Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
624.113 CH-SZ

§ 25 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 25 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Dauer

1 Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und

wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.

2 Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr

Hauptthema vorzubereiten.

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