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620.111 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 620 Interkantonale Vereinbarungen

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 62 Sekundarstufe ll » 620 Interkantonale Vereinbarungen

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Ge-

sundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im

Register enthaltenen Daten.

2 Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss

dem Anhang zu Art. 12 Abs. 1 IKV.

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Betrieb des NAREG

1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des

NAREG im Auftrag der GDK.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines

Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und

Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das

NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.

4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über

die Registerführung.

Art. 2 Aufsicht

Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet

das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

II. Datenlieferung

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Mitteilungspflicht

1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lie-

ferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung ver-

pflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.

2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter Abs. 5 Satz 1 IKV

betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initial-

passwörter.

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Ausbildungsabschlüsse

1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss dem Bundesgesetz über die Meldepflicht

und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen

und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD)

nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unver-

züglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Art. 12 Abs. 6

Satz 1 IKV).

2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein

a) Name, Vorname(n);

b) früherer Name;

c) Geburtsdatum;

d) Geschlecht;

e) Korrespondenzsprache;

f) Heimatort(e);

g) Nationalität(en);

h) Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung;

i) anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum

und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung;

j) Datum der Registrierung und Registrierungsnummer;

k) Sterbedatum;

l) die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 Abs. 2

vorhanden sind;

m) den Vermerk «gelöscht» nach Art. 12 Abs. 9 Satz 4 IKV sowie das Datum

des Vermerks.

3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 in

einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.

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Daten zur Berufsausübung

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufs-

ausübung ins NAREG ein (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 IKV)

a) den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungs-

kanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung;

b) das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;

c) den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemel-

det) mit dem entsprechenden Datum;

d) die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

e) …

f) vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilligun-

gen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der

Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen;

g) …

h) …

i) Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und

ihre Tätigkeit ausüben dürfen

– Meldekantone und -datum und Kalenderjahr

– Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)

– die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die

90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat

– Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

j) die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunter-

nehmen handelt oder nicht;

k) fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmens-

identifikations-Nummer (UID).

2 Sie melden dem SRK gestützt auf Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV ohne Verzug fol-

gende besonders schützenswerten Personendaten

a) die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;

b) die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug;

c) Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;

d) Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;

e) die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die

Höhe der Busse;

f) befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit

Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;

g) definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit

Grund und Datum des Entscheids;

h) andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Ent-

scheids.

3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachper-

son.

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AHV-Versichertennummer

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.

2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.

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Global Location Number

Die Firma HCI Solutions überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer)

im Auftrag der Stiftung Refdata Zug in das NAREG.

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Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)

Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikations-

nummer (UID) in das NAREG.

III. Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

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Datenbearbeitung

1 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und

vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen

Stelle mitgeteilt werden.

2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen

oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.

3 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten

auf ihre Richtigkeit überprüfen.

4 Gesundheitsfachpersonen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Eintra-

gung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Anga-

ben durch Mutationsantrag mit.

5 Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.

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Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

1 Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12ter Abs. 9 IKV gelöscht, entfernt

und anonymisiert.

2 Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung

und Entfernung der Daten sicherzustellen.

IV. Datenbekanntgabe

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Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Öffentlich zugänglich sind

1. Daten gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a – k

2. Daten gemäss Art. 5 Abs. 1

3. Daten gemäss Art. 7

4. Daten gemäss Art. 8.

Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekannt-

gegeben.

2 Die Daten gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c, e, f und k sowie die Daten gemäss Art. 5

Abs. 1 Bst. b, d (E-Mail-Adresse), f (Beschreibung), i (Start- und Enddatum und

Anzahl bewilligter Tage; E-Mail-Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf

Anfrage bekannt gegeben.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zu-

gänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt

a) den Datenlieferantinnen und -lieferanten gem. Art. 5 – 8;

b) den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetz-

lichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse er-

füllen, die dem Zweck des NAREG entspricht.

2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle

nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfach-

personen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben

im Rahmen von Art. 12 IKV erforderlich sind.

3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur

zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachperso-

nen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-

forderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Ge-

bühr über den Zugang. Auf das Verfahren findet das Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sinngemäss Anwendung.

4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Abs. 1 Bst. b,

denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.

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Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zustän-

digen Behörden

1 Daten zu Art. 4 Abs. 2 Bst. l und m sowie Daten zu Art. 5 Abs. 2 stehen als be-

sonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsaus-

übungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden

zur Verfügung.

2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten

nach Art. 5 Abs. 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.

3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützens-

werten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 12 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betrof-

fene Gesundheitsfachperson

1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich

Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss

Art. 5 Abs. 2 zu ihrer Person beantragen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer-

namen und ein Passwort beantragen.

3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders

schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 über eine sichere Verbindung

bekannt.

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Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer

Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der

Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

V. Datensicherheit

Art. 13 Datensicherheit

Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen

Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich

sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung,

Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.17

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 26-67.

2 SRSZ 620.110.1.

3 Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

4 Art. 2bis in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

5 Abs. 2 Bst. h, i, l und m sowie Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

6 SR 935.01.

7 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, d bis h, i 3. und 4. Lemmata sowie Bst. j und k, Abs. 2 Einlei-

tungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 21 Oktober 2021.

8 bis 31. Dezember 2015 E-mediat.

9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

10 Eingefügt mit Änderung vom 28. Juni 2018.

11 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

12 SR 172.021.

13 Art. 12 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

14 Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021.

15 Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021.

16 Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021.

17 Am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Änderungen vom 28. Juni 2018 am 28. Juni 2018 und

vom 21. Oktober 2021 am 1. Februar 2022 (Abl 2022 134) in Kraft getreten.

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