6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Schulinternes Qualitätskonzept
1 Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der
Qualität, das den in § 2 aufgeführten Minimalanforderungen genügt.
2 Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei
der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie
die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen.
3 Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts-
entwicklung Daten zu bearbeiten.
Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte
Zum Qualitätskonzept gehören
a) definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion;
b) der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur;
c) das Regelkreisprinzip;
d)Ablauf- oder Prozessbeschriebe;
e) ein Controlling;
f) Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von
Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente);
g) eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses.
II. Evaluationen
Interne Evaluation
1 Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von
spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung all-
fälliger Massnahmen.
2 Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schullei-
tungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und
ihrem Verhalten.
Externe Evaluation
1 Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitäts-
konzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle.
2 Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen.
3 Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den
Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.
Schulübergreifende Qualitätsevaluation
1 Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluati-
on anordnen.
2 Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen.
III. Berichterstattung
Reporting zur schulinternen Evaluation
Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Stand-
ortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Quali-
tätsentwicklung enthält.
Genehmigung
1 Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Berichte von externen Fachstellen gemäss § 4 gehen an die betreffende Schule
und den Erziehungsrat. Die Schulleitung nimmt zuhanden des Erziehungsrats
Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen vom Erziehungsrat genehmigt wer-
den.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Qualitätskonzepte
Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte
gemäss §§ 1-3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.
Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 20103 in Kraft und finden An-
wendung ab dem Schuljahr 2010/2011.
2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz-
sammlung aufgenommen.
1 GS 22-84.
2 SRSZ 623.111.
3 Abl 2009 2868.