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6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 625 Lehrerinnen- und Lehrerbildung

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (13)

Art. 1 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 2 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 3 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 4 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 5 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 6 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 7 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 8 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 9 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 10 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 11 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 12 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002 Art. 13 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule, vom 31. Mai 2002

Gesetzestext (13 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 625 Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Grundsatz

1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der

ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufs-

erfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten

Primarklasse zu unterrichten.

2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation

erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.

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Organisation und Durchführung

1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmen-

lehrplan.

2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Ab-

schluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die

Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral-

schweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung

(Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.

3 In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädago-

gischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordats-

rates.

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Studiendauer

1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.

2 Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute

Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projekt-

arbeit abgeschlossen.

II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung

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Aufnahme

1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind

a) das Kindergartenlehrdiplom,

b) eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehr-

person,

c) Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbe-

schaffung sowie

d) das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.

2 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem

Aufnahmegespräch.

3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz ent-

scheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahme-

verfahren über die Aufnahme.

4 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation

folgende Kriterien massgebend

a) Wohnsitz in einem Konkordatskanton

b) Rangfolge im Aufnahmeverfahren.

5 Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kan-

ton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Verein-

barungskanton abhängig machen.

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Diplomvoraussetzungen

Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungs-

nachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit

„genügend“ bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.

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Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der

Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.

2 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der

Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während

der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen

der Leistungsnachweise.

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Diplomprüfungen

1 Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fach-

didaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein

Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.

2 Die Prüfungen werden mit „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“

bewertet. Die Wertung „ungenügend“ ist schriftlich zu begründen.

3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzule-

gen.

4 In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche

Prüfungen abzulegen.

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Wiederholung

1 Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur

Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.

2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studie-

renden.

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Diplomkonferenz

1 Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der

durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen

Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.

2 Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die

Diplomierung.

3 Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kurslei-

tung ist für die Protokollführung verantwortlich.

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Diplom

1 Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Aus-

bildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mit-

unterzeichnet.

2 Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die

Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.

III. Kosten und Beschwerden

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Kosten

1 Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr

2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die

Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Be-

rufsschulen (SRL Nr. 544).

2 In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der

gemäss Art. 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule zu erlassen-

den Verordnung.

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Beschwerden

1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Art. 24

des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz schriftlich

und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern

geführt werden.

2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

IV. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

1 GS 19-241 mit Änderung vom 2. April 2009 (GS 22-65).

2 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.

3 Abl 2002 1238. Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl 2009 1145) in Kraft

getreten.

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