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§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen
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§ 10 Reglement über die Maturitätsprüfungen, vom 29. Oktober 1998

Bildungsdepartement, Amt

1 Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.

2 Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben

a) Der Amtsvorsteher als Präsident der Maturitätskommission leitet die Prüfun-

gen und die Zensurkonferenz. Er kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter oder

einem anderen Mitglied der Maturitätskommission übertragen.

b) Das zuständige Amt setzt im Einvernehmen mit den Rektoren der Mittelschu-

len die Termine für die in der Regel jährlich einmal stattfindenden Maturitäts-

prüfungen fest.

c) Es hat alle weiteren Vorarbeiten zu den Prüfungen zu treffen.

d) Es entscheidet in allen Fragen, die Maturitätsprüfungen betreffend, welche

nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.

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