623.111
MSV
CH-SZ
§ 8 Mittelschulverordnung (MSV), vom 11. August 2009
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
§ 8 Mittelschulverordnung (MSV), vom 11. August 2009
Schulgeld und Kursgebühren
1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen beträgt
für
a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro
Schuljahr,
b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500.-- pro
Schuljahr.
2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz
ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben
wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.
3 Die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote werden pro Semester wie
folgt festgelegt
a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300.-- bis Fr. 500.--,
b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50.-- bis Fr. 200.--,
c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.