§ 20 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 20 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
b) durch die Maturitätskommission
1 Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen
mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittel-
und Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durch-
sicht zuzustellen.
2 Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei
Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitäts-
schule zurückzusenden.
3 Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten
Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied
selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das
Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid (§ 32).