624.113
CH-SZ
§ 3 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 3 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Bildungsziel
1 Das in Art. 5 MAR formulierte Bildungsziel gilt als wegweisende Leitlinie.
Lehrpläne
2 Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom
Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamt-
schweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Art. 8 MAR).
Prüfungsstoff
3 Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss § 4 Abs. 2) besteht aus
einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprogramms der zwei letz-
ten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunkt- und Ergänzungsfach (gemäss
§ 4 Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.