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624.112 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (13)

§ 1 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 2 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 3 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 4 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 5 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 6 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 7 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 8 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 9 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 10 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 11 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 12 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 13 Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997

Gesetzestext (13 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Geltungsbereich

Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnasia-

len Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.

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Notenskala für Schulleistungen

1 Die Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6–1.

2 6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistun-

gen (sehr gut, gut, genügend), 3, 2, 1 für ungenügende Leistungen (ungenügend,

schwach, sehr schwach).

3 Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten

ausgedrückt werden.

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Zeugnisperiode

1 Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.

2 Jedes Semester wird als selbständige Einheit betrachtet.

3 Für die Errechnung der Maturitäts-Jahresnoten im Abschlussjahr eines Faches

gelten die Bestimmungen des Reglementes über die Maturitätsprüfungen, ge-

stützt auf das Maturitätsanerkennungsreglement (MAR).

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Massgebliche Fächer

1 Massgeblich sind an den Maturitätsschulen folgende Fächer, sofern sie in der

betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplan

unterrichtet wurden.

a) Grundlagenfächer

– Deutsch

– zweite Landessprache (Französisch / Italienisch)

– Englisch / Latein

– Mathematik

– Biologie

– Chemie

– Physik

– Geschichte

– Geographie

– Bildnerisches Gestalten und / oder Musik

b) Ein Schwerpunktfach aus folgendem Fächerkatalog

– Latein / Griechisch

– dritte Landessprache (Französisch / Italienisch) / Englisch / Spanisch /

Russisch

– Physik und Anwendungen der Mathematik

– Biologie und Chemie

– Wirtschaft und Recht

– Philosophie / Pädagogik / Psychologie

– Bildnerisches Gestalten

– Musik

– Bildnerisches Gestalten und Musik

Eine Sprache, die als Schwerpunktfach gewählt wird, darf nicht bereits als

Grundlagenfach belegt sein. Zudem schliesst die Wahl von Musik, Bildneri-

schem Gestalten, oder Musik und Bildnerischem Gestalten als Schwerpunkt-

fach die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungs-

fach aus.

c) Ein Ergänzungsfach aus folgendem Fächerkatalog

– Physik

– Chemie

– Biologie

– Anwendungen der Mathematik

– Informatik

– Geschichte

– Geographie

– Philosophie

– Religionslehre

– Wirtschaft und Recht

– Pädagogik / Psychologie

– Bildnerisches Gestalten

– Musik

– Sport

Das Ergänzungsfach darf nicht mit dem Schwerpunktfach identisch sein.

d) Obligatorische Zusatzfächer

– Informatik

– Wirtschaft und Recht

– Philosophie

2 Dazu kommt das obligatorische Fach Sport. Es wird benotet.

3 Weitere von den Schulen verpflichtend eingeführte Fächer können benotet und

bewertet werden.

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Definitive Promotion

Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein

a) Alle in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Promotionsfächer werden einfach ge-

wertet.

b) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht

grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

c) Es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein.

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Provisorische Promotion

1 Werden die Bedingungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird der Schüler

a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die er definitiv eingetreten ist, ins Proviso-

rium versetzt;

b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7

Abs. 1 in die nächstuntere Klasse zurückversetzt.

2 Ein provisorisch promovierter Schüler muss im nächsten Zeugnis die Bedingun-

gen der definitiven Promotion erfüllen; sonst wird er unter Vorbehalt von § 7

Abs. 1 in die nächstuntere Klasse zurückversetzt.

3 Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren

ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode) darf höchstens zweimal erfolgen.

Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt

von § 7 Abs. 1 in die nächst untere Klasse versetzt.

4 Müsste ein Schüler am Ende der ersten Klasse zum zweiten Mal ins Provisorium

versetzt werden und/oder ist die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

unten grösser als 4, wird er von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der

Maturitätsschule kann nicht repetiert werden.

5 In die Maturaklasse eintreten und nach dem ersten Halbjahreszeugnis in ihr

verbleiben dürfen nur definitiv promovierte Schüler. Wer zu diesen Zeitpunkten

ein bestehendes Provisorium nicht aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt

werden müsste, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 um eine Klasse zurückver-

setzt. Diese Einschränkungen gelten nicht für Matura-Repetenten.

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Repetition

1 Während der ganzen Zeit des Maturitätslehrganges kann ein Schüler nur einmal

repetieren, d.h. in die nächst untere Klasse versetzt werden.

2 Ein Repetent wird unter Vorbehalt der nach § 6 Abs. 3 zulässigen Zahl von Pro-

visorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen.

3 Wer am Ende des ersten Semesters nach einer Rückversetzung gemäss § 6

Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule wegge-

wiesen.

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Zwischenzeugnisse

Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer

angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Pro-

visorium versetzen können.

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Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz

1 Die Konferenz der Lehrpersonen des betreffenden Schülers kann in besonderen

Fällen zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieses Regle-

ments abweichen. Solche Gründe sind u. a. Gesundheitszustand und Anschluss-

Schwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen.

2 Ist eine solche Konferenz der Lehrpersonen aus organisatorischen Gründen nicht

möglich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen.

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Arbeits- und Sozialverhalten

1 Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächer-

bezogen beurteilt.

2 Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam.

3 Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der

Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet

werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden.

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Verfahren / Rechtsmittel

1 Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schrift-

lich mitgeteilt.

2 Sie können nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege beim Regie-

rungsrat angefochten werden (§ 39 des Mittelschulgesetzes).

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019

1 Das obligatorische Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Matu-

ritätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie

gilt weiterhin die bisherige Fassung des Reglements.

2 Vorbehalten bleibt eine Rückversetzung wegen Nichtpromotion (gemäss § 6

Abs. 2 und Abs. 5 dieses Reglements) in eine tiefere Klasse, in welcher die Än-

derung Gültigkeit hat.

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Inkraftsetzung

1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 1998 in Kraft.12

2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

3 Die Weisungen über die Notengebung und Promotion an den Mittelschulen im

Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980 werden auf Ende Schuljahr 2000/2001

aufgehoben.

1 GS 19-216 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-613), vom 25. Oktober 2001 (GS 20-

164), vom 14. Februar 2008 (GS 22-12), vom 26. November 2009 (GS 22-83), vom 30. Novem-

ber 2012 (GS 23-71), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-98) und vom 26. September 2019 (GS 25-74).

2 Titel in der Fassung vom 26. November 2009.

3 SRSZ 623.110.

4 Fassung vom 26. November 2009.

5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 26. November 2009 und Bst. b in der Fassung vom 25. Mai

2000. Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. Februar 2008; die bis-

herigen Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3; Abs. 1 Bst d in der Fassung vom 26. September

2019.

6 Fassung vom 25. Oktober 2001; Bst. a in der Fassung vom 14. Februar 2008.

7 Abs. 4 in der Fassung vom 26. November 2009.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 14. Februar

2008.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. November 2012.

10 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

11 Fassung 26. September 2019.

12 Änderungen vom 25. Mai 2000 (Abl 2000 960) und vom 25. Oktober 2001 (Abl 2001 1836)

sind sofort, vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1272), vom 26. November

2009 am 1. Februar 2010 (Abl 2869), vom 30. November 2012 am 1. August 2013 (Abl 2013

82), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 26. September 2019 am

1. August 2020 (Abl 2019 2708) in Kraft getreten.

13 GS 17-211.

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