620.111
CH-SZ
Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG, vom 22. Oktober 2015
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 620 Interkantonale Vereinbarungen
Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG, vom 22. Oktober 2015
Betrieb des NAREG
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des
NAREG im Auftrag der GDK.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines
Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und
Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das
NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über
die Registerführung.
Art. 2 Aufsicht
Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet
das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
II. Datenlieferung