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§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 14 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Verschiebung der Prüfung

1 Wenn nach erfolgter Anmeldung die Prüfung ganz oder teilweise aus ärztlich

bescheinigten, gesundheitlichen Gründen nicht abgelegt werden kann, der Kan-

didat aber weiterhin das Bestehen der Prüfung anstrebt, ist das Versäumte nach-

zuholen.

2 Das Bildungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den

Zeitpunkt der Nachprüfung. Es entsteht keine Kostenfolge für den Kandidaten.

B. Die schriftlichen Prüfungen

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