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§ 29 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 29 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Weitere Bestimmungen zu den Noten

Auf- oder Abrundung

1 Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei

halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten hal-

ben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte

zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach

der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen.

2 Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf

die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

3 Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet

und somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse

der letzten beiden Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben

Zahlen liegt, so wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

Anerkennung von nicht an der Schule erworbenen Fächernoten

5 Über die Anerkennung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten

Maturitätsschule erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das

Bildungsdepartement.

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