Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.412 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Personal an der Pädagogischen Hochschule

Schwyz (PHSZ).

2 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer

und Frauen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Sachlicher Geltungsbereich

1 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Personals der PHSZ richten sich

nach dem Personalgesetz vom 26. Juni 1991 sowie nach der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz.

2 In Abweichung davon enthält dieses Reglement besondere Bestimmungen zum

Personal- und Besoldungsrecht.

3 Die allgemeinen Bestimmungen sowie § 14 gelten für die ganze PHSZ, die Ab-

schnitte II, III und IV lediglich für Dozierende.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an.

2 Der Rektor stellt die weiteren Führungskräfte und die übrigen Mitarbeitenden

an.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Mitwirkung Personalamt

1 Für die Aufgaben des Personalamtes gelten die Bestimmungen der Vollzugsver-

ordnung zum Personalgesetz.

2 Über eine Verwaltungsvereinbarung kann das Personalamt Verantwortlichkeiten

an die PHSZ delegieren.

II. Arbeitsverhältnis

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Dozierende

1 Als Dozent gilt, wer Lehrverpflichtungen übernimmt.

2 Die Dozierenden in der Ausbildung werden in folgende Kategorien eingeteilt

a) Dozierende Instrumental- und Gesangsunterricht;

b) Dozierende III: Reduzierter Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Aus-

bildung;

c) Dozierende II: Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Ausbildung mit

erhöhten Qualifikationen;

d) Dozierende I: Leistungsauftrag in mehreren Leistungsbereichen und Funktio-

nen der PHSZ mit spezifischer Zusatzqualifikation.

3 Dozierende der Weiterbildung werden gemäss ihrer Verantwortlichkeit und Quali-

fikation in die Kategorien I bis III eingestuft.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Anstellungsvoraussetzungen

1 Dozierende verfügen über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Master-

stufe, über hochschuldidaktische Qualifikationen und in der Regel über ein Lehr-

diplom und Unterrichtserfahrung.

2 Dozierende II verfügen über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Hochschul-

didaktik.

3 Dozierende I verfügen über eine Zusatzqualifikation im erweiterten Tätigkeitsfeld.

4 Die Hochschulleitung kann ergänzende Richtlinien erlassen und entscheidet

über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Dauer

Die Anstellung kann befristet oder unbefristet erfolgen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Probeverhältnis

Es gibt keine Probezeit.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Beendigung

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Dozierenden und der An-

stellungsbehörde auf Ende Januar oder Ende Juli schriftlich gekündigt werden mit

folgenden Kündigungsfristen

a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat;

b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.

2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Ver-

tragsdauer.

3 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung Ende Januar oder

Ende Juli nach Erreichen der Altersgrenze. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4

Personalgesetz verlängert werden.

III. Beruflicher Auftrag, Rechte und Pflichten

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Leistungsauftrag Dozierende

1 Der Leistungsauftrag der Dozierenden, der insbesondere die Aufgaben, den Leis-

tungsumfang und die Jahresarbeitszeit umfasst, wird mit einer individuellen Leis-

tungsvereinbarung festgelegt.

2 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Leistungsauftrag.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Jahresarbeitszeit

1 Die Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung gilt als Grundlage für die Be-

rechnung der Arbeitszeit.

2 Der Hochschulrat setzt die Umrechnungsfaktoren für die Tätigkeit in der Lehre

fest.

3 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien für die Umsetzung der Jahresarbeits-

zeit.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Ferien, Altersentlastung

1 Dozierende haben ihre Ferien ausserhalb der Lehrverpflichtung und den institu-

tionellen Verpflichtungen zu beziehen.

2 Die Altersentlastung wird nicht in Form von zusätzlichen Ferientagen, sondern

durch Reduzierung der vereinbarten Jahresarbeitszeit wie folgt gewährt

um 2 Prozent ab dem 50. Altersjahr.

3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Studienjahres, in welchem die

jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Langzeitweiterbildung, Auszeit

1 Für Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Kaderpersonen kann

eine besoldete Langzeitweiterbildung (Sabbatical) bewilligt werden, wenn der Mit-

arbeiter seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen an der PHSZ mit einem

durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 Prozent angestellt ist und höchs-

tens 58 Jahre alt ist.

2 Der Rektor entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht

kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung. Die Langzeitweiterbildung dauert

höchstens sechs Monate.

3 Der Hochschulrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.

4 Die übrigen Mitarbeitenden haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres An-

spruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit den

Vorgesetzten abzusprechen ist. Für die Auszeit kommt die Regelung in § 53a

Personalverordnung zur Anwendung.

IV. Besoldung

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Einreihung und Besoldung

Die Dozierenden werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses

Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Dienstjahre

1 Die bis zum 31. Dezember 2022 gültige Jahresarbeitszeit der kantonalen Ver-

waltung und die darauf gestützte Umsetzung der Jahresarbeitszeit für die Dozie-

renden mit der Altersentlastung nach geltendem Reglement bleibt bis Ende

Juli 2023 in Kraft.

2 Ab dem 1. August 2023 erfolgt die Umsetzung aufgrund der neuen Jahresar-

beitszeit gemäss Personalgesetz (PG) und Personalverordnung (PV), die am 1. Ja-

nuar 2023 in Kraft treten.

3 Die Altersentlastung erfolgt ab 1. August 2023 für alle Dozierenden gemäss der

neuen Regelung in § 13 Abs. 2

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.16

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Anhang Richtpositionen

Kader I: Lohnband 19

Kader II: Lohnband 16–17

Kader III: Lohnband 14–15

Dozierende: Lohnband 14–16

Lehrpersonen Vorbereitungskurs: Lohnband 14–15

Wissenschaftliche Mitarbeitende: Lohnband 4, 11–15

Mitarbeitende ICT: Lohnband 9–12

Mitarbeitende Information und Dokumentation: Lohnband 8

Mitarbeitende Administration: Lohnband 8–9

Mitarbeitende Hausdienst: Lohnband 1

Der Hochschulrat definiert die einzelnen Funktionen innerhalb der Richtpositio-

nen im Personalmanagement-Konzept der PHSZ. Der Rektor erlässt gestützt dar-

auf Ausführungsbestimmungen zur Einreihung der Mitarbeitenden.

Richtpositionen für Spezialfunktionen, die nicht im Personalmanagement-Kon-

zept abgebildet sind, werden vom Rektor in Rücksprache mit dem Personalamt

festgelegt.

Tiefere Einreihung in den Lohnbändern: Für alle Richtpositionen gilt

− Fehlt die verlangte Qualifikation, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.

− Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.

1 GS 23-53 mit Änderungen vom 18. Juni 2013 (GS 23-74), vom 17. Dezember 2013 (RRB An-

passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26-101).

2 SRSZ 631.410.

3 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

4 SRSZ 145.110.

5 SRSZ 145.111.

6 Aufgehoben am 20. Dezember 2022.

7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

11 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

12 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 18. Juni 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

14 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

15 Aufgehoben am 20. Dezember 2022.

16 Abl 2012 2123; Änderungen vom 18. Juni 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1460), vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Ja-

nuar 2023 (Abl 2022 3163) in Kraft getreten.

17 Fassung vom 20. Dezember 2022.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →