624.113
CH-SZ
§ 9 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 9 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Erziehungsrat
Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben
a) Er wählt die Maturitätskommission und die Ersatzmitglieder (§ 7).
b) Er nimmt jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maturitätsprüfun-
gen entgegen und erteilt der Maturitätskommission und den Schulen Weisun-
gen über die Durchführung der Prüfungen.