Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.110 BBWG CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung (BBWG)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (46)

§ 1 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 2 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 3 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 4 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 5 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 6 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 7 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 8 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 9 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 10 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 11 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 12 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 13 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 14 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 15 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 16 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 17 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 18 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 19 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 20 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 21 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 22 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 23 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 24 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 25 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 26 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 27 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 28 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 29 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 30 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 31 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 32 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 33 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 34 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 35 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 36 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 37 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 38 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 39 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 40 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 41 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 42 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 43 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 44 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 45 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006 § 46 Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG), vom 17. Mai 2006

Gesetzestext (46 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz setzt das Bundesgesetz über die Berufsbildung um und regelt

die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte

Weiterbildung für sämtliche Bereiche ausserhalb der Hochschulen sowie die

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2 Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Zielsetzung

Der Kanton stellt ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsge-

rechtes Bildungs- und Beratungsangebot sicher, das sich an den Bedürfnissen

der Arbeitswelt, der Lernenden und der Gesellschaft orientiert.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Zusammenarbeit

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen, Anbietern

der Berufsbildung und Organisationen der Arbeitswelt. Der Kanton arbeitet mit

diesen Partnern zusammen.

II. Organe

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Berufsbildung, die Berufs-, Stu-

dien- und Laufbahnberatung sowie über die Weiterbildung aus.

2 Er macht übergeordnete Vorgaben, sorgt für eine zweckmässige Organisation

und erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Dabei kann er Aufgaben und

Kompetenzen Departementen, Ämtern und Anstalten sowie Dritten übertragen.

3 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Vereinbarungen abschliessen und finan-

zielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kan-

tonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkan-

tonalen Trägerschaften vorsehen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet die gesamte Berufsbil-

dung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Weiterbildung. Es

nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug wahr.

2 Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungspartnern, den Orga-

nisationen der Arbeitswelt und den übrigen Bildungsstufen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften

über die Berufsbildung und Weiterbildung. Es trifft alle notwendigen Massnah-

men und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen

sind.

2 Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere

a) Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Qualität der Bildung in berufli-

cher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer

dritter Lernorte sowie über die Weiterbildung;

b) Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss

den Anforderungen des Bundes;

c) Beratung, Unterstützung und Information aller an der Berufsbildung interes-

sierten Partner und Behörden;

d) Förderung und Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen

und Projekten;

e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Kommission für Berufsfachschulen

1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Berufsfachschulen.

2 In der Kommission sind die Organisationen der Arbeitswelt und die Schullei-

tungen sowie das Amt angemessen vertreten. Der Vorsteher oder die Vorsteherin

des Departements gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident oder

Präsidentin an.

3 Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere

a) Koordination der strategischen Ausrichtung der Schulen mit den Bedürfnis-

sen der Arbeitswelt;

b) Koordination des Bildungsangebots der Berufsfachschulen im Kanton;

c) Überwachung der Qualitätssicherung und –entwicklung;

d) Vorprüfung von Projekten zur Führung von Lehrwerkstätten.

4 Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regie-

rungsrat in der Vollzugsverordnung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Schulleitung

1 Die Berufsfachschulen haben eine Schulleitung, bestehend aus einem Rektor

oder einer Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern.

2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere

a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;

b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;

c) Umsetzung eines anerkannten Systems zur Qualitätsentwicklung;

d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;

e) Vertretung der Schule nach aussen.

3 Der Regierungsrat stellt den Rektor oder die Rektorin auf Vorschlag der Kom-

mission für Berufsfachschulen an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung be-

stimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin.

4 Der Rektor oder die Rektorin stellt die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeiten-

den im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Kommission für Qualifikationsverfahren

1 Für die im Kanton durchzuführenden beruflichen Qualifikationsverfahren wählt

der Regierungsrat eine Kommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des

Amtes führt das Präsidium der Kommission.

2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere

a) Aufsicht über die Qualifikationsverfahren;

b) Erlass eines Reglements, in dem die Organisation und Durchführung der

Qualifikationsverfahren geregelt wird;

c) Koordination der verschiedenen Qualifikationsverfahren;

d) Wahl der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.

3 Die Zusammensetzung, weitere Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissi-

on regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.

III. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Der Kanton sorgt für eine bedarfsgerechte Berufs-, Studien- und Laufbahnbera-

tung.

2 Diese unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studien-

wahl und ist zuständig für die allgemeine Information über die Bildungsangebote

sowie für die individuelle Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung

der beruflichen Laufbahn.

3 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung sowie die Aufgaben der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen im Be-

reich der Berufs- und Studienwahlvorbereitung.

IV. Bildungsangebot

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Bedarfserhebung und Planung

Das Departement erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf des Bildungsan-

gebots und veranlasst die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der überge-

ordneten Vorgaben.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Der Kanton führt für Jugendliche, die nach abgeschlossener obligatorischer

Schulzeit noch keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben, sowie für

Personen mit individuellen Defiziten freiwillige Angebote zur Vorbereitung auf

die berufliche Grundbildung.

2 Der Regierungsrat regelt diese Angebote.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Betrieblich organisierte Grundbildung

1 Die betrieblich organisierte Grundbildung wird im Lehrbetrieb, im Lehrbe-

triebsverbund oder in einer Lehrwerkstätte sowie an der Berufsfachschule und

als Ergänzung der beruflichen Praxis in überbetrieblichen Kursen erworben.

2 Der Kanton gewährleistet die schulische Bildung in den Berufsfachschulen.

3 Bei Fehlen von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis kann das Departement

in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen ergrei-

fen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Schulisch organisierte Grundbildung

1 Die schulisch organisierte Grundbildung wird insbesondere an Mittel- und

Berufsfachschulen erworben und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis

sowie zur Berufsmaturität.

2 Das Amt überwacht diese Ausbildung und unterstützt die Anbieter bei ihrer

Aufgabe.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Berufsmaturität

1 Die Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer

Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an

höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber.

2 Für Lernende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, führen die Berufs-

fachschulen Lehrgänge zur Berufsmaturität.

3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Höhere Berufsbildung

1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem

Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verant-

wortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen und sich an solchen beteiligen.

3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Führung, Beteiligung und Förderung

fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Weiterbildung

1 Mit der berufsbezogenen und allgemeinen Weiterbildung erwerben, erweitern

und erhalten Erwachsene ihr Wissen und ihre Qualifikationen, um ihre berufli-

che Flexibilität zu erhöhen und um ihr soziales, berufliches und privates Leben

selbstverantwortlich zu gestalten und darin bestehen zu können.

2 Weiterbildungskurse können von den Berufsfachschulen und von Dritten durch-

geführt werden.

3 Weiterbildungsangebote an Berufsfachschulen sind grundsätzlich zu marktge-

rechten Preisen anzubieten.

4 Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein be-

sonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung

nicht bereitgestellt werden könnten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

V. Bildungsanbieter

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Berufsfachschulen

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen als unselbstständige öffentlich-rechtliche

Anstalten mit Leistungsaufträgen.

2 Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und entscheidet über die

Standorte. Er hat dabei die regionalen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des

Kantons sowie die Bedürfnisse der Lernenden und die Wirtschaftlichkeit zu

berücksichtigen.

3 Der Regierungsrat kann die Führung von Berufsfachschulen mittels Leistungs-

auftrag auch privaten Anbietern übertragen.

4 Das Amt kann Angebote privater Anbieter anerkennen, sofern sie die Anforde-

rungen des Bundes- und kantonalen Rechts erfüllen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an.

2 Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe,

indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.

3 Fehlen einzelne Angebote, kann der Kanton zusammen mit Anbietern der

Ausbildung in der beruflichen Praxis für ausreichende Angebote sorgen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Lehrbetriebe

1 Lehrbetriebe bilden die Lernenden in der beruflichen Praxis aus.

2 Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung. Es kann die Bewilligung entziehen,

wenn die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Ausbildung nicht gewähr-

leistet sind.

3 Die Bildungsinhalte richten sich nach den Bildungsverordnungen des Bundes.

4 Lehrbetriebe, die nicht den gesamten Bildungsauftrag erfüllen, können sich

mit andern Betrieben zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Lehrwerkstätten

1 Lehrwerkstätten bilden Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch

aus. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung

vermitteln.

2 Der Kanton kann Lehrwerkstätten errichten und führen, sich an solchen betei-

ligen, Dritten die Führung bewilligen und Beiträge ausrichten.

3 Der Regierungsrat entscheidet über die Errichtung, Führung sowie Beteiligung

an Lehrwerkstätten durch den Kanton und legt die Beiträge an Dritte fest.

4 Das Amt erteilt Dritten die Bewilligung zur Führung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Handels- und Fachmittelschulen

1 Anbieter von schulisch organisierter Grundbildung wie Handels- und Fachmit-

telschulen, die Lernende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeug-

nisses sowie auf die Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen der Bewilligung des

Amtes.

2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung richten sich nach Bun-

desrecht.

VI. Bildungsbeteiligte

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Lernende

1 Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die eine berufliche Vorbereitung

auf die Grundbildung, eine Grundbildung, eine höhere Berufsbildung oder eine

Weiterbildung absolvieren.

2 Sie tragen die Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwor-

tung für die Lerngemeinschaft.

3 Mit dem Lehrvertrag oder dem Praktikumsvertrag verpflichten sich Lernende

zudem, die Ausbildung vorschriftsgemäss zu absolvieren und sich aktiv für das

Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.

4 Im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung haben Lernende ein angemessenes

Informations- und Mitspracherecht.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbil-

dung die berufliche Praxis in den Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten oder überbe-

trieblichen Kursen.

2 Sie arbeiten mit den Lehrkräften, den Schulleitungen, den Organisationen der

Arbeitswelt, den Berufsbildungsämtern sowie den Lehrbetrieben, Praktikums-

betrieben und Erziehungsberechtigten zusammen.

3 Sie verfügen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie über

angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

4 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben sich weiterzubilden, damit sie

den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen.

5 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner. Die Einzelheiten werden in der Vollzugsverordnung geregelt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Lehrkräfte

1 Lehrkräfte verfügen über die erforderliche fachliche sowie pädagogische und

methodisch-didaktische Bildung.

2 Der schulische Auftrag der Lehrkräfte umfasst insbesondere

a) Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unter-

richts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden;

b) Unterstützung der Lernenden in Bildungsfragen und in ihrer persönlichen

Entwicklung;

c) Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung beteiligten;

d) Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung der Bildungsinstitution

(Schulaktivitäten);

e) Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und –entwicklung;

f) Persönliche Weiterbildung.

VII. Qualifikationsverfahren

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

1 Die Leistungen der Lernenden in der Grundbildung werden während der Aus-

bildung sowohl von den Schulen, den überbetrieblichen Kursen als auch von den

Betrieben, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, regelmässig und

nachvollziehbar beurteilt.

2 Die Leistungen sind mit den Lernenden zu besprechen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Gesamt- und Teilprüfungen

1 Das Amt ist für die Durchführung der Gesamt- und Teilprüfungen verantwort-

lich. Die Koordination und Organisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den

Organisationen der Arbeitswelt.

2 Das Departement kann Aufgaben Dritten übertragen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen

1 Das Amt entscheidet über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge in

betrieblich organisierten Grundbildungen.

2 Das Departement sorgt für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammen-

stellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Atteste und Ausweise

1 Das Amt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähig-

keitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.

2 Das Departement stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus.

VIII. Finanzen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Kantonale Bildungsanbieter

1 Die Kosten für das kantonale Bildungsangebot trägt der Kanton, soweit nicht

andere Kostenträger Beiträge entrichten oder nachfolgend nicht abweichende

Regelungen getroffen werden.

2 Die Finanzierung richtet sich grundsätzlich nach den Leistungsaufträgen und

nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durch-

führung der Leistung ergeben.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Nicht kantonale Bildungsanbieter mit Leistungsaufträgen

Für Leistungen, die der Kanton Dritten übertragen hat, übernimmt er die Kosten

gemäss den Leistungsaufträgen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Übrige Bildungsanbieter ohne Leistungsaufträge

1 Der Kanton kann für Leistungen ausserhalb eines Leistungsauftrages Beiträge

gewähren, sofern solche Leistungen einem nachgewiesenen Bedürfnis und den

Interessen des Kantons entsprechen und nicht von einem kantonalen oder vom

Kanton beauftragten Bildungsanbieter erbracht werden.

2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsberechnung und den Vor-

schriften des Bundes.

3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Gebührenfreiheit

1 Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung von

Bildungsbewilligungen sind gebührenfrei.

2 Der Besuch der Berufsfachschule innerhalb der betrieblich organisierten

Grundbildung sowie der Besuch der Berufsmaturitätslehrgänge sind sowohl für

die Lernenden als auch für die Lehrbetriebe schulgeld- und gebührenfrei.

3 Die Qualifikationsverfahren zum Erwerb des eidgenössischen Berufsattests, des

eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und des eidgenössischen Berufsmaturi-

tätszeugnisses sind gebührenfrei.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Schulgelder, Gebühren und Materialkosten

1 Der Besuch der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

sowie der Schulen für Lernende ausserhalb der betrieblich organisierten Grund-

bildung sind schulgeld- und gebührenpflichtig. Die Schulgelder und Gebühren

legt der Regierungsrat fest.

2 In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung können den Lernenden

Schul- oder Kursgelder, Prüfungsgebühren sowie weitere anfallende Kosten

verrechnet werden.

3 Für persönliche Lehrmittel und Materialen sowie für Exkursionen und andere

schulbezogene Veranstaltungen haben die Lernenden aufzukommen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnbera-

tung

1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgelt-

lich.

2 Information und Beratung im Rahmen des erweiterten Angebots sind kosten-

pflichtig.

3 Der Regierungsrat legt das Grundangebot und die Gebühren für das erweiterte

Angebot fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Beiträge an überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte

Lernorte

1 Die Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleich-

bare dritte Lernorte richten sich nach den Bundesvorgaben sowie nach den

interkantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen.

2 Wo solche Vorgaben fehlen, regelt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Schulgeldabkommen

1 Der Regierungsrat regelt die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen.

2 Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit kann er Vereinbarungen über

Schulgelder in der Berufsbildung abschliessen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung

1 Für Projekte zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung sowie zur Quali-

tätsentwicklung kann der Regierungsrat Beiträge bewilligen.

2 Er kann solche Projekte in Auftrag geben oder sich an Projekten Dritter beteili-

gen.

IX. Disziplinarordnung und Verfahren

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Lernende, deren Verhalten an Berufsfachschulen zu Beanstandungen

Anlass gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädago-

gisch sinnvolle Massnahmen ergreifen.

2 Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen

folgende Massnahmen zur Verfügung

a) mündliche Verwarnung;

b) Wegweisung aus dem Unterricht unter gleichzeitiger Meldung an die Schul-

leitung;

c) schriftliche Verwarnung;

d) Bussen bis Fr. 1000.--;

e) Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt;

f) Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses an das Amt.

3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - c, die

Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - f verfügen.

4 Der Lehrbetrieb und wo nötig andere Beteiligte werden über Disziplinarmass-

nahmen gemäss Abs. 2 Bst. c-f informiert.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

Verwaltungsverfahren

1 Die Schulleitung ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Lehrpersonen.

2 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach den Verwaltungs-

rechtspflegegesetz.

3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

1. Übergangsbestimmungen

a) Beiträge

Die bisherige Regelung der Kantons- und Bundesbeiträge an die Institutionen

der Berufsbildung bleiben so lange in Kraft, bis die Umstellung des Bundes auf

Pauschalbeträge nach Art. 53 Abs. 2 BBG abgeschlossen ist.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

b) Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulräte und Kommissi-

onen endet mit Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung.

2 Die Amtsdauer der Schulräte der kaufmännischen Berufsfachschulen endet mit

der Übernahme der Trägerschaft durch den Kanton.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

c) Trägerschaft der Berufsvorbereitungsschulen

1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die

Trägerschaft der von den Bezirken Schwyz und Höfe geführten Berufsvorberei-

tungsschulen (10. Schuljahr) und führt sie als Angebote zur Vorbereitung auf die

berufliche Grundbildung (§ 12).

2 Der Kanton kann als neuer Träger, soweit Bedarf besteht, Lehrkräfte der Be-

rufsvorbereitungsschulen übernehmen. Er reiht sie gemäss kantonaler Personal-

und Besoldungsverordnung in die Lohnklassen und Lohnstufen ein.

3 Der Regierungsrat kann für die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche

Grundbildung Schulräume mieten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

d) Trägerschaft der kaufmännischen Berufsfachschulen

1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die

Trägerschaft der beiden kaufmännischen Berufsschulen Schwyz und Lachen.

2 Der Regierungsrat kann für diese Schulen Schulräume mieten.

3 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die für den Erwerb der kaufmännischen Berufs-

schulen anfallenden Ausgaben (eingeschlossen ein allfälliger Kauf der Schulge-

bäude) zu bewilligen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die folgenden Erlasse aufgeho-

ben

a) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983,

b) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom

18. Oktober 1978.

2 Die Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 19737 wird wie folgt geän-

dert

§ 4 Abs. 1

Die Handelsmittelschule vermittelt berufliches Wissen und Können, verbunden

mit einer guten Allgemeinbildung. Sie hat den Anforderungen der Berufsbil-

dungsgesetzgebung zu entsprechen, sofern eine berufliche Grundbildung oder

eine Berufsmaturität angeboten werden. In diesen Fällen beaufsichtigt das für

die Berufsbildung zuständige Amt die Ausbildung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 622 Berufsbildung und Berufsberatung

3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

21-66 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97).

2 SR 412.10.

3 SRSZ 234.110.

4 SRSZ 145.110.

5 GS 17-411 (SRSZ 622.110).

6 GS 17-99 (SRSZ 622.120).

7 GS 16-275 (SRSZ 623.110).

8 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

9 1. Januar 2007 (Abl 2006 1942); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →