624.113
CH-SZ
§ 5 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 5 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Maturaarbeit
Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in Gruppen eine grössere eigen-
ständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich
präsentieren (Art. 10 MAR). Sie hat die Bedeutung eines Maturitätsfachs (gemäss
§ 4 Abs. 1 bzw. Art. 9 MAR).
Ausgestaltung
2 Für die Maturaarbeit erlässt jede Schule eine Wegleitung, welche dem Erzie-
hungsrat zur Kenntnis gebracht wird.
Bewertung
3 Die Bewertung der Maturaarbeit in Form der Maturitätsnote ergibt sich aufgrund
des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation (Art. 15
MAR). Für die prozentuale Gewichtung dieser drei Bereiche erlässt der Erzie-
hungsrat einheitliche Richtlinien.