624.113
CH-SZ
§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Verschiebung der Prüfung
1 Wenn nach erfolgter Anmeldung die Prüfung ganz oder teilweise aus ärztlich
bescheinigten, gesundheitlichen Gründen nicht abgelegt werden kann, der Kan-
didat aber weiterhin das Bestehen der Prüfung anstrebt, ist das Versäumte nach-
zuholen.
2 Das Bildungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den
Zeitpunkt der Nachprüfung. Es entsteht keine Kostenfolge für den Kandidaten.
B. Die schriftlichen Prüfungen