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§ 28 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 28 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Maturitätsnoten

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt

a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf-

grund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester,

in denen das Fach unterrichtet worden ist (Jahresnote), und der Leistung an

der Maturitätsprüfung (Prüfungsnote). Die Maturitätsnote entspricht somit

dem Durchschnitt aus der Jahres- und der Prüfungsnote.

b) in den übrigen Fächern aufgrund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse

der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist.

c) in der Maturaarbeit gemäss der Bewertung nach § 5, Abs. 3.

2 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen (schrift-

lich; mündlich) erreichten Noten.

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