624.113
CH-SZ
§ 17 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 17 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Dauer der schriftlichen Prüfung
1 Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht ab-
zulegen. Je Fach steht ihnen eine Arbeitszeit von vier Stunden zu.
2 Am gleichen Tag soll in der Regel nicht mehr als in einem Fach schriftlich ge-
prüft werden.