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§ 31 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 31 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Maturitätszeugnis

1 Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt

Grundlagenfächer

1. Deutsch

2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch

3. Englisch / Latein

4. Mathematik

5. Biologie

6. Chemie

7. Physik

8. Geschichte

9. Geografie

10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik

Schwerpunktfach

11. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 3)

Ergänzungsfach

12. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 4)

Maturaarbeit

13. Maturaarbeit

Zusatzfächer

14. Informatik

15. Wirtschaft und Recht

16. Philosophie

17. Sport

18. Weitere Fächer

Bestehensnormen

2 Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturi-

tätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist

als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder

b) mehr als vier Noten unter 4 vorkommen.

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