624.113
CH-SZ
§ 16 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 16 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Prüfungsvorschläge
1 Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen
spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittel- und Hochschulen
zur Genehmigung einzureichen.
2 Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung
der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den ver-
schiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.