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§ 8 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 8 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Maturitätskommission

1 Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission, deren Mitglieder-

zahl sich nach dem Umfang der Aufgaben gemäss Abs. 6 richtet. Der zuständige

Amtsvorsteher für den Bereich Mittelschulen präsidiert die Kommission von

Amtes wegen.

2 Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.

3 Die Maturitätskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mitgliedern

sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Maturitätsschulen. Letztere dürfen je-

doch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.

4 Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu

erweitern, wählt der Erziehungsrat Ersatzmitglieder.

5 Die Maturitätskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident

oder zwei Mitglieder dies verlangen.

6 Die Mitglieder der Maturitätskommission erfüllen folgende Aufgaben

a) Begutachtung der Prüfungsaufgaben,

b) Expertentätigkeit bei den Prüfungen,

c) Spezielle Aufgaben nach Weisung des Erziehungsrates oder des Bildungsde-

partements.

7 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu-

lässigen Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen.

8 Die Maturitätskommission ist befugt, einen angemeldeten Schüler aus schwer

wiegenden Gründen von den Prüfungen auszuschliessen oder wegzuweisen. Einer

hingegen an den Regierungsrat gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende

Wirkung versagt.

9 Die Mitglieder beziehen die im Gesetz über die Entschädigung der nebenamtli-

chen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglie-

der festgesetzten Vergütungen.

10 Der Rektor und die Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, sowie

die anwesenden Vertreter der Maturitätskommission bilden die Zensurkonferenz,

an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Maturitätsnoten

festgesetzt werden. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

11 Die Maturitätskommission ist auch Prüfungskommission für die Abschlussprü-

fungen an den übrigen Mittelschultypen.

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