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624.113 CH-SZ

§ 3 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 3 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Bildungsziel

1 Das in Art. 5 MAR formulierte Bildungsziel gilt als wegweisende Leitlinie.

Lehrpläne

2 Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom

Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamt-

schweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Art. 8 MAR).

Prüfungsstoff

3 Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss § 4 Abs. 2) besteht aus

einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprogramms der zwei letz-

ten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunkt- und Ergänzungsfach (gemäss

§ 4 Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.

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