624.113
CH-SZ
§ 21 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 21 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Aufbewahren der schriftlichen Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den
Archiven der Maturitätsschulen aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu
gewährleisten.
C. Die mündlichen Prüfungen