Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
624.113 CH-SZ

§ 18 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Hilfsmittel, Unredlichkeiten

1 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu-

lässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen

Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfun-

gen festlegen.

2 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die

sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge.

Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitäts-

prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen

Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im

entsprechenden Fach.

3 Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf

diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

← § 17 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998 6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen § 19 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →