§ 29 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 29 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Weitere Bestimmungen zu den Noten
Auf- oder Abrundung
1 Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei
halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten hal-
ben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte
zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach
der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen.
2 Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf
die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
3 Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet
und somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse
der letzten beiden Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben
Zahlen liegt, so wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
Anerkennung von nicht an der Schule erworbenen Fächernoten
5 Über die Anerkennung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten
Maturitätsschule erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das
Bildungsdepartement.