Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hochschulgesetzes41 laufenden Studi-

engänge werden nach den Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen, die

zu Beginn des jeweiligen Studienganges gültig waren.

2 Studierende, die ihr Studium an der PHZ nach EDK-anerkanntem Studienplan

bis am 31.7.2013 abschliessen, aber im Laufe von 2013 noch Nachprüfungen

absolvieren müssen, erhalten ein PHZ-Diplom, welches vom Präsidenten des

Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.

3 Alle anderen Studierenden erhalten ein PHSZ-Diplom, welches vom Präsidenten

des Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.

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Vollzug

Die Rektorin oder der Rektor erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen

und Richtlinien.

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Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Es tritt per 1. August 2013 in Kraft.43

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2015

Für Zulassungsprüfungen, die vor dem 1. Januar 2017 durchgeführt werden und

für deren Wiederholungen gilt der bisherige § 6, auch wenn die Wiederholungs-

prüfung nach dem 1. Januar 2017 stattfindet.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juli 2021

Für Studierende, die vor dem Studienjahr 2021/2022 den Studiengang gestartet

haben, gilt bis zum Abschluss des Studiums das bisherige Studien- und Prüfungs-

reglement.

1 GS 23-73 mit Änderungen vom 29. November 2013 (HRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-99), vom 22. Mai 2014 (GS 24-11), vom 18. Juni 2015 (GS 24-38). vom 8. Juli

2021 (GS 26-54), vom 23. November 2023 (GS 27-22) und vom 3. Juli 2025 (GS 27-71).

2 SRSZ 631.410.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2023.

4 Aufgehoben am 8. Juli 2021.

5 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.

6 Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021; Bst. g neu eingefügt am 23. November 2023.

7 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 8. Juli 2021.

8 Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.

9 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 18. Juni 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021; Abs.

4 Bst. d in der Fassung vom 3. Juli 2025.

10 Neu eingefügt am 23. November 2023.

11 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

12 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2023.

13 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2023.

14 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 8. Juli 2021; Abs. 3 in der Fassung

vom 23. November2023.

15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

16 Überschrift, Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 und 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.

17 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.

18 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c aufgehoben am 8. Juli 2021.

19 Abs. 7 und 8 neu eingefügt am 8. Juli 2021; Abs. 6 in der Fassung vom 23. November 2023.

20 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2014; Abs. 5 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

21 Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

22 Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.

23 Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

24 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2023.

25 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2015; Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben

am 8. Juli 2021.

26 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.

27 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.

28 Haupttitel neu eingefügt am 8. Juli 2021.

29 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.

30 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.

31 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.

32 Bst. d in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 8. Juli 2021; Bst. h neu eingefügt am 23.

November 2023.

33 Abs. 1 Bst. b, c in der Fassung vom und Bst. j, k neu eingefügt am 22. Mai 2014; Abs. 1 Bst. l

neu eingefügt am 18. Juni 2015.

34 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2014; Abs. 3 in der

Fassung vom 8. Juli 2021.

35 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.

36 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2023.

37 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

38 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.

39 Abs. 2 in der Fassung vom 29. November 2013; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021.

40 Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2013.

41 In Kraft getreten am 1. August 2013 als Verordnung über die Hochschulen.

42 Fassung vom 8. Juli 2021.

43 Abl 2013 714; Änderungen vom 29. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 3), vom

22. Mai 2014 am 1. August 2014 (Abl 2014 1315), vom 18. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl

2015 1434), vom 8. Juli 2021 am 1. August 2021 (Abl 2021 2158), vom 23. November 2023

am 1. November 2023 (Abl 2023 2766) und vom 3. Juli 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025

1797) in Kraft getreten.

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