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624.113 CH-SZ

§ 16 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 16 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Prüfungsvorschläge

1 Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen

spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittel- und Hochschulen

zur Genehmigung einzureichen.

2 Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung

der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den ver-

schiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.

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