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§ 39 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
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§ 39 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009

Verfahren und Rechtsschutz

1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide

des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes bezeichneten Instanzen.

2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde

an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.

3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz.

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