§ 31 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 31 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt
Grundlagenfächer
1. Deutsch
2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch
3. Englisch / Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik
Schwerpunktfach
11. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 3)
Ergänzungsfach
12. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 4)
Maturaarbeit
13. Maturaarbeit
Zusatzfächer
14. Informatik
15. Wirtschaft und Recht
16. Philosophie
17. Sport
18. Weitere Fächer
Bestehensnormen
2 Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturi-
tätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist
als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder
b) mehr als vier Noten unter 4 vorkommen.