Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
624.113 CH-SZ

§ 6 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Schweizerische Anerkennung

1 Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der Art. 3-20 des MAR erfüllen

und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des In-

nern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem Bildungsdepartement ein

entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzureichen.

2 Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch dem Erziehungsrat zuhanden

des Regierungsrates.

3 Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die

Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weiter-

geleitet (Art. 22 MAR).

II. Behörden

← § 5 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998 6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen § 7 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →