624.113
CH-SZ
§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998
Bildungsdepartement, Amt
1 Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.
2 Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben
a) Der Amtsvorsteher als Präsident der Maturitätskommission leitet die Prüfun-
gen und die Zensurkonferenz. Er kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter oder
einem anderen Mitglied der Maturitätskommission übertragen.
b) Das zuständige Amt setzt im Einvernehmen mit den Rektoren der Mittelschu-
len die Termine für die in der Regel jährlich einmal stattfindenden Maturitäts-
prüfungen fest.
c) Es hat alle weiteren Vorarbeiten zu den Prüfungen zu treffen.
d) Es entscheidet in allen Fragen, die Maturitätsprüfungen betreffend, welche
nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.