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622.111 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

52 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (52)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 42 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 46 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 47 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 48 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 50 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 51 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006 § 52 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung, vom 31. Oktober 2006

Gesetzestext (52 Artikel)

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Departement

Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement und übt die Aufsicht

über die Berufsfachschulen aus.

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Amt für Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug der Vorschriften über die Berufs-

bildung und die Weiterbildung zuständig.

2 Es begleitet, berät und beaufsichtigt insbesondere die Bildung in der berufli-

chen Praxis und den überbetrieblichen Kursen. Die Aufsicht wird wahrgenom-

men durch

a) Betriebsbesuche;

b) Anordnung von Zwischenqualifizierungen;

c) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren, der Leistungen in

der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen;

d) Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

3 Das Amt für Berufsbildung kann Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

beiziehen.

4 Dem Amt für Berufsbildung und den Fachpersonen sind der Zutritt zum Lehr-

betrieb sowie die Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit diese im Zusam-

menhang mit dem Lehrverhältnis stehen. Dies gilt auch für Betriebe ohne Aus-

bildungsbewilligung, in denen nicht bewilligte Lehrverhältnisse vermutet wer-

den.

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Amt für Berufs- und Studienberatung

1 Das Amt für Berufs- und Studienberatung ist für die Berufs-, Studien- und

Laufbahnberatung im Kanton zuständig.

2 Es führt regionale Beratungs- und Informationszentren (BIZ).

II. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

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Aufgaben

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung beinhaltet

a) Unterstützung Jugendlicher und Erwachsener in ihrer Integration in das

Bildungssystem, in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft;

b) Information über das Bildungsangebot und über alle Bildungsbereiche;

c) Beratung von Einzelpersonen und Institutionen in Fragen der Bildung, der

Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der Neuorientierung, der Lauf-

bahngestaltung sowie der Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleis-

tungen;

d) Bereitstellung von Informationsmitteln.

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Zusammenarbeit

1 Das Amt für Berufs- und Studienberatung unterstützt die Lehrkräfte der Se-

kundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernen-

den.

2 Es arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit

Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.

3 Es stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehör-

den ab sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im

Bereich der beruflichen Integration getragen werden.

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Grundangebot

1 Zum Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gehören

a) Unterstützung der Schulen im Bereich der Berufs- und Ausbildungswahlvor-

bereitung;

b) Beratung bei der ersten Berufswahl und bei Studienwahlfragen;

c) Beratung und Information bei der Laufbahngestaltung und der Weiterbil-

dungsplanung für Personen bis zum erfüllten 25. Altersjahr;

d) Bereitstellung und Bearbeitung von Medien zur Information über Berufe,

über Studien- und über Weiterbildungsmöglichkeiten;

e) Führung von Zentren mit Informationsangeboten über alle Bildungsstufen,

Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten;

f) Information und Beratung von Privaten und Personen von Institutionen, um

Berufs- und Studienwahlprozesse zu begleiten.

2 Die Berufs- und Studienberatung kann beim Aufnahmeverfahren und für die

Durchführung der Brückenangebote beigezogen werden.

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Erweitertes Angebot

Das erweiterte Angebot umfasst Leistungen im Bereich der Berufs- und Studi-

enwahl, der Laufbahngestaltung, der Qualifikationsnachweise und der Neuorien-

tierung, die über das Grundangebot hinausgehen und von besonderem öffentli-

chem Interesse sind.

III. Berufliche Grundbildung

1. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

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Brückenangebote

1 Die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung werden an den

Berufsfachschulen geführt. Sie dauern höchstens ein Jahr. Es besteht kein

Anspruch auf Aufnahme in ein Brückenangebot.

2 Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in

ein kantonales Brückenangebot.

3 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale

Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur

Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenange-

bots bewilligen.

4 Der Regierungsrat erlässt über die Brückenangebote ein Reglement.

2. Betrieblich organisierte Grundbildung

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Zulassung und Beginn

1 Zur Grundbildung wird zugelassen, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt

und das 15. Altersjahr vollendet hat.

2 Die Grundbildung beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens bei der Unter-

richtsaufnahme der Berufsfachschule.

3 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Ausnahmen.

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Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist dem Amt für Berufsbildung vor Beginn der Grundbildung zur

Genehmigung einzureichen.

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Bildungsbewilligungen

1 Das Amt für Berufsbildung erteilt auf Gesuch hin die Bildungsbewilligung,

sofern der gesuchstellende Betrieb die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die Bil-

dungsbewilligung kann mit Auflagen versehen werden.

2 In begründeten Fällen, insbesondere bei Mangel an Ausbildungsplätzen, kann

ausnahmsweise eine Bildungsbewilligung auch bei Abweichungen von den ge-

setzlichen Vorgaben erteilt werden, sofern eine ordnungsgemässe Ausbildung der

Lernenden gewährleistet ist.

3 Sind bei einem Bewilligungsentzug laufende Lehrverhältnisse betroffen, ist das

Amt für Berufsbildung bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.

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Bildungsdauer, Überschreitung der Höchstzahl von Lernenden

1 Die Bildungsdauer richtet sich nach den Bundesvorschriften. Das Amt für

Berufsbildung kann auf Antrag der Vertragsparteien und im Einverständnis der

übrigen Bildungspartner eine Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit bewilli-

gen.

2 In begründeten Fällen kann es die Überschreitung der Höchstzahl der Lernen-

den pro Lehrbetrieb bewilligen.

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Fachkundige individuelle Begleitung

1 Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbil-

dung gefährdet oder der Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung

möglich, entscheidet das Amt für Berufsbildung auf Antrag einer Vertragspartei

oder eines Bildungsanbieters über eine befristete Begleitung durch eine Fach-

person.

2 Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernen-

den erforderlich. Die Begleitung umfasst in der Regel sämtliche bildungsrelevan-

ten Aspekte.

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Qualitätsentwicklung

Das Amt für Berufsbildung kann Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu

Massnahmen für die Qualitätsentwicklung verpflichten.

3. Schulisch organisierte Grundbildung

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Lehrwerkstätten

Für die Führung einer Lehrwerkstätte muss ein ausgewiesener Bedarf vorliegen.

Ein solcher kann insbesondere angenommen werden

a) bei fehlendem Lehrstellenangebot in bestimmten Berufen, sofern ein erheb-

licher längerfristiger Bedarf festgestellt wird;

b) bei fehlendem Lehrstellenangebot für Personen mit erschwerten Einstiegs-

bedingungen auf dem Lehrstellenmarkt;

c) bei Berufen mit einem überwiegenden Anteil an theoretischer Ausbildung.

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Handels- und Fachmittelschulen

1 Handels- und Fachmittelschulen im Sinne von § 22 VBBW vermitteln den

Lernenden in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt die Bil-

dung in beruflicher Praxis, die schulische Bildung sowie die Bildungsinhalte der

überbetrieblichen Kurse.

2 Führt der Besuch der Handels- oder Fachmittelschule zu einem Berufsab-

schluss im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, finden die Vorschriften für die

betrieblich organisierte Berufsbildung sinngemäss Anwendung.

3 Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der Schule. Sie sorgt für

ausreichend geeignete Praktikumsplätze.

4 Die Lernenden und die Schule schliessen mit den Praktikumsbetrieben Verträ-

ge ab. Der Praktikumsvertrag zwischen dem Praktikumsbetrieb und der lernen-

den Person ist dem Amt für Berufsbildung zur Genehmigung vorzulegen.

4. Überbetriebliche Kurse

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Zusammenarbeit

1 Das Amt für Berufsbildung und die Berufsfachschulen arbeiten mit den Träger-

schaften der überbetrieblichen Kurse zusammen und unterstützen diese bei der

Durchführung der Kurse.

2 Die Infrastruktur der Berufsfachschulen kann für überbetriebliche Kurse gegen

Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission für Berufsfach-

schulen legt die Rahmenbedingungen fest.

3 Wird in einem Beruf von den Organisationen der Arbeitswelt im Kanton kein

Angebot bereitgestellt, setzt das Amt für Berufsbildung eine Kurskommission ein

oder weist Lernende ausserkantonalen Kursen zu.

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Aufsicht

1 Dem Amt für Berufsbildung und den beteiligten Berufsfachschulen ist eine

Vertretung in den Kurskommissionen einzuräumen.

2 Dem Amt für Berufsbildung sind der Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen

zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

IV. Berufsfachschulen

1. Organisation

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Kommission für Berufsfachschulen

1 Die Kommission für Berufsfachschulen setzt sich zusammen aus

a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bildungsdepartements;

b) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amtes für Berufsbildung;

c) der Rektorin oder dem Rektor jeder kantonalen Berufsfachschule;

d) je kantonaler Berufsfachschule einer Lehrbetriebsvertreterin oder einem

Lehrbetriebsvertreter aus einem Beruf, der an dieser unterrichtet wird;

e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter des kantonalen Gewerbeverbandes

sowie des Handels- und Industrievereins;

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Lehrerschaft der kantonalen Be-

rufsfachschulen.

Nach Bedarf können weitere Personen beratend beigezogen werden.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements präsidiert die Kommis-

sion. Das Amt für Berufsbildung führt das Sekretariat der Kommission. Im Übri-

gen konstituiert sich die Kommission selbst.

3 Zu den Aufgaben und Kompetenzen der Kommission gemäss § 7 Abs. 4 VBBW

gehören im Weiteren

a) Genehmigung der Pflichtenhefte der Schulleitungsmitglieder;

b) Festlegung der Rahmenbedingungen für die Benützung der Infrastruktur der

Berufsfachschulen durch Dritte.

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Schulleitung

1 Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss § 8 Abs. 2 VBBW. Die Aufgaben

und Kompetenzen der Schulleitungsmitglieder sind in Pflichtenheften geregelt.

2 Sie stellt die Qualitätsentwicklung mit einem anerkannten System in einen

bundesrechtlich gebotenen Mindestumfang sicher. Dieses legt die interne

Schulorganisation sowie Gefässe für die Information und Mitsprache der Lehr-

kräfte und Lernenden fest.

3 Die Gesamtverantwortung liegt bei der Rektorin oder beim Rektor. Sie oder er

entscheidet in allen Fragen, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.

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Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

1 Die Rektorinnen oder Rektoren der Berufsfachschulen und die Vorsteherin oder

der Vorsteher des Amtes für Berufsbildung bilden die Rektorenkonferenz.

2 Sie koordiniert unter den Berufsfachschulen und ist beratendes Organ für die

vorgesetzten Stellen und Organisationen der Arbeitswelt.

3 Sie konstituiert sich selbst.

2. Schulbetrieb

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Zuweisung

1 Die Kommission für Berufsfachschulen legt auf Antrag des Amtes für Berufs-

bildung und nach Rücksprache mit den Berufsfachschulen die Schulorte für die

einzelnen Berufe fest.

2 Die Zuweisung der Lernenden an die Berufsfachschulen erfolgt durch das Amt

für Berufsbildung. Lernende, für deren Berufe im Kanton kein Unterricht ange-

boten wird, weist es ausserkantonalen Berufsfachschulen zu.

3 Über die Aufnahme ausserkantonaler Lernender an Schwyzer Berufsfachschu-

len entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Rücksprache mit der Berufs-

fachschule.

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Obligatorischer Unterricht

1 Die Lernenden haben den Unterricht an der Berufsfachschule gemäss Stun-

denplan zu besuchen.

2 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stun-

denplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehrbetriebe sind dabei

zu berücksichtigen.

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Beurteilung

Für jedes Semester wird ein Zeugnis mit Noten über die Leistungen und mit

einer fächerbezogenen Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Ler-

nenden ausgestellt.

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Urlaub und Dispensationen

Die Schulleitung kann auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis

des Lehrbetriebs Lernenden Urlaub erteilen oder sie vom Besuch einzelner

Lektionen dispensieren.

3. Angebote

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Grundangebote

1 Die Angebote der Berufsfachschulen richten sich nach dem jeweiligen

Leistungsauftrag und den entsprechenden Bundesvorschriften.

2 Die Schullehrpläne sind für die Lehrkräfte und Lernenden verbindlich.

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Förderung von Lernenden

1 Die Berufsfachschulen fördern mit Freikursen und andern Angeboten Lernende

mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder hoher Leistungsbereitschaft.

2 Ebenso fördern sie mit geeigneten pädagogischen Massnahmen Lernende mit

schulischen Defiziten.

3 Können sich die Vertragsparteien über den Besuch von Fördermassnahmen

nicht einigen, entscheidet das Amt für Berufsbildung.

4 Förderangebote der Berufsfachschulen sind für Lernende in der Grundbildung

unentgeltlich.

V. Höhere Berufsbildung

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Höhere Fachschulen

1 Höhere Fachschulen im Kanton werden gefördert, wenn

a) das Angebot die Mindestanforderungen gemäss Bundesvorgaben erfüllt und

der Abschluss eidgenössisch anerkannt ist;

b) eine Nachfrage ausgewiesen ist und einem Bedarf des Arbeitsmarktes ent-

spricht;

c) das Bedürfnis nicht bereits durch ein bestehendes gleiches oder ähnliches,

auch ausserkantonales Angebot abgedeckt ist;

d) das Angebot einen längerfristigen Nutzen sowohl für Lernende als auch für

den Arbeitsmarkt aufweist.

2 Das Amt für Berufsbildung überprüft die Voraussetzungen und übt die Aufsicht

aus.

3 Der Kanton unterstützt den Besuch von ausserkantonalen höheren Fachschulen

mit Beiträgen gemäss interkantonaler Abkommen.

4 Über die Führung kantonaler höherer Fachschulen entscheidet der Regierungs-

rat.

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Berufs- und höhere Fachprüfungen

1 Berufsverbände sowie kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungskurse

für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten.

2 Der Kanton fördert die Vorbereitungskurse durch Information, Koordination und

Beiträge.

VI. Weiterbildung

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Förderung

1 Vom Kanton gefördert werden insbesondere

a) Angebote für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

b) Angebote für die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirt-

schaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind;

c) Angebote, die der Integration bestimmter Personengruppen in die Gesell-

schaft oder in die Arbeitswelt dienen;

d) Angebote für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig

sind;

e) Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsan-

gebot sowie Umsetzungshilfen und begleitende Massnahmen, wie Abklärun-

gen, Informationen und Dokumentationen;

f) Angebote, die von langfristigem gesellschaftlichen Nutzen sind;

g) interkantonale Veranstaltungen zur Förderung der Erwachsenenbildung;

h) die Einführung von einheitlichen Qualitätssystemen.

2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen an

Dritte. Die Beitragsleistungen können von der Erfüllung anerkannter Qualitäts-

standards abhängig gemacht werden.

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Qualität in der Weiterbildung

Das Departement kann Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbil-

dung ergreifen, insbesondere durch

a) Förderung der Ausbildung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind;

b) Information, Dokumentation, Beratung und Koordination;

c) Unterstützung von Evaluationen und Erhebungen.

VII. Bildungsangebote für ausländische Lernende

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Private Angebote für ausländische Lernende

1 Private Bildungsanbieter, welche ausländische Lernende aufnehmen und Bil-

dungsgänge im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung anbieten, unter-

stehen der Aufsicht des Amtes für Berufsbildung. Dieses kann Dritte mit der

Aufsicht beauftragen.

2 Die Anbieter haben mittels eines anerkannten Qualitätssystems den Nach-

weis zu erbringen, dass die Qualitätsentwicklung und –sicherung gewährleistet

ist.

3 Das Amt für Berufsbildung kann privaten Anbietern Auflagen machen. Bei

Mängeln und Verstössen gegen die Auflagen kann es entsprechende Massnah-

men verfügen.

4 Die Kosten des Aufsichtsverfahrens hat der Anbieter zu tragen.

VIII. Bildung von Bildungsverantwortlichen

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Obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Das Amt für Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen

der Arbeitswelt für die Durchführung der obligatorischen Kurse für Berufsbildne-

rinnen und Berufsbildner.

2 Es entscheidet über Gesuche um Befreiung vom Kursbesuch.

3 Das Departement kann die Durchführung von Kursen für Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner Dritten übertragen. Diese haben die nach Abzug der Subven-

tionen und der Beiträge der Teilnehmenden verbleibenden Kosten zu tragen.

4 Den Teilnehmenden von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführ-

ten Kursen stellt das Amt für Berufsbildung einen Kursausweis aus.

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Anerkennung gleichwertiger Kurse

1 Das Amt für Berufsbildung kann Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbild-

ner privater Veranstalter anerkennen, sofern diese den Mindestanforderungen

des Bundes entsprechen.

2 Es kann anerkannte Kurse durch Kontrollbesuche überprüfen und Einblick in

die Kursunterlagen verlangen.

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Weiterbildungskurse

Freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner kön-

nen vom Amt für Berufsbildung oder von Dritten durchgeführt werden.

IX. Qualifikationsverfahren

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Kommission für Qualifikationsverfahren

1 Die Kommission für Qualifikationsverfahren setzt sich zusammen aus

a) sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt,

wobei die Berufsgruppen mit den meisten Lernenden vertreten sind;

b) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen (kaufmännischer

und gewerblicher Richtung);

c) der kantonalen Prüfungsleiterin oder dem kantonalen Prüfungsleiter;

d) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amtes für Berufsbildung.

Nach Bedarf können weitere Personen beratend beigezogen werden.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Berufsbildung präsidiert die

Kommission. Das Amt führt das Sekretariat der Kommission. Im Übrigen konsti-

tuiert sich die Kommission selbst.

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Übrige Qualifikationsverfahren

Die Qualifikationsverfahren an Handels- und Fachmittelschulen für Lehrgänge

gemäss § 16 sowie an höheren Fachschulen richten sich nach den entsprechen-

den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Sie unterstehen der Auf-

sicht der Kommission für Qualifikationsverfahren.

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Anrechnung von Lernleistungen

1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den Organisati-

onen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und

die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren.

2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung (Validierung)

aus, wenn

a) die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberuf-

liche Praxis erworbenen Fähigkeiten dokumentiert sind (Selbstevaluation)

und

b) die Kompetenzen durch die zuständige Stelle anerkannt sind (Fremdevalua-

tion).

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Nachholbildung

1 Das Amt für Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Berufsfach-

schulen und andern Kantonen für ein genügendes Angebot in der Nachholbil-

dung.

2 Es prüft die mitgebrachten Voraussetzungen der Lernenden und legt die noch

zu erbringenden Leistungen fest.

X. Finanzen

1. Beiträge

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Grundsatz

1 Die Höhe der kantonalen Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den vom

Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen.

Dies sind insbesondere

a) Vereinbarungen über Beiträge an die Kosten der beruflichen Grundbildung;

b) Vereinbarungen über Beiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse;

c) Vereinbarungen über Beiträge an die höhere Berufsbildung.

2 Wo Vereinbarungen fehlen, legt der Regierungsrat die Beiträge fest.

3 Das Amt für Berufsbildung ist für die Kostengutsprachen gegenüber den Anbie-

tern und Kantonen zuständig. Im Einzelfall kann es Gutsprachen für neue oder

noch nicht in den Abkommen aufgeführte Ausbildungsgänge bewilligen, sofern

diese im Rahmen der Vereinbarungen liegen.

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Private Anbieter mit Leistungsaufträgen

1 Private Anbieter im Kanton Schwyz, die mit Bewilligung Angebote der berufli-

chen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung führen, erhalten Pau-

schalbeiträge.

2 Als Basis für die Bemessung der Beiträge gelten die Ansätze der interkantona-

len Vereinbarungen für gleichwertige ausserkantonale Angebote. Dazu kommt

ein Standortbeitrag von maximal 20 % des Basisbeitrags.

3 Der Regierungsrat legt die Pauschale im Einzelfall fest.

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Private Anbieter ohne Leistungsaufträge

1 Projekte, für die ein Anbieter Beiträge des Kantons beantragt, müssen vor

Beginn der Leistungserbringung beim Amt für Berufsbildung eingereicht werden.

2 Mit der Eingabe muss das Bedürfnis nachgewiesen und eine transparente

Kostenberechnung vorgelegt werden. Als Kosten werden insbesondere Personal-,

Sach- und Dienstleistungskosten, Raumkosten sowie kalkulatorische Zinsen und

Rückstellungen anerkannt.

3 Der Kanton kann dem Anbieter Pauschalbeiträge gemäss § 41 Abs. 2 ausrich-

ten.

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Überbetriebliche Kurse

1 Die Pauschalbeiträge werden nach den Ansätzen der interkantonalen Vereinba-

rungen ausgerichtet. Sie richten sich nach dem effektiven Aufwand und der

jeweiligen Berufsausbildung.

2 Investitions- und Infrastrukturkosten sind in den Pauschalen eingeschlossen.

3 Pauschalen werden in der Regel nur für die in der Bildungsverordnung des

Bundes vorgeschriebene Anzahl Lektionen ausgerichtet. Das Amt für Berufsbil-

dung kann Ausnahmen, insbesondere bei Ausbildungsmodellen mit Basisjahren,

bewilligen.

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Projekte

Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der bewilligten Mittel Pilot- oder

Lehrstellenförderungsprojekte unterstützen, wenn

a) die Ziele des Projekts der Berufsbildung dienen;

b) das Projekt inhaltlich und formal den Anforderungen zur Erreichung der

Projektziele genügt;

c) im Projekt eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle sichergestellt ist.

2. Gebühren, Schulgelder

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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Die Gebühren für die Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken die

direkten Kosten.

2 Im Übrigen gilt der kantonale Gebührentarif.

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Berufsfachschulen

1 Für den Besuch der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

sowie der Schulen für Lernende ausserhalb der betrieblich organisierten Grund-

bildung werden Schulgelder erhoben. Diese werden bei Schuljahresbeginn oder

bei Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehr-

stelle angetreten wird, können diese ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Schulgelder nach Anhörung der Kommis-

sion für Berufsfachschulen fest.

3 Die Berufsfachschulen stellen Dritten für die Benützung der Infrastruktur ver-

ursachergerechte Kosten in Rechnung.

3. Kosten

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Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Der Kanton trägt die Kosten der obligatorischen Kurse gemäss Artikel 45 BBG,

soweit sie nicht durch Beiträge der Teilnehmenden und des Bundes gedeckt

sind.

2 Er kann freiwillige Kurse unterstützen.

3 Die Beiträge der Teilnehmenden legt der Regierungsrat fest.

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Lehrabschlussprüfungen

1 Die Lehrbetriebe übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das

Werkzeug und das Prüfungsmaterial.

2 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das Material sowie

allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Be-

zahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. In begrün-

deten Einzelfällen kann der Kanton diese Kosten ganz oder teilweise überneh-

men.

3 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Prüfung zum Er-

werb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs-

attests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses haben Lernende

eine Gebühr von Fr. 200.-- zu entrichten. Die Gebühr wird vom Amt für Berufs-

bildung erhoben.

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Anerkennungs- und Validierungsverfahren

1 Das Anerkennungs- und Validierungsverfahren, das zum eidgenössischen Fä-

higkeitszeugnis führt, ist für Personen ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II

mit Ausnahme der Materialkosten unentgeltlich. Die übrigen Kandidatinnen und

Kandidaten übernehmen sämtliche Kosten.

2 Werden die Validierungsverfahren von Dritten durchgeführt, wird ein Pau-

schalbeitrag an die Kosten ausgerichtet. Dieser ist kostendeckend und nicht

höher als die vom Kanton erbrachten Leistungen.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Kommissionsmitgliedschaft

Die Rektorinnen oder Rektoren sowie die Lehrbetriebsvertretungen der kaufmän-

nischen Berufsschulen nehmen mit Inkrafttreten dieser Verordnung Einsitz in

der Kommission für Berufsfachschulen, auch wenn der Kanton zu diesem Zeit-

punkt die Trägerschaft dieser Schulen noch nicht übernommen hat.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die folgenden Erlasse aufge-

hoben

a) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Verordnung über die Be-

rufsbildung und Berufsberatung (Berufsbildungs-Statut) vom 3. Januar

1984;

b) Regierungsratsbeschluss über die Schulgelder für den Besuch ausserkanto-

naler Berufsschulen vom 10. August 1970;

c) Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung vom

29. Oktober 2002.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.13

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 21-93 mit Änderungen vom 27. Mai 2008 (GS 22-9a), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22y),

vom 23. Juni 2009 (GS 22-69), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014-2017,

GS 23-90c) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-

97).

2 SRSZ 622.110.

3 Fassung vom 17. Juni 2008.

4 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 29. Oktober 2013.

5 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 27. Mai 2008; bisheriger Abs. 3 wurde zu Abs. 4.

6 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.

8 Fassung vom 23. Juni 2009.

9 Abs. 2 aufgehoben am 23. Juni 2009; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

10 GS 17-471.

11 GS 15-793.

12 GS 20-332.

13 Abl 2006 1942; Änderungen vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 27.

Mai 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1160), vom 23. Juni 2009 am 1. August 2009 [§ 46

Abs. 2, 3 und 4] bzw. am 1. August 2010 [§ 24] (Abl 2009 1464), vom 29. Oktober 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2563) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.

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