624.113
CH-SZ
§ 33 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 33 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Wiederholung der Prüfung
1 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederholung
des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelas-
sen werden.
2 Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 5; 5,5 und 6 der ersten
Prüfung anerkannt.
3 Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.
4 Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.
5 Die Regelung gemäss Abs. 2 gilt analog für Repetenten derjenigen Maturitäts-
fächer, die durch Jahresnoten ein oder mehrere Jahre vor der Matura abgeschlos-
sen werden. Daraus entstehende Unterrichtsdispensationen werden durch die
Schule geregelt.