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624.111 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (20)

§ 1 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 2 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 3 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 4 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 5 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 6 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 6A Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 7 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 8 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 9 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 10 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 11 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 12 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 13 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 14 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 15 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 16 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 17 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 18 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997 § 19 Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen, vom 24. September 1997

Gesetzestext (20 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Geltungsbereich

Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnasi-

alen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind, nicht aber für die

Fachmittelschulen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Zweck

1 Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschu-

len in die gymnasialen Maturitätsschulen im Kanton Schwyz.

2 Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im

Entscheidungsbereich der Schulleitung. Das Aufnahmeverfahren schliesst in der

Regel eine Prüfung ein.

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Bildungsweg

1 Der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt aus der Sekundar-

stufe I.

2 Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I

(Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung vo-

raus.

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Aufnahmeverfahren

1 Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das

Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe

sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in § 9 detailliert geregelt.

2 Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorausset-

zungen für den Besuch der gymnasialen Maturitätsschule mitbringt.

3 Der Bewerber hat mit der Anmeldung ein Bewerbungsschreiben einzureichen,

aus dem seine Motivation für den Besuch einer gymnasialen Maturitätsschule

hervorgeht. Dieses Schreiben hat keinen direkten Einfluss auf die Aufnahme. Es

dient als Gesprächsgrundlage der persönlichen Evaluation nach dem ersten

Ausbildungsjahr.

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Prüfungstermine, Gebühren

1 An jeder gymnasialen Maturitätsschule findet mindestens einmal im Jahr eine

Aufnahmeprüfung statt.

2 Die schriftliche Prüfung gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b findet an allen gymnasialen

Maturitätsschulen am gleichen Tag statt.

3 Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand

während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt

verzichtet, wird gemäss § 9 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulge-

setz eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben.

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Organisation der Prüfungen

1 Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren die Öffentlichkeit über die

Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf.

2 Die Lehrer der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung

der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selber.

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Unredlichkeiten

1 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die

sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Fol-

ge.

2 Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Prüfung

als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges

vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung.

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Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.

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Aufnahmekompetenz

Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von § 16

des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung.

II. Aufnahme in die Eintrittsklassen

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Ermittlung der Teilpunktzahlen

1 Im Aufnahmeverfahren sind aus folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu

ermitteln

a) Beurteilung abgebende Stufe: Übernahme der Durchschnittsnote im Zeugnis.

Diese setzt sich wie folgt zusammen

- Deutsch (Durchschnitt schriftlich/mündlich) 20%

- Fremdsprachen (Durchschnitt aus Englisch und Französisch) 20%

- Mathematik 40%

- Natur, Mensch, Gesellschaft (Durchschnitt aus "Natur und

Technik" und "Räume, Zeiten, Gesellschaften"). 20%

(Massgebend ist der Durchschnitt des letzten vor der Aufnahmeprüfung aus-

gestellten Zeugnisses. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus Ni-

veau-Fächern B wird bei der Zeugnisnote je 1 Punkt in Abzug gebracht.)

Teilpunktzahl max. 18

b) Aufnahmeprüfung

- Deutsch (schriftlich) 1 Note

- Mathematik 1 Note

- Fremdsprachen (Französisch und Englisch) 1 Note

(Eine Fremdsprache wird schriftlich, die andere mündlich geprüft. Das Bil-

dungsdepartement entscheidet über die genaue Festlegung der Prüfungsmo-

dalität.)

Teilpunktzahl max. 18.

2 Die Gesamtpunktzahl beträgt max. 36.

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Prüfungsausschuss

1 Die Planung, Aufgabenstellung, Zeitvorgaben und Formulierung der Beurtei-

lungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäss § 9 Abs. 1

Bst. b obliegen einem kantonalen Prüfungsausschuss. Dieser wird, unter Be-

rücksichtigung der in Abs. 2 definierten Rahmenvorgaben im Auftrag des Erzie-

hungsrates durch das Bildungsdepartement bestimmt.

2 Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Fachvertretern zusammen, wobei Fach-

lehrpersonen der Prüfungsfächer von Abgeber- und Abnehmerschulen zu glei-

chen Teilen vertreten sind.

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Zulassungsbedingungen

Für die Zulassung zum Prüfungsteil ist eine Minimalpunktzahl von 13.5 Punkten

bei der abgebenden Stufe erforderlich.

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Aufnahme

1 Wer mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen.

2 Bei einer Abweichung von höchstens 0.5 Punkten nach unten und beim Vor-

liegen einer positiven Empfehlung der Abgeberschule kann die Schulleitung

einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

3 Eine Aufnahme gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In

Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächs-

ten Schuljahr.

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Übertritt von privatem Untergymnasium

Die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums

in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule wird durch die entsprechende

private Mittelschule separat geregelt. Die Anforderungen müssen denjenigen des

Aufnahmeverfahrens gemäss § 9 entsprechen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 624 Maturitätsschulen (Gymnasien), Handels- und Fachmittelschulen

Anerkennung

Ein an Mittelschulen mit anerkannter Matura erfolgreich durchlaufenes Aufnah-

meverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern aus andern

Kantonen wird anerkannt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäss.

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Promotionsbestimmungen

Alle aufgenommenen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Maturitätsschulen.

III. Übertritt und Wiedereintritt

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Übertritt

1 Schüler, die aus andern Maturitätsschulen im Kanton übertreten, werden im

Promotionsstand der Abgeberschulen übernommen.

2 Alle übrigen Bewerber haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.

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Wiedereintritt

Schüler, die den Maturitätslehrgang unterbrochen haben, müssen bei ihrem

Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als

ein Jahr gedauert hat.

IV. Schlussbestimmungen

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Rechtsmittel

1 Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den

Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefoch-

ten werden (§ 39 des Mittelschulgesetzes).

2 Die Bewerber sind mit der Mitteilung über den Prüfungsausgang auf die Be-

schwerdemöglichkeit aufmerksam zu machen.

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Inkrafttreten

1 Die erlassenen Weisungen über die Aufnahme in die Gymnasien vom 20. März

1990 werden aufgehoben.

2 Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1997 in Kraft20 und finden erstmals

Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 1998/99.

3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 GS 19-219 mit Änderungen vom 16. Mai 2001 (GS 20-105), vom 4. September 2002 (GS 20-

263), vom 11. September 2006 (GS 21-89), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrät-

liche Weisungen, GS 22-75a), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-98), vom 18. Februar 2015 (GS 24-41), vom 1. Dezember 2017 (ERB Änderung der

Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulen und die gymnasialen Maturitätsschulen, GS 25-

17b) und vom 27. September 2018 (GS 25-32).

2 Titel in der Fassung vom 11. September 2009.

3 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.

4 SRSZ 623.110.

5 Fassung vom 11. September 2009.

6 Fassung vom 11. September 2009.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 4. September

2002.

8 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. September 2009.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezem-

ber 2013.

10 Neu eingefügt am 11. September 2009.

11 Fassung vom 12. Dezember 2013.

12 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2006; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. Februar

2015; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. September 2018.

13 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

14 Fassung vom 11. September 2006.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2015.

16 Fassung vom 1. Dezember 2017.

17 Fassung vom 11. September 2009.

18 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

19 GS 18-45.

20 Änderung vom 16. Mai 2001 am 1. August 2001 (Abl 2001 1012), vom 4. September 2002

am 1. Oktober 2002 (Abl 2002 1526) mit erstmaliger Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr

2003/2004, vom 11. September 2006 am 1. Oktober 2006 (Abl 2006 1694), vom 11. Septem-

ber 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2014 10), vom 18. Februar 2015 am 1. Oktober 2015 (Abl 2015 1187), vom 1. Dezember

2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 16) und vom 27. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl

2018 2531) in Kraft getreten.

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