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§ 22 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 22 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Umfang

1 Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern

1. Deutsch

2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch

3. Mathematik

4. Schwerpunktfach

2 Es steht den Maturitätsschulen frei, im fünften Prüfungsfach (gemäss § 15), in

dem schriftlich geprüft wird, auch noch mündlich zu prüfen. Die Maturitätsschulen

teilen dem Bildungsdepartement rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.

3 Die mündliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern

(Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann praktische

Teilbereiche enthalten oder vollständig praktisch sein.

4 Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in

Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur mündlichen

Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt

wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach

bezeichnet.

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