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624.113 CH-SZ

§ 20 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 20 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

b) durch die Maturitätskommission

1 Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen

mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittel-

und Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durch-

sicht zuzustellen.

2 Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei

Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitäts-

schule zurückzusenden.

3 Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten

Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied

selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das

Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid (§ 32).

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