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§ 32 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 32 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Zensurkonferenz

1 Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungs-

ergebnisse fest (§ 8 Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je

einer Vertretung der Maturitätsschule und der Maturitätskommission.

2 Haben sämtliche Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Dif-

ferenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor,

wird die Konferenz nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die

Schule durch die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission

durch deren Präsidenten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert.

3 Besteht die Gefahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen

werden oder liegt eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die

Noten an den Prüfungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen wer-

den. Sie besteht in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfun-

gen mitwirkenden Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturi-

tätskommission. Den Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder,

in seinem Auftrag, ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein

Mitarbeiter des Bildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

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