624.113
CH-SZ
§ 23 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 23 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Muttersprache
1 An allen Maturitätsschulen ist Deutsch die Muttersprache.
Fremdsprachen
2 Die mündliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird in der betreffen-
den Sprache geführt.
Zweisprachige Maturität
3 Vorbehalten bleibt die zweisprachige Maturität (Art. 18 MAR).