624.113
CH-SZ
§ 6 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 6 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Schweizerische Anerkennung
1 Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der Art. 3-20 des MAR erfüllen
und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des In-
nern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem Bildungsdepartement ein
entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzureichen.
2 Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch dem Erziehungsrat zuhanden
des Regierungsrates.
3 Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die
Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weiter-
geleitet (Art. 22 MAR).
II. Behörden