§ 18 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
§ 18 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Hilfsmittel, Unredlichkeiten
1 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu-
lässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfun-
gen festlegen.
2 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die
sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge.
Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitäts-
prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen
Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im
entsprechenden Fach.
3 Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.