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623.111 MSV CH-SZ

§ 8 Mittelschulverordnung (MSV), vom 11. August 2009

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
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§ 8 Mittelschulverordnung (MSV), vom 11. August 2009

Schulgeld und Kursgebühren

1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen beträgt

für

a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro

Schuljahr,

b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500.-- pro

Schuljahr.

2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz

ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben

wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.

3 Die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote werden pro Semester wie

folgt festgelegt

a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300.-- bis Fr. 500.--,

b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50.-- bis Fr. 200.--,

c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.

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