624.113
CH-SZ
§ 36 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 36 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019
1 Das Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen,
die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin
das bisherige Recht.
2 Vorbehalten bleibt eine Wiederholung der Maturitätsprüfung wegen Nichtbeste-
hens des ersten Versuchs (gemäss § 33 Abs. 1 dieses Reglements). Eine solche
Wiederholung erfolgt nach bisherigem Recht, wobei die Vorbereitung innerhalb
des Unterrichts gemäss den Bestimmungen nach neuem Recht zu erfolgen hat.
Es sind Absprachen zwischen Schulleitung und Kandidat sowie entsprechende
Flexibilität notwendig.