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631.411 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (26)

§ 1 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 2 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 3 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 4 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 5 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 6 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 7 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 8 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 9 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 10 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 11 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 12 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 14 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 15 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 16 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 17 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 18 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 19 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 20 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 21 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 22 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 23 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 24 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 25 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012 § 26 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz, vom 22. August 2012

Gesetzestext (26 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

1. Leistungsbereich Ausbildung

a) Allgemeines

1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ) bildet in Verbindung von Wissen-

schaft und Praxis Lehrpersonen für die Volksschule aus.

2 Die PHSZ vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und

Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteils-

kraft und Umgang mit Heterogenität, das Arbeiten im Team sowie die Entwicklung

der Persönlichkeit.

3 Der Studienplan berücksichtigt die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen

Unterrichtsfächer an der Volksschule.

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b) Studiengänge

1 Die Studiengänge zur Lehrbefähigung für die Volksschule umfassen die Bil-

dungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit auf den entsprechenden Stufen erfor-

derlich sind

a) Studiengang Kindergarten und Unterstufe (erste und zweite Klasse);

b) Studiengang Primarstufe (erste bis sechste Klasse).

2 Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.

3 Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienganges kann der andere Studien-

gang in stufenspezifischen Modulen mit einem Zusatzdiplom abgeschlossen wer-

den.

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c) Erweiterung Lehrbefähigung

Die PHSZ kann ergänzende Module zur Erweiterung der Lehrbefähigung anbieten

für

a) zusätzliche Unterrichtsfächer;

b) zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe.

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d) Verkürzter Studiengang

1 Die PHSZ kann für Quereinsteiger verkürzte Studiengänge anbieten.

2 Der Hochschulrat regelt die verkürzten Studiengänge in einer Weisung.

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2. Leistungsbereich Weiterbildung

1 Die PHSZ bietet allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Wei-

terbildungskurse und Zusatzausbildungen an.

2 Die PHSZ kann Kurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit und für die

Berufseinführung anbieten.

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3. Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

1 Die PHSZ betreibt Forschung und Entwicklung.

2 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsberei-

che der Institution sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und

Dritte.

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4. Leistungsbereich Dienstleistungen

1 Die PHSZ bietet Dienstleistungen an für Lehrpersonen, Schulträger, kantonale

Stellen und Dritte.

2 Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Gutachten, Evaluationen, Führen

von Informationsstellen, Projektbegleitungen.

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5. Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag an die PHSZ enthält die Zielsetzungen und Leistungskenn-

zahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.

2 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag gesamthaft.

3 Der Hochschulrat berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Rechenschafts-

berichts über die Leistungsergebnisse und die Einhaltung des Globalkredits sowie

des Globalbudgets.

II. Angehörige

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1. Gleichstellung

1 Die PHSZ fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der Ge-

schlechter.

2 Sie strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter an und setzt sich

für die Vermeidung von Diskriminierung jeglicher Art ein.

3 Die Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich gleichermassen

auf Männer und Frauen.

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2. Studienjahr

Das administrative Studienjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli. Das erste Se-

mester dauert administrativ vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Semester

vom 1. Februar bis 31. Juli.

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3. Räumlichkeiten und Infrastruktur

1 Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruk-

tur durch die Angehörigen der PHSZ und durch Dritte.

2 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle

Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.

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4. Hochschulpersonal

a) Aufgaben

1 Das Personal der PHSZ setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung, den

Dozierenden, dem wissenschaftlichen sowie dem administrativen und techni-

schen Personal zusammen.

2 Die Dozierenden bilden den Lehrkörper und übernehmen Aufgaben in Ausbil-

dung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie

wirken bei administrativen Aufgaben mit.

3 Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden das wis-

senschaftliche Personal und unterstützen Leitungspersonen und Lehrkörper in

ihren Aufgaben.

4 Das administrative und technische Personal stellt den logistischen Betrieb si-

cher.

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b) Lehr- und Forschungsfreiheit

1 Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des

Leitbilds, der Lehrpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre,

Forschung und Entwicklung.

2 Die finanzielle Unterstützung der PHSZ durch Dritte und die Erbringung von

Dienstleistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit, Unabhängigkeit und Ver-

antwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.

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c) Professorentitel

1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel

eines Professors verleihen.

2 Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und

das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Re-

glement.

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5. Studierende

a) Zulassung

1 Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich fol-

gende persönlichen Voraussetzungen

a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit;

b) persönliche Eignung zum Lehrerberuf;

c) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.

2 Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung

a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden;

b) die Zulassung zum Studium ganz verweigern;

c) den Studierenden einer besonderen Aufsicht unterstellen;

d) den Studierenden vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen.

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b) Zulassungsbeschränkungen

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Hochschulrates die Zulassung zu den

Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage

nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.

2 Er kann insbesondere folgende befristete Beschränkungsmassnahmen anord-

nen

a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;

b) Wartelisten.

3 Er kann die Zulassung von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke

der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die

Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.

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c) Information und Mitwirkung

1 Die Studierenden sind durch die Schulleitung über Fragen der Aus- und Weiter-

bildung zu informieren.

2 Die Studierenden können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatori-

schen Angelegenheiten und bei der Weiterentwicklung der PHSZ beigezogen werden.

III. Finanzielles

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1. Rechnungsführung

1 Die PHSZ wird im Rahmen der Vorgaben des Kantons und des Bundes nach be-

triebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

2 Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuch-

haltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.

3 Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz

und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

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2. Schwankungsreserven

1 Jahresgewinne sind zur Deckung allfälliger Verluste den Schwankungsreserven

zuzuweisen.

2 Die Schwankungsreserven dürfen insgesamt 5 Prozent des Bruttoaufwands nicht

übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, wird das Globalbud-

get reduziert.

3 Der Regierungsrat legt jeweils für eine Leistungsperiode die Höhe der Schwan-

kungsreserven fest.

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3. Bewertung

1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungs-

wert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.

3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

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4. Fremdmittel

1 Die Finanz- und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien

vorzunehmen.

2 Der Kanton kann der PHSZ Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen ge-

währen. Die Darlehen sind zu verzinsen.

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5. Drittmittel

1 Die PHSZ finanziert in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung

sowie Dienstleistungen einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.

2 Im Rahmen der Drittmittel können für diese Bereiche Rückstellungen gebildet

werden.

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6. Auszahlung des Beitrages

1 Der Kanton richtet den Kostenbeitrag gemäss Globalbudget zu 100 Prozent im

laufenden Jahr aus.

2 Er leistet der PHSZ Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquiditäts-

bedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.

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7. Studiengebühren

1 An der PHSZ gelten folgende Gebühren

a) Einschreibegebühr Fr. 200.--

b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250.--

c) Studiensemestergebühr Fr. 650.--

d) Gebühr für Bachelorprüfung Fr. 400.--

e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500.--

f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200.--

g) Gebühr für Aufnahme «sur dossier» Fr. 515.--.

2 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren

Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben,

bezahlen kostendeckende Gebühren, die vom Hochschulrat festgelegt werden.

3 Allfällige Gebühren für einzelne Prüfungen werden im Studien- und Prüfungs-

reglement festgelegt.

4 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teil-

weise erlassen.

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8. Weitere Gebühren

1 Der Hochschulrat regelt in Absprache mit dem Bildungsdepartement die Ge-

bühren für die Weiterbildung der Lehrpersonen.

2 Der Hochschulrat regelt in einer Gebührenordnung die Dokumentengebühren,

Gebühren für freiwillige Angebote, für Dienstleistungen, für Auditoren; für die

Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen, weitere Benüt-

zungsgebühren sowie die Rückerstattung von Gebühren.

IV. Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.4

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 23-52 mit Änderungen vom 24. Oktober 2023 (GS 27-18).

2 SRSZ 631.410.

3 Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 24. Oktober 2023.

4 Abl 2012 2119; Änderungen vom 24. Oktober 2023 am 1. November 2023 (Abl 2023 2470) in

Kraft getreten.

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