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§ 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006

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§ 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen, vom 1. Februar 2006

Schularten

Es werden insbesondere folgende Schularten unterschieden

a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache, wegleitend ist der kanto-

nale Lehrplan;

b) Bilinguale Privatschulen, an welchen der Unterricht in Deutsch und in einer

Fremdsprache zu etwa gleichen Anteilen stattfindet, wegleitend ist der kanto-

nale Lehrplan;

c) Internationale Schulen nach national oder international anerkanntem Lehr-

plan mit einer Weltsprache als Unterrichtssprache. Deutsch kann als Fremd-

sprache angeboten werden;

d) Privatunterricht (Home Schooling). Der Unterricht der eigenen und der im

gleichen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht wird über

längere Zeit privat organisiert und erteilt.

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