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§ 34 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

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§ 34 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Formerfordernisse des Maturitätsausweises

Der Maturitätsausweis muss enthalten

a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»; den Untertitel: Kanton

Schwyz; darunter den Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Er-

lassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;

b) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;

c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und

Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;

d) die Angabe der Zeit, während der der Inhaber als regelmässiger Schüler die

Schule besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;

e) die Noten der Maturitätsfächer sowie der zusätzlichen Fächer gemäss § 31

Abs. 1;

f) das Thema der Maturaarbeit;

g) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An-

gabe der zweiten Sprache;

h) die Unterschrift des Vorstehers des Bildungsdepartements, des Präsidenten

der Maturitätskommission sowie des Rektors der Schule.

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