624.113
CH-SZ
§ 25 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 25 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Dauer
1 Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und
wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.
2 Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr
Hauptthema vorzubereiten.