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623.111 MSV CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen (MSV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Departement

Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement; es nimmt für den

Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulwesen

wahr.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Amt für Mittel- und Hochschulen

Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist das zuständige Amt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Dauer der Mittelschulausbildungen

1 Die Dauer der Maturitätsschule beträgt vier Jahre.

2 Die Dauer der Fachmittelschule beträgt drei Jahre, mit anschliessender Fach-

maturität beträgt sie je nach Berufsfeld dreieinhalb oder vier Jahre.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulübergreifende Weiterbildungsanlässe

1 Das Amt für Mittel- und Hochschulen kann in Zusammenarbeit mit Dritten

Weiterbildungsveranstaltungen für Mittelschullehrpersonen organisieren oder

diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen bewilligen.

2 Das Amt oder die Schulleitung können Veranstaltungen obligatorisch erklären

und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

II. Qualitätsbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Rahmenkonzept

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag des Erziehungsrats ein Rahmenkonzept zur

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Zuständigkeiten

1 Der Erziehungsrat ist für den Vollzug und die Umsetzung der Qualitätssiche-

rung und Qualitätsentwicklung innerhalb des Rahmenkonzepts zuständig. Er

erlässt nähere Weisungen und übt die Aufsicht aus.

2 Die Mittelschulen setzen die Qualitätskonzepte gemäss Vorgaben des Erzie-

hungsrats um.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Formen der Evaluation

1 Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Mittelschulen umfassen

interne und externe Evaluationen.

2 Die interne Evaluation wird in Form von Selbstevaluationen durch die Mittel-

schulen durchgeführt.

3 Die externe Evaluation wird in Form von Fremdevaluationen im Auftrag des

Erziehungsrats durch eine anerkannte Fachstelle durchgeführt.

4 Die Kosten für externe Evaluationen trägt der Kanton.

III. Schulgelder, Gebühren

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulgeld und Kursgebühren

1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen beträgt

für

a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro

Schuljahr,

b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500.-- pro

Schuljahr.

2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz

ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben

wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.

3 Die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote werden pro Semester wie

folgt festgelegt

a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300.-- bis Fr. 500.--,

b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50.-- bis Fr. 200.--,

c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.

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Prüfungsgebühren

1 Die Gebühren für die Abschlussprüfungen an allen Mittelschulen werden wie

folgt festgelegt

a) Maturitätsprüfung Fr. 200.--,

b) Fachmittelschulausweis Fr. 200.--,

c) Fachmaturitätsprüfung Fr. 200.--.

2 Die Mittelschulen haben 70 % der Prüfungsgebühren vor Beginn der Prüfungen

dem Amt für Finanzen zu überweisen, unter gleichzeitiger Information des Bil-

dungsdepartements.

3 Die Gebühr für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung oder für den Aufwand,

der entsteht, wenn sich jemand während der Aufnahmeprüfung zurückzieht oder

nach derselben auf den Mittelschuleintritt verzichtet, beträgt Fr. 100.--.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote (§ 8 Abs. 3)

Die kantonalen Mittelschulen haben die Kursgebühren für fakultative Unter-

richtsangebote auf das Schuljahr 2010/11 an die Vorgaben gemäss § 8 Abs. 3

anzupassen.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss über

den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) vom

1. Oktober 1973 aufgehoben.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft.6

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 22-73 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60h) und vom 18. Mai 2016 (GS 24-68).

2 SRSZ 623.110.

3 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 18. Mai 2016.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

5 GS 16-339.

6 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. Dezember

2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) und vom 18. Mai 2016 am 1. August 2016 (Abl

2016 1202) in Kraft getreten.

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