618.111
CH-SZ
§ 4E Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006
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§ 4E Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006
Bedingungen Privatunterricht
1 Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Jährlich
ist mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen. Der
Übertritt in die öffentliche Schule ist zu gewährleisten.
2 Der Unterricht ist durch eine Lehrperson zu erteilen, die über ein vom Erzie-
hungsrat anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Volksschulstufe verfügt.