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623.110 MSG CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen (MSG)

43 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (43)

§ 1 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 2 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 3 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 4 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 5 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 6 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 7 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 8 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 9 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 10 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 11 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 12 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 13 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 14 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 15 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 16 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 17 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 18 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 19 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 20 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 21 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 22 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 23 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 24 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 25 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 26 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 27 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 28 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 29 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 30 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 31 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 32 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 33 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 34 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 35 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 36 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 37 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 38 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 39 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 40 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 41 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 42 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009 § 43 Mittelschulgesetz (MSG), vom 20. Mai 2009

Gesetzestext (43 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Mittelschulwesen. Als Mittelschulen gelten allgemein-

bildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II.

2 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Mittelschulen vollumfänglich.

3 Für die privaten Mittelschulen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I., III.

und IX. sowie die weiteren Bestimmungen, in denen sie ausdrücklich erwähnt

sind.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Grundsatz

1 Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende

Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer

Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf

anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft.

2 Sie fördern die Fähigkeit des vernetzten Denkens, die Willenskraft zur Leistungs-

erbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie

die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

3 Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wert-

vorstellungen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Zielsetzung

1 Der Kanton ist für ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfs-

gerechtes Mittelschulangebot besorgt.

2 Die Mittelschulangebote erfüllen die Voraussetzungen für die gesamtschweizeri-

sche Anerkennung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Qualität der Mittelschulen ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu

überprüfen. Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schultypen

An den Mittelschulen können folgende Schultypen geführt werden

a) Gymnasiale Maturitätsschule;

b) Fachmittelschule.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Gymnasiale Maturitätsschule (Gymnasium)

1 Die Maturitätsschule hat die Anforderungen der Verordnung des Bundesrats und

des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-

toren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

zu erfüllen. Sie strebt somit eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente

Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung (Art. 5

MAR). Der erfolgreiche Besuch der gymnasialen Maturitätsschule führt zur eid-

genössisch anerkannten gymnasialen Maturität.

2 Der Regierungsrat legt die Dauer der Maturitätsschule in Übereinstimmung mit

dem MAR fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Fachmittelschule

1 Die Fachmittelschule hat den Anforderungen des Reglements über die Anerken-

nung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der EDK (EDK-Anerkennungsregle-

ment FMS) zu entsprechen. Sie vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung mit

berufsspezifischen Kompetenzen in definierten Berufsfeldern. Der erfolgreiche

Besuch der Fachmittelschule führt zu einem Fachmittelschulabschluss und in

ausgewählten Berufsfeldern zur Fachmaturität.

2 Der Regierungsrat legt die Dauer der Fachmittelschule unter Berücksichtigung

der Minimalanforderungen des EDK-Anerkennungsreglements fest.

II. Kantonale Mittelschulen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Trägerschaft

1 Der Kanton führt folgende kantonale Mittelschulen als unselbstständige öffent-

lich-rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen

a) Kantonsschule Kollegium Schwyz;

b) Kantonsschule Ausserschwyz.

2 Die kantonalen Mittelschulen führen die vom Regierungsrat zugeteilten Schul-

typen. Bei Bedarf können sie mit Genehmigung des Regierungsrates weitere

Schulangebote führen.

3 Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten der kantonalen Mittel-

schulen mit den notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeit-

gemässen, stufengerechten Unterricht. Er sorgt für angemessene Aufenthalts-

und Verpflegungsmöglichkeiten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag umschreibt namentlich für alle Angebote der Mittelschul-

bildung die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsstan-

dards, die finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten und das Controlling.

2 Der Regierungsrat erteilt nach Anhören des Erziehungsrates den Leistungsauf-

trag. Er berücksichtigt dabei die regionalen Gegebenheiten des Kantons, die Be-

dürfnisse der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschaftlichkeit.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Organisationseinheit

Eine kantonale Mittelschule ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Or-

ganisationseinheit. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Schüle-

rinnen und Schüler sowie das Betriebspersonal.

III. Schulbetrieb

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schuljahr und Unterrichtszeit

1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jah-

res.

2 Die jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit wird durch den Erziehungsrat

festgelegt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulkonzept

1 Jede Schule erlässt ein Schulkonzept. Dieses umfasst die pädagogische Organi-

sation der Ausbildungsgänge.

2 Der Erziehungsrat definiert die Inhalte und genehmigt die Schulkonzepte für die

einzelnen Schultypen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Aner-

kennung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Aufnahme, Promotion und Prüfungen

1 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die

Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler.

2 Er erlässt die Prüfungsreglemente für die einzelnen Schultypen im Rahmen des

Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulversuche

1 Die Mittelschulen können Schulversuche durchführen. Diese bedürfen der Be-

willigung des Erziehungsrates.

2 Schulversuche an kantonalen Mittelschulen, die Strukturänderungen beinhalten

oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der

Erziehungsrat stellt ihm hiezu Antrag.

3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von

diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbe-

stimmungen erlassen.

4 Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.

IV. Schülerinnen und Schüler

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Grundsatz

1 Schülerinnen und Schüler erfüllen das Anforderungsprofil für eine Mittelschul-

ausbildung und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbstständig-

keit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele der Mit-

telschultypen zu erreichen.

2 Sie tragen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für

die Lerngemeinschaft.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Aufnahme

1 Alle im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schülern sind zum Eintritt in eine

kantonale Mittelschule berechtigt, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

2 Das zuständige Amt kann im Ausnahmefall Schülerinnen und Schüler nach An-

hören der Erziehungsberechtigten und der Schulleitungen einer kantonalen oder

privaten Mittelschule zuweisen.

3 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können in eine kan-

tonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen

erfüllen und die Zahl der im Leistungsauftrag der einzelnen Schule definierten

verfügbaren Plätze die Aufnahme zulässt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Rechte

1 Die Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungs-

stand angemessen zu informieren.

2 Sie haben das Recht bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge

und Beschwerden vorzubringen.

3 Sie können sich in einer Schülerorganisation zusammenschliessen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Pflichten

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den obligato-

rischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatori-

schen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

2 Sie haben die Anordnung von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und

die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass

gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädagogisch

sinnvolle Massnahmen ergreifen.

2 Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen fol-

gende Massnahmen zur Verfügung

a) mündlicher Verweis mit Meldung an die Schulleitung;

b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Meldung an die Schulleitung;

c) schriftliche Verwarnung;

d) Androhung der Wegweisung aus der Schule;

e) Wegweisung aus der Schule.

3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a und b, die

Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a bis e verfügen.

Sie informiert die Eltern über Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c bis e.

V. Erziehungsberechtigte

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Begriff

Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, die Schülerinnen und Schü-

ler bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Information und Zusammenarbeit

1 Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten über wichtige Schulangele-

genheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Jugendlichen.

2 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts

und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Jugendli-

chen verantwortlich.

3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen ihrer Verant-

wortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. Nach

Absprache mit der Schulleitung haben sie das Recht, den Unterricht und die

Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. Die Leitbilder oder Schulordnun-

gen der einzelnen Schulen können weitere Mitwirkungsrechte vorsehen.

VI. Lehrpersonen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Auftrag

Lehrpersonen erfüllen ihren beruflichen Auftrag, indem sie Aufgaben in den Be-

reichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und qualitative Weiterentwicklung

der Schule sowie regelmässige Weiterbildung wahrnehmen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Ausbildung

Lehrpersonen verfügen über die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen fach-

lichen und sozialen Kompetenzen sowie über eine im MAR oder im entsprechenden

EDK-Anerkennungsreglement vorgesehene, abgeschlossene berufliche Ausbildung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Anstellung

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den kantonalen Mittelschulen wird

im Personalgesetz und den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt.

VII. Organe

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Regierungsrat

1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das Mittelschulwesen.

2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, soweit dafür nicht ausdrück-

lich der Erziehungsrat zuständig ist.

3 Er kann mit Dritten Vereinbarungen über den Besuch von ausserkantonalen

Mittelschulen oder die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler ab-

schliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zu-

ständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Be-

teiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

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Erziehungsrat

1 Der Erziehungsrat führt die pädagogische Aufsicht über das Mittelschulwesen.

2 Er erlässt die ihm in diesem Gesetz und in den Vollzugsvorschriften des Regie-

rungsrates übertragenen Weisungen und Verfügungen.

3 Er wählt die Prüfungskommissionen.

4 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschrif-

ten, sofern sie pädagogische Fragen betreffen.

5 Er hat Beschlüsse, die für den Kanton neue Ausgaben zur Folge haben, dem

Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

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Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das Mittelschulwesen. Es

nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittel-

schulwesen wahr.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Mittelschulgesetzgebung und überwacht die

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

2 Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich

einem anderen Organ zugewiesen sind.

3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) Führung der Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Mittelschulen durch

den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin;

b) Aufsicht über die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;

c) Leitung des Prüfungsverfahrens;

d) Schulzuweisungen (§ 16);

e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.

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Schulleitung

1 Jede kantonale Mittelschule hat eine Schulleitung, bestehend aus einer Rektorin

oder einem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.

2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere

a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;

b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;

c) Umsetzung qualitätssichernder Massnahmen gemäss den Rahmenbedingun-

gen (§ 4);

d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;

e) Vertretung der Schule nach aussen.

3 Der Regierungsrat stellt die Rektorin oder den Rektor an. Die übrigen Mitglieder

der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des

Rektors.

4 Die Rektorin oder der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbei-

tenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

1 Die Schulleitungsmitglieder der kantonalen und vom Kanton anerkannten priva-

ten Mittelschulen und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes bilden die

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.

2 Die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren fördert die Zusammenarbeit zwi-

schen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.

3 Sie konstituiert sich selbst.

VIII. Finanzen

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Kostentragung

Die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen trägt der Kanton gemäss § 3 des

Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 23. März 1972, so weit

nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 623 Mittelschulen

Schulgelder

1 Die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen entrichten

Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote können

zusätzliche Schulgelder erhoben werden.

2 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in der Vollzugsverordnung fest.

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Prüfungsgebühren

1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten Gebühren für Abschlussprüfungen und

in Ausnahmefällen auch für Aufnahmeprüfungen.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren in der Vollzugsverordnung fest.

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Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein

Angebot der Mittelschulbildung erbringen.

IX. Private Mittelschulen

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Anerkennung

1 Der Regierungsrat entscheidet über die kantonale Anerkennung der angebotenen

Schultypen sowie der Abschlusszeugnisse, die an privaten Mittelschulen erworben

werden.

2 Er erteilt die Anerkennung auf Antrag des Erziehungsrats, wenn die Ausbildung

an der Schule den Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerkennung

und den kantonalen Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen ent-

spricht sowie ein Schulkonzept im Sinne von § 12 vorliegt.

3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie

kann befristet und geänderten Gegebenheiten angepasst oder entzogen werden,

sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Anerkannte private Mittelschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.

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Leistungsauftrag

1 Der Regierungsrat kann private Anbieter mit der Führung von Mittelschulen be-

auftragen. Er schliesst dazu nach Anhören des Erziehungsrates einen Leistungs-

auftrag ab.

2 Der Leistungsauftrag orientiert sich am Leistungsauftrag der kantonalen Mittel-

schulen. Zusätzlich sind darin die Bedingungen für die Ausrichtung von Kantons-

beiträgen zu regeln.

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Bestehende private Mittelschulen

1 Die folgenden privaten Mittelschulen gelten als bestehend und anerkannt

a) Stiftsschule Einsiedeln;

b) Gymnasium Immensee;

c) Theresianum Ingenbohl.

2 Mit diesen Schulen werden Leistungsaufträge abgeschlossen, die die bisherigen

Angebote der einzelnen Schulen berücksichtigen. Sie erhalten kantonale Beiträge

im Rahmen dieses Gesetzes.

3 Die Schulleitungen der bestehenden privaten Mittelschulen nehmen Einsitz in

die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.

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Beiträge

1 Der Kanton richtet den anerkannten privaten Mittelschulen jährliche Beiträge

aus, sofern sie im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung er-

bringen und die Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen.

2 Der Kantonsbeitrag beträgt pro Schülerin oder Schüler mit zivilrechtlichem

Wohnsitz im Kanton Schwyz, die an einer anerkannten privaten Mittelschule ein

Mittelschulangebot auf der Sekundarstufe II besuchen, Fr. 24 000.-- pro Schul-

jahr.

3 Dieser Beitrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von

98.2 Punkten im März 2015 (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) und

wird jeweils im Juni vom Regierungsrat für das folgende Schuljahr der Teuerung

angepasst. Dabei wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise von Ende März.

X. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide

des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes bezeichneten Instanzen.

2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde

an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.

3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz.

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Übergangsbestimmungen

a) Amtsdauer

Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten kantonalen Mittelschulräte

endet mit Inkrafttreten dieses Erlasses.

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b) Handelsmittelschule

1 Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz15 und die Verordnung über die Berufs-

bildung gilt die Handelsmittelschule ab dem Schuljahr 2010/11 nicht mehr als

Mittelschul-, sondern als Berufsbildungsangebot.

2 Schülerinnen und Schüler, welche die Handelsmittelschule nach der bisherigen

Regelung als Mittelschulangebot besuchen und bis zum Schuljahr 2012/13 noch

nicht abgeschlossen haben, können das Schulangebot an der bisherigen Mittel-

schule beenden. Es gelten die bisherigen Bestimmungen.

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Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973;

b) Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Ab-

schluss von Verträgen betreffend das kantonale Lehrerseminar in Rickenbach-

Schwyz vom 30. November 1967;

c) Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. August 1976;

d) Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem

zweiten Bildungsweg.

2 Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung wird wie folgt geändert

§ 24 Abs. 2

Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten

oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten wer-

den einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten zu-

geordnet.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

22-66 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-80ao), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97),

vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10e), vom 16. Dezember 2015

(GS 24-63), vom 27. Mai 2020 (GS 26-13) und vom 15. Dezember 2021 (Gegenvorschlag zur

Initiative «Für eine faire Mittelschulfinanzierung», GS 26-66).

2 SRSZ 623.100.

3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

4 Rechtssammlung der EDK 4.3.1.1.

5 Rechtssammlung der EDK 4.3.1.2.

6 SRSZ 620.110.1.

7 SR 210.

8 SRSZ 145.110.

9 Fassung vom 25. September 2013.

10 SRSZ 623.100.

11 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

12 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Dezember 2015; Abs. 2 in der Fassung vom

15. Dezember 2021.

13 SRSZ 234.110.

14 Fassung vom 25. September 2013.

15 SR 412.10.

16 SR 412.101.

17 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. September 2013.

18 GS 16-275.

19 SRSZ 625.110; GS 15-467.

20 SRSZ 625.111; GS 15-469.

21 SRSZ 625.210; GS 18-233.

22 SRSZ 143.110; GS 17-620.

23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. De-

zember 2013.

24 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014

2178), vom 16. Dezember 2015 am 1. August 2016 (Abl 2016 1202), vom 27. Mai 2020 am

1. August 2020 (Abl 2020 2146) und vom 15. Dezember 2021 am 1. August 2022 (Abl 2022

978) in Kraft getreten.

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