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§ 2 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
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§ 2 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009

Grundsatz

1 Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende

Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer

Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf

anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft.

2 Sie fördern die Fähigkeit des vernetzten Denkens, die Willenskraft zur Leistungs-

erbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie

die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

3 Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wert-

vorstellungen.

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