§ 2 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008
§ 2 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008
Zweck, Lehrstoff, Prüfungsstoff
1 Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele
der Fachmittelschule erreicht sind. Bei den Prüfungen sind nach Möglichkeit
selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark
zu berücksichtigen wie die rein gedächtnismässig erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten.
2 Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fä-
cher oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den
Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan
der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschul-
rektorenkonferenz der Zentralschweiz.
3 Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und
die in Abs. 2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den
Stoff der zweiten und dritten Klasse.