623.110
MSG
CH-SZ
§ 2 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen
§ 2 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009
Grundsatz
1 Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende
Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer
Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf
anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft.
2 Sie fördern die Fähigkeit des vernetzten Denkens, die Willenskraft zur Leistungs-
erbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie
die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
3 Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wert-
vorstellungen.