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622.112 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Ziel, Inhalte

Ziel der Brückenangebote ist es, Jugendliche, die nach der obligatorischen

Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder individuelle Defizite

aufweisen, auf die Berufsbildung vorzubereiten, sie bei der Berufswahl zu be-

gleiten und bei der Lehrstellensuche zu unterstützen. Gefördert werden Fach-,

Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Angebote

1 An den kantonalen Berufsfachschulen werden folgende Brückenangebote

geführt

a) schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht;

b) kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum.

2 Weitere Brückenangebote kann der Regierungsrat bewilligen, sofern ein ent-

sprechender Bedarf besteht.

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Vereinbarung

Die Berufsfachschulen schliessen mit den Jugendlichen eine Ausbildungsver-

einbarung ab.

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Beurteilung

1 Die Lernenden werden pro Semester beurteilt. Die Beurteilung gibt Auskunft

über das Arbeitsverhalten, die Einstellung und das Verhalten in der Gruppe

sowie über die schulischen Leistungen.

2 Lernende des kombinierten Brückenangebots erhalten vom Praktikumsbetrieb

ein Qualifikationsblatt oder ein Arbeitszeugnis.

3 Das schulische Brückenangebot wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlos-

sen. Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob die Lernziele erreicht wurden.

4 Alle Lernenden erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über das absol-

vierte Brückenangebot.

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Schulgeld

1 Für den Besuch der Brückenangebote ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses

wird vom Regierungsrat festgelegt.

2 Das Schulgeld ist zu Beginn des Schuljahres fällig.

3 Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss aus dem Brückenangebot erfolgt eine

Rückerstattung des Schulgeldes nur in besonderen Ausnahmesituationen oder

Härtefällen.

II. Aufnahme, Austritt

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Anmeldung, Aufnahmekriterien

1 Die Anmeldung zu einem Brückenangebot hat nach dem von den Berufsfach-

schulen festgelegten Verfahren zu erfolgen.

2 Für eine Aufnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze sind fol-

gende Kriterien massgebend

a) 15- bis 18-jährig;

b) Wohnsitz im Kanton Schwyz;

c) Abschluss der obligatorischen Schulzeit;

d) Nachweis über aktive Berufswahl- und Bewerbungsbemühungen;

e) Motivation und aktiver Einsatz in Bezug auf die berufliche Zukunft sowie

Bereitschaft zur kooperativen Zusammenarbeit;

f) Fähigkeit und Wille, regelmässig am Brückenangebot teilzunehmen;

g) keine grossen psychosozialen Probleme, die eine nachhaltige berufliche

Integration verunmöglichen.

3 In Ausnahmefällen kann von den Kriterien gemäss Bst. a - d abgewichen wer-

den.

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Aufnahmeentscheid

1 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot.

2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das Brückenangebot ihrer

Schule. Der Aufnahmeentscheid beinhaltet die Zuweisung in das geeignete

Brückenangebot sowie den Schulort.

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Vorzeitiger Austritt, Ausschluss

1 Ein vorzeitiger Austritt aus dem Brückenangebot ist nur aus wichtigen Gründen

möglich und muss von der Schulleitung bewilligt werden.

2 Die Schulleitung kann Lernende nach Anhören der Beteiligten aus dem Brü-

ckenangebot ausschliessen, wenn sie

a) Fachkurse nicht besuchen;

b) sich nicht um Praktikumsplätze bemühen;

c) keinen Einsatz zeigen;

d) sich nicht an die Vereinbarung halten;

e) gegen die Schulordnung verstossen.

3 Werden Lernende aus dem Brückenangebot ausgeschlossen oder verlassen sie

das Brückenangebot unbewilligt, erhebt die Schulleitung eine Gebühr von bis zu

Fr. 1000.--.

III. Anwendbares Recht

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Ergänzendes Recht

Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung, insbe-

sondere auch die Disziplinarordnung, sinngemäss Anwendung.

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Rechtspflege

Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege-

setz.

IV. Schlussbestimmungen

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Änderung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung

und Weiterbildung vom 31. Oktober 2006 wird wie folgt geändert

§ 8 Abs. 2, 3 (neu), 4

2Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in

ein kantonales Brückenangebot.

3Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale

Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur

Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenange-

bots bewilligen.

Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

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Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft.12 Die Bestimmungen über

das Aufnahmeverfahren kommen bereits für die Aufnahme in die Brückenange-

bote des Schuljahres 2008/09 zur Anwendung.

2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 22-9 mit Änderungen vom 6. Juli 2010 (GS 22-111) und vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Fassung vom 6. Juli 2010.

3 SR 412.10.

4 SR 412.101.

5 SRSZ 622.111.

6 Abs. 2 aufgehoben am 6. Juli 2010.

7 Fassung vom 6. Juli 2010 (Abs. 2 und 3 neu).

8 Fassung vom 6. Juli 2010.

9 Neu eingefügt am 6. Juli 2010.

10 SRSZ 234.110.

11 GS 21-93.

12 Abl 2008 1160. Änderung vom 6. Juli 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 1562) und vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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