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622.211 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen sowie für Handels-

mittelschulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, nachfolgend berufsbil-

dende Schulen genannt.

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Grundsätze

1 Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden

Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.

2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeur-

teilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der

Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement.

II. Zuständigkeiten

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Regierungsrat

Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen

im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.

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Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung

a) stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmatu-

ritätsgremien sicher;

b) gewährleistet die notwendige fachliche Koordination zwischen den Berufs-

maturitätsschulen des Kantons;

c) regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren.

d) überwacht die Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen;

e) genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmaturitätsprüfungen;

f) dispensiert von Abschlussprüfungen.

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Schulleitung

Die Schulleitung

a) regelt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung das Aufnahmeverfahren;

b) entscheidet über die definitive Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung;

c) ist für die Prüfungsleitung zuständig; sie kann diese einer Fachperson der

Schule übertragen;

d) entscheidet über allfällige Nachprüfungen;

e) teilt das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung den Prüfungsabsolventinnen

und Prüfungsabsolventen mit.

III. Zulassung und Aufnahme

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Zulassung

1 Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer

a) einen unterzeichneten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Grundbil-

dung vorweist und

b) das Aufnahmeverfahren besteht.

2 An die Handelsmittelschulen und Fachmittelschulen mit Berufsmaturitäts-

abschluss wird zugelassen, wer das Aufnahmeverfahren besteht.

3 Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer

a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grund-

bildung vorweist und

b) das Aufnahmeverfahren besteht.

IV. Berufsmaturitätsprüfungen

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Zulassung zur Prüfung

1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen

a) wer einen entsprechenden Ausbildungsgang an einer berufsbildenden Schule

im Kanton Schwyz besucht und

b) wer zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches

Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprü-

fung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.

2 Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte

Ausbildungsjahr zuständig ist.

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Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bundesamtes für

Berufsbildung und Technologie (BBT).

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Prüfungsorganisation

1 Das Amt für Berufsbildung legt die Fächer fest, die vorzeitig abgeschlossen

werden können.

2 Die Schulen erlassen Wegleitungen für die Berufsmaturitätsprüfungen und

führen das Prüfungssekretariat.

3 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.

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Noten

Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Expertin-

nen und Experten fest.

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Expertinnen und Experten

1 Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute von Fachhochschulen,

Gymnasien und Berufsmaturitätsschulen.

2 Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Kommission für Qualifikations-

verfahren gewählt.

3 Sie beurteilen die Berufsmaturitätsprüfung und überwachen insbesondere den

ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfung.

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Zensurkonferenz

1 Die Zensurkonferenz setzt sich zusammen aus den Fachlehrpersonen und wird

von einem Mitglied der Schulleitung präsidiert.

2 Die Zensurkonferenz entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturität.

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Berufsmaturitätszeugnis

1 Das Berufsmaturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Berufsmaturität

2 Es wird vom Bildungsdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mit

unterzeichnet.

3 Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn ein eidgenössischer Fähigkeitsausweis

vorliegt.

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Nachprüfung, Wiederholung

1 Ist jemand an der regulären Prüfung verhindert, entscheidet die Schulleitung

über allfällige Nachprüfungen. Diese entsprechen in Umfang und Durchführung

der regulären Prüfung.

2 Eine nicht bestandene Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens nach einem

Jahr an der Schule, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde, wie-

derholt werden.

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Unredlichkeit, Ausschluss

1 Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt

der Ausschluss von der gesamten Prüfung durch die Schulleitung.

2 Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gelten das entsprechende

Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.

3 Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt

werden.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Rechtsmittel

Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den

Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

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Übergangsbestimmung

1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitäts-

ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach

bisherigem Recht statt.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom 12. September

2000 wird auf den 1. August 2015 aufgehoben.

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Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Das Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.

1 GS 23-48 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SR 412.103.1.

3 SRSZ 622.110.

4 SRSZ 234.110.

5 GS 19-634.

6 Abl 2012 1767.

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