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624.113 CH-SZ

§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Dauer

1 Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbil-

dungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindes-

tens zwölf Jahre dauern (Art. 6 MAR). Das Bildungsdepartement kann nach An-

hören der Schulleitung begründete Ausnahmen bewilligen.

Übertritt aus den Schulen der Sekundarstufe I

2 Der Erziehungsrat sorgt in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schu-

len auf der Sekundarstufe I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unter-

stufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.

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