623.110
MSG
CH-SZ
§ 39 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
§ 39 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009
Verfahren und Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide
des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes bezeichneten Instanzen.
2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde
an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs-
rechtspflegegesetz.