§ 34 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 34 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Formerfordernisse des Maturitätsausweises
Der Maturitätsausweis muss enthalten
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»; den Untertitel: Kanton
Schwyz; darunter den Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Er-
lassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
b) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und
Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
d) die Angabe der Zeit, während der der Inhaber als regelmässiger Schüler die
Schule besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;
e) die Noten der Maturitätsfächer sowie der zusätzlichen Fächer gemäss § 31
Abs. 1;
f) das Thema der Maturaarbeit;
g) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An-
gabe der zweiten Sprache;
h) die Unterschrift des Vorstehers des Bildungsdepartements, des Präsidenten
der Maturitätskommission sowie des Rektors der Schule.