624.113
CH-SZ
§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Dauer
1 Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbil-
dungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindes-
tens zwölf Jahre dauern (Art. 6 MAR). Das Bildungsdepartement kann nach An-
hören der Schulleitung begründete Ausnahmen bewilligen.
Übertritt aus den Schulen der Sekundarstufe I
2 Der Erziehungsrat sorgt in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schu-
len auf der Sekundarstufe I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unter-
stufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.