618.111
CH-SZ
§ 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006
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§ 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006
Schularten
Es werden insbesondere folgende Schularten unterschieden
a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache, wegleitend ist der kanto-
nale Lehrplan;
b) Bilinguale Privatschulen, an welchen der Unterricht in Deutsch und in einer
Fremdsprache zu etwa gleichen Anteilen stattfindet, wegleitend ist der kanto-
nale Lehrplan;
c) Internationale Schulen nach national oder international anerkanntem Lehr-
plan mit einer Weltsprache als Unterrichtssprache. Deutsch kann als Fremd-
sprache angeboten werden;
d) Privatunterricht (Home Schooling). Der Unterricht der eigenen und der im
gleichen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht wird über
längere Zeit privat organisiert und erteilt.