§ 32 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 32 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Zensurkonferenz
1 Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungs-
ergebnisse fest (§ 8 Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je
einer Vertretung der Maturitätsschule und der Maturitätskommission.
2 Haben sämtliche Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Dif-
ferenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor,
wird die Konferenz nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die
Schule durch die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission
durch deren Präsidenten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert.
3 Besteht die Gefahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen
werden oder liegt eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die
Noten an den Prüfungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen wer-
den. Sie besteht in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfun-
gen mitwirkenden Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturi-
tätskommission. Den Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder,
in seinem Auftrag, ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein
Mitarbeiter des Bildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.