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§ 4E Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006

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§ 4E Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006

Bedingungen Privatunterricht

1 Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Jährlich

ist mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen. Der

Übertritt in die öffentliche Schule ist zu gewährleisten.

2 Der Unterricht ist durch eine Lehrperson zu erteilen, die über ein vom Erzie-

hungsrat anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Volksschulstufe verfügt.

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