6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen (MSV)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Departement
Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement; es nimmt für den
Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulwesen
wahr.
Amt für Mittel- und Hochschulen
Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist das zuständige Amt.
Dauer der Mittelschulausbildungen
1 Die Dauer der Maturitätsschule beträgt vier Jahre.
2 Die Dauer der Fachmittelschule beträgt drei Jahre, mit anschliessender Fach-
maturität beträgt sie je nach Berufsfeld dreieinhalb oder vier Jahre.
Schulübergreifende Weiterbildungsanlässe
1 Das Amt für Mittel- und Hochschulen kann in Zusammenarbeit mit Dritten
Weiterbildungsveranstaltungen für Mittelschullehrpersonen organisieren oder
diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen bewilligen.
2 Das Amt oder die Schulleitung können Veranstaltungen obligatorisch erklären
und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.
II. Qualitätsbestimmungen
Rahmenkonzept
Der Regierungsrat erlässt auf Antrag des Erziehungsrats ein Rahmenkonzept zur
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
Zuständigkeiten
1 Der Erziehungsrat ist für den Vollzug und die Umsetzung der Qualitätssiche-
rung und Qualitätsentwicklung innerhalb des Rahmenkonzepts zuständig. Er
erlässt nähere Weisungen und übt die Aufsicht aus.
2 Die Mittelschulen setzen die Qualitätskonzepte gemäss Vorgaben des Erzie-
hungsrats um.
Formen der Evaluation
1 Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Mittelschulen umfassen
interne und externe Evaluationen.
2 Die interne Evaluation wird in Form von Selbstevaluationen durch die Mittel-
schulen durchgeführt.
3 Die externe Evaluation wird in Form von Fremdevaluationen im Auftrag des
Erziehungsrats durch eine anerkannte Fachstelle durchgeführt.
4 Die Kosten für externe Evaluationen trägt der Kanton.
III. Schulgelder, Gebühren
Schulgeld und Kursgebühren
1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen beträgt
für
a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro
Schuljahr,
b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500.-- pro
Schuljahr.
2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz
ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben
wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.
3 Die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote werden pro Semester wie
folgt festgelegt
a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300.-- bis Fr. 500.--,
b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50.-- bis Fr. 200.--,
c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.
Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für die Abschlussprüfungen an allen Mittelschulen werden wie
folgt festgelegt
a) Maturitätsprüfung Fr. 200.--,
b) Fachmittelschulausweis Fr. 200.--,
c) Fachmaturitätsprüfung Fr. 200.--.
2 Die Mittelschulen haben 70 % der Prüfungsgebühren vor Beginn der Prüfungen
dem Amt für Finanzen zu überweisen, unter gleichzeitiger Information des Bil-
dungsdepartements.
3 Die Gebühr für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung oder für den Aufwand,
der entsteht, wenn sich jemand während der Aufnahmeprüfung zurückzieht oder
nach derselben auf den Mittelschuleintritt verzichtet, beträgt Fr. 100.--.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote (§ 8 Abs. 3)
Die kantonalen Mittelschulen haben die Kursgebühren für fakultative Unter-
richtsangebote auf das Schuljahr 2010/11 an die Vorgaben gemäss § 8 Abs. 3
anzupassen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss über
den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) vom
1. Oktober 1973 aufgehoben.
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft.6
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 22-73 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60h) und vom 18. Mai 2016 (GS 24-68).
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 18. Mai 2016.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
5 GS 16-339.
6 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. Dezember
2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) und vom 18. Mai 2016 am 1. August 2016 (Abl
2016 1202) in Kraft getreten.