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Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG, vom 22. Oktober 2015

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 620 Interkantonale Vereinbarungen
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Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG, vom 22. Oktober 2015

Betrieb des NAREG

1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des

NAREG im Auftrag der GDK.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines

Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und

Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das

NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.

4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über

die Registerführung.

Art. 2 Aufsicht

Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet

das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

II. Datenlieferung

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