Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
623.113 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulinternes Qualitätskonzept

1 Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der

Qualität, das den in § 2 aufgeführten Minimalanforderungen genügt.

2 Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei

der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie

die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen.

3 Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts-

entwicklung Daten zu bearbeiten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte

Zum Qualitätskonzept gehören

a) definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion;

b) der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur;

c) das Regelkreisprinzip;

d)Ablauf- oder Prozessbeschriebe;

e) ein Controlling;

f) Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von

Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente);

g) eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses.

II. Evaluationen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Interne Evaluation

1 Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von

spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung all-

fälliger Massnahmen.

2 Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schullei-

tungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und

ihrem Verhalten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Externe Evaluation

1 Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitäts-

konzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle.

2 Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen.

3 Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den

Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulübergreifende Qualitätsevaluation

1 Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluati-

on anordnen.

2 Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen.

III. Berichterstattung

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Reporting zur schulinternen Evaluation

Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Stand-

ortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Quali-

tätsentwicklung enthält.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Genehmigung

1 Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

2 Berichte von externen Fachstellen gemäss § 4 gehen an die betreffende Schule

und den Erziehungsrat. Die Schulleitung nimmt zuhanden des Erziehungsrats

Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen vom Erziehungsrat genehmigt wer-

den.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Qualitätskonzepte

Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte

gemäss §§ 1-3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 20103 in Kraft und finden An-

wendung ab dem Schuljahr 2010/2011.

2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz-

sammlung aufgenommen.

1 GS 22-84.

2 SRSZ 623.111.

3 Abl 2009 2868.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →