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§ 2 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 2 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008

Zweck, Lehrstoff, Prüfungsstoff

1 Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele

der Fachmittelschule erreicht sind. Bei den Prüfungen sind nach Möglichkeit

selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark

zu berücksichtigen wie die rein gedächtnismässig erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten.

2 Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fä-

cher oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den

Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan

der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschul-

rektorenkonferenz der Zentralschweiz.

3 Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und

die in Abs. 2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den

Stoff der zweiten und dritten Klasse.

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