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6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (35)

§ 1 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 2 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 3 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 4 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 5 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 6 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 7 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 8 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 9 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 10 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 11 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 12 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 13 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 14 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 15 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 16 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 17 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 18 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 19 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 20 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 21 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 22 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 23 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 24 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 25 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 26 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 27 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 28 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 29 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 30 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 31 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 32 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 33 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 34 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008 § 35 Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen, vom 11. September 2008

Gesetzestext (35 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Anerkennung

Die an den Fachmittelschulen im Kanton Schwyz ausgestellten Abschlusszeug-

nisse werden von der EDK anerkannt, wenn sie die im Reglement über die Aner-

kennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 festgeleg-

ten Mindestanforderungen erfüllen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Zweck, Lehrstoff, Prüfungsstoff

1 Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele

der Fachmittelschule erreicht sind. Bei den Prüfungen sind nach Möglichkeit

selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark

zu berücksichtigen wie die rein gedächtnismässig erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten.

2 Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fä-

cher oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den

Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan

der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschul-

rektorenkonferenz der Zentralschweiz.

3 Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und

die in Abs. 2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den

Stoff der zweiten und dritten Klasse.

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Dauer

Die Ausbildung schliesst an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum

Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.

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Berufsfelder / Lernbereiche

1 An den Fachmittelschulen können folgende Berufsfelder angeboten werden

– Pädagogik

– Gesundheit

– Soziale Arbeit

2 Die massgeblichen allgemeinbildenden und berufsfeld-spezifischen Fächer sind

gemäss Rahmenlehrplan der EDK in fünf Lernbereiche unterteilt

– Sprachen

– Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik

– Geistes- und Sozialwissenschaften

– Musische Fächer

– Sport

II. Fachmittelschulausweis

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Massgebliche Fächer

Für den Fachmittelschulabschluss sind die Leistungen in folgenden Fächern

massgebend

Allgemeinbildende Fächer

1. Deutsch

2. Französisch oder Italienisch

3. Englisch

4. Mathematik

5. Biologie

6. Chemie

7. Physik

8. Geschichte

9. Informatik

10. Sport

Berufsfeldspezifische Fächer

11. Bildnerisches Gestalten und Kunst

12. Musik

13. Psychologie / Pädagogik

Gesundheit

11. Humanbiologie

12. Psychologie / Pädagogik

13. Wirtschaft / Recht

Soziale Arbeit

11. Soziologie

12. Psychologie / Pädagogik

13. Wirtschaft / Recht

Selbstständige Arbeit

14. Selbstständige Arbeit

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Zusatzfächer

Die Schulen können weitere Fächer als Zusatzfächer definieren, wobei deren Un-

terricht mindestens vier Semester dauern muss. Die Fächer werden benotet und

im Abschlusszeugnis aufgeführt.

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Selbstständige Arbeit

1 Im Rahmen einer selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler

nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den

Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich

selbstständig zu lösen und zu präsentieren.

2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen inner-

halb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehr-

personen begleitet. Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.

3 Bei der Bewertung der selbstständigen Arbeit werden die erbrachten schriftli-

chen Leistungen zu 2/3 und die mündlichen Leistungen zu 1/3 berücksichtigt.

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Zulassung

Zur Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis wird zugelassen

a) wer drei Jahreskurse einer anerkannten Fachmittelschule besucht hat. Dabei

ist wenigstens das letzte Schuljahr an der betreffenden Fachmittelschule zu

absolvieren;

b) wer sich fristgerecht zur Abschlussprüfung angemeldet und die vom Regie-

rungsrat festgesetzte Prüfungstaxe entrichtet hat.

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Prüfungsfächer

1 Geprüft werden folgende Fächer

1. Deutsch: schriftlich und mündlich

2. Französisch oder Italienisch: schriftlich und mündlich

3. Mathematik: schriftlich

4. Berufsfeldspezifisches Fach

4. a) BF Pädagogik: Eines der folgenden Fächer: Bildnerisches Gestalten und

Kunst: praktisch; Musik: schriftlich; Pädagogik / Psychologie: mündlich

4. b) BF Gesundheit: Humanbiologie: mündlich

4. c) BF Soziale Arbeit: Eines der folgenden Fächer: Soziologie: mündlich; Pä-

dagogik / Psychologie: mündlich; Wirtschaft und Recht: mündlich

5. Englisch: schriftlich und mündlich

6. Naturwissenschaften: Eines der folgenden Fächer: Biologie, Chemie, Physik

mündlich

2 Das Prüfungsfach unter Punkt 4 gemäss Abs. 1 wird jährlich durch die Schule,

in Absprache mit dem Bildungsdepartement, festgelegt.

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Prüfungsdauer

1 Die Dauer der schriftlichen bzw. der praktischen Prüfungen beträgt 180 Minuten.

2 Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 15 Minuten.

3 Die Dauer der mündlichen Prüfung im berufsfeldbezogenen Fach, «Bildneri-

sches Gestalten» gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a beträgt 30 Minuten.

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Notenskala

Die Noten des Abschlusszeugnisses sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrü-

cken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5.5; 5; 4.5; und 4 sind die Noten

für genügende Leistungen; 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 sind die Noten für ungenü-

gende Leistungen.

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Ermittlung der Noten für das Abschlusszeugnis

1 Die Noten für den Fachmittelschulausweis sowie für die Fachmaturität Pädago-

gik (künftig Schlussnoten genannt) werden ermittelt

a) in Fächern mit schriftlicher bzw. praktischer und mündlicher Prüfung aus der

Prüfungsnote und dem Durchschnitt der beiden letzten Semesternoten (Er-

fahrungsnote);

b) in Fächern mit nur schriftlicher bzw. praktischer oder nur mündlicher Prüfung

aus der Prüfungsnote und dem Durchschnitt der beiden letzten Semesterno-

ten (Erfahrungsnote);

c) in Fächern ohne Prüfung aus dem Durchschnitt der beiden letzten Semester-

noten (Erfahrungsnote);

d) in Fächern mit ausschliesslich Prüfungsnoten aus der Prüfungsnote bzw. aus

dem Durchschnitt der schriftlichen bzw. praktischen und mündlichen Prü-

fungsnote.

2 Ergibt sich bei der Berechnung der Schlussnoten ein Bruch, der zwischen zwei

halben Zahlen liegt, so wird die Schlussnote nach der Seite der nächsten halben

oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte

zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach

der Seite der Prüfungsnote, bei Fächern mit ausschliesslich Prüfungsnoten (ge-

mäss Abs. 1 Bst. d) nach der Seite der schriftlichen Prüfungsnote vorzunehmen.

3 Ist auch die Prüfungsnote eine Viertelnote, so wird die Schlussnote auf die

nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

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Bestehensnormen

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn unter den Noten der Promotions-

fächer gemäss § 5 gleichzeitig

a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 erreicht;

b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind;

c) die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0

Punkte beträgt.

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Fachmittelschulausweis

Der Fachmittelschulausweis enthält

a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;

b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;

c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis;

d) die Bezeichnung des Berufsfeldes bzw. der Berufsfelder;

e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;

f) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;

g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;

h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit An-

gabe der zweiten Sprache und der Fächer;

i) die Bestätigung und Bewertung der Zusatzfächer gemäss § 6;

j) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde

sowie der Ort und das Datum.

III. Fachmaturität

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Zusätzliche Leistungen für den Abschluss der Fachmaturität

1 Für den Abschluss der Fachmaturität sind neben dem Fachmittelschulausweis

folgende zusätzlichen Leistungen zu erbringen

− ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld oder praktische individuelle

Leistungen oder eine ergänzende Allgemeinbildung für den Zugang zu einer

Pädagogischen Hochschule, und

− eine Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld.

2 Für die detaillierte Ausgestaltung dieser Zusatzleistungen gilt Art. 17 des EDK-

Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.

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Fachmaturitätsarbeit

1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im gewählten Berufsfeld verfasst, in Form eines

Praktikumsberichts mit Evaluation oder in Form einer spezifischen Arbeit aus dem

Bereich der praktischen Leistungen oder der Allgemeinbildung.

2 Die Bewertung der Arbeit wird als schriftliche Teilnote, die Bewertung der Prä-

sentation dieser Arbeit als mündliche Teilnote für die Prüfungsnote gewertet.

3 Die Arbeit muss spätestens einen Monat vor dem Termin der mündlichen Prä-

sentation eingereicht werden.

4 Die Arbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet. Ein genügend bewerteter

schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.

5 Die Dauer der mündlichen Präsentation beträgt 30 Minuten.

6 Die Schule erlässt für die Abfassung der Fachmaturitätsarbeit eine Wegleitung.

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Fachmaturitätszeugnis

Das Fach- bzw. Berufsmaturitätszeugnis enthält

a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;

b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;

c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis;

d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;

e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;

f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;

g) die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen bzw. der zusätz-

lichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;

h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;

i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde

sowie der Ort und das Datum.

IV. Fachmaturität Pädagogik

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Grundsatz

1 Die Fachmaturität Pädagogik schafft die Voraussetzungen für ein Studium an

einer Pädagogischen Fachhochschule, namentlich für den Studiengang Vorschul-

und Primarstufe.

2 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld

Pädagogik vorweist.

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Dauer des Lehrgangs

Die zusätzliche Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Pädagogik dauert ein

Semester (mindestens 16 Wochen).

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Massgebende Fächer

Für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik sind die Leistungen in folgenden

Fächern oder Fachbereichen massgebend

a) Fächer

– Deutsch

– Französisch oder Englisch

– Mathematik

– Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)

– Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie)

b) Informatik (Projektarbeit)

c) Fachmaturitätsarbeit

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Fachmaturitätsarbeit

1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik verfasst.

2 Die mündliche Präsentation dauert 30 Minuten und zählt zu 1⁄3 der Gesamtnote.

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Zulassung zur Fachmaturitätsprüfung

1 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer den einsemestrigen Fachmatu-

ritätslehrgang absolviert und die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4

abgeschlossen hat.

2 Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer mindestens 90 % im Unterricht

präsent ist und nicht mehr als 10 % fehlt. Abwesenheiten aufgrund besonderer Ge-

gebenheiten oder Situationen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.

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Prüfungsfächer

1 Geprüft wird in folgenden Fächern

1. Deutsch: schriftlich und mündlich

2. Englisch oder Französisch: Prüfung im Rahmen eines externen Sprachzertifi-

kats; mindestens Niveau B2 *)

3. Mathematik: schriftlich und mündlich

4. Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik: schriftlich

5. Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie: mündlich

2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 180 Minuten, im

Fach Mathematik beträgt sie 120 Minuten.

3 Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.

4 Die Prüfungen werden mit halben und ganzen Noten bewertet.

5 Für die Ermittlung der Prüfungsnoten in den Prüfungsfächern 1, 3, 4 und 5

gelten die Bestimmungen gemäss § 12 dieses Reglements.

*) Für die Berechnung der Prüfungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eid-

genössischen Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.

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Bestehensnormen

Die Fachmaturität wird erteilt, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt

sind

a) der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit muss

mindesten 4.0 betragen;

b) es sind höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend;

c) die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als

1.0 Punkt.

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Wiederholung der Fachmaturitätsprüfung

1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist,

kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In Ausnahmefällen

kann die Wiederholung an einer anderen Fachmittelschule der Zentralschweiz

absolviert werden.

2 In diesem Fall legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung in den Fächern

mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.

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Expertenwesen

1 Die Validierung der schriftlichen Prüfungen sowie der mündlichen Abschlussprü-

fungen werden durch Dozierende von Pädagogischen Hochschulen vorgenommen.

2 Für die Kontrolle und Überprüfung der Prüfungsarbeiten werden die Mitglieder

der Maturitätskommission beigezogen.

V. Fachmaturitäten Gesundheit / Soziale Arbeit

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Grundsatz

1 Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit schaffen die Voraussetzun-

gen für Studien an Fachhochschulen, namentlich für Studiengänge in den Be-

reichen Gesundheitswesen und Soziale Arbeit.

2 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im entspre-

chenden Berufsfeld vorweist.

3 In Ausnahmefällen und mit Bewilligung des Amts für Mittel- und Hochschulen

können auch Kandidaten mit einem Fachmittelschulausweis aus einem andern

Berufsfeld (z.B. Berufsfeld Pädagogik) zugelassen werden. In diesen Fällen muss

der Nachweis von spezifischen Zusatzleistungen für das Berufsfeld der anzustre-

benden Fachmaturität erbracht werden.

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Inhalt

1 Die Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit

umfasst einen begleiteten, strukturierten und ausgewerteten Einsatz in einer Ins-

titution des gewählten Berufsfelds.

2 Hinsichtlich Dauer des Einsatzes gelten die Richtlinien der EDK für den Vollzug

des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

vom 25. Oktober 2018.

3 Der Einsatz wird von der Fachmittelschule unter Beizug des Praktikumsbetriebs

bewertet.

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Fachmaturitätsarbeit

1 Die Arbeit befasst sich mit einem Thema aus dem Bereich der praktischen Leis-

tungen.

2 Die Note der Fachmaturitätsarbeit und die mündliche Präsentation zählen zu je

50%.

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Bestehensnormen

1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn die beiden Bedingungen erfüllt sind

a) Das Praktikum an einer berufsfeldspezifischen Institution ist mit dem Prädikat

«erfüllt» abgeschlossen, und

b) die Fachmaturitätsarbeit ist mindestens mit der Gesamtnote 4.0 bewertet.

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Wiederholung der Fachmaturität

Wer den Fachmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann ihn einmal wieder-

holen. Es werden diejenigen Teile wiederholt, in denen nach § 30 eine ungenü-

gende Leistung erzielt worden ist.

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Expertenwesen

Als Experten werden vom Erziehungsrat gewählte Mitglieder der Maturitätskom-

mission beigezogen. Sie wohnen der Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten bei

und sorgen für deren ordnungsgemässen Ablauf.

VI. Schlussbestimmungen

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Ergänzendes Recht

Für die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen finden im Übrigen die Be-

stimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwen-

dung.

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Rechtsmittel

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden

vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

beurteilt.

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Inkrafttreten

1 Das Reglement tritt auf den 1. Oktober 200834 in Kraft und findet erstmals An-

wendung auf die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.

2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Abschlussprüfungen an den

Fachmittelschulen vom 16. September 2004 aufgehoben.

3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012

Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor

dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine An-

wendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gelten bezüglich der Fachmaturi-

täten Gesundheit und Soziale Arbeit die vom Erziehungsrat genehmigten Rahmen-

vorgaben der Schule.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2013

Die Änderung vom 28. März 2013 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor

Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä-

dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der

Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wieder-

holung der Prüfung die bisherige Regelung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020

Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung auf Schülerin-

nen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eintreten

und die Abschlussprüfung im Jahr 2024 ablegen. Für Schülerinnen und Schüler,

die im Jahr 2024 die Prüfung repetieren müssen, kommt das alte Recht zur An-

wendung.

Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor

Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä-

dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der

Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wieder-

holung der Prüfung die bisherige Regelung.

1 GS 22-32 mit Änderungen vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen,

GS 22-75e), vom 23. Februar 2012 (GS 23-27), vom 28. März 2013 (GS 23-87), vom 15. Juni

2016 (GS 24-74), vom 14. Oktober 2020 (GS 26-31) und vom 30. September 2021 (GS 26-55).

2 SRSZ 623.110.

3 Fassung vom 14. Oktober 2020.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.

5 Abs. 2 aufgehoben am 14. Oktober 2020.

6 Fassung vom 14. Oktober 2020.

7 Fassung vom 14. Oktober 2020.

8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 14. Oktober 2020.

10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.

11 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 30. Sep-

tember 2021.

12 Bst. d bis h in der Fassung vom, Bst. i und j neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

13 Fassung vom 23. Februar 2012.

14 Fassung vom 23. Februar 2012.

15 Überschrift, Bst. c und h in der Fassung vom 23. Februar 2012.

16 Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.

17 Fassung vom 14. Oktober 2020.

18 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 23. Februar 2012; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2; Abs. 2 in der

Fassung vom 15. Juni 2016.

19 Abs. 2 neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

20 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 28. März 2013; Abs. 5 neu eingefügt am 30. September

2021.

21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.

22 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Februar 2012; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Juni 2016.

24 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 23. Februar 2012, Abs. 2 in der Fassung vom 14. Oktober

2020.

25 Fassung vom 23. Februar 2012.

26 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

27 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

28 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

29 Fassung vom 23. Februar 2012.

30 Bisheriger § 27 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 33; Abs. 2 aufgehoben am

14. Oktober 2020.

31 Bisheriger § 28 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 34.

32 SRSZ 234.110.

33 Bisheriger § 29 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 35.

34 Abl 2008 2140. Änderungen vom 11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200),

vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 779), vom 28. März 2013 am 1. August

2013 (Abl 2013 1187), vom 15. Juni 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1642), vom 14. Oktober

2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2921) und vom 30. September 2021 am 30. September

2021 (Abl 2021 3040) in Kraft getreten.

35 GS 20-586.

36 Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

37 Neu eingefügt am 28. März 2013.

38 Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

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