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§ 33 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 33 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Wiederholung der Prüfung

1 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederholung

des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelas-

sen werden.

2 Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 5; 5,5 und 6 der ersten

Prüfung anerkannt.

3 Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.

4 Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.

5 Die Regelung gemäss Abs. 2 gilt analog für Repetenten derjenigen Maturitäts-

fächer, die durch Jahresnoten ein oder mehrere Jahre vor der Matura abgeschlos-

sen werden. Daraus entstehende Unterrichtsdispensationen werden durch die

Schule geregelt.

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