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6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 618 Private Volksschulen

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 618 Private Volksschulen

Grundauftrag

Der Zweckparagraph des Volksschulgesetzes gilt auch für private Volksschulen

(Privatschulen) und den Privatunterricht (Home Schooling) zur Erfüllung der

Schulpflicht.

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Schularten

Es werden insbesondere folgende Schularten unterschieden

a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache, wegleitend ist der kanto-

nale Lehrplan;

b) Bilinguale Privatschulen, an welchen der Unterricht in Deutsch und in einer

Fremdsprache zu etwa gleichen Anteilen stattfindet, wegleitend ist der kanto-

nale Lehrplan;

c) Internationale Schulen nach national oder international anerkanntem Lehr-

plan mit einer Weltsprache als Unterrichtssprache. Deutsch kann als Fremd-

sprache angeboten werden;

d) Privatunterricht (Home Schooling). Der Unterricht der eigenen und der im

gleichen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht wird über

längere Zeit privat organisiert und erteilt.

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Bewilligungsverfahren

a) Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache und bilingua-

le Schulen

1 Dem Erziehungsrat ist mindestens ein halbes Jahr vor Eröffnung der Schule oder

der Erweiterung um einen Zyklus ein schriftliches Gesuch in der Amtssprache des

Kantons mit folgenden Unterlagen einzureichen

– Angaben zur Trägerschaft (Statuten, Handelsregisterauszug, Organigramm);

– Angaben zur Rechtsform der Schule;

– Selbstdeklaration zur ideologischen Ausrichtung der Schule;

– pädagogisches Konzept mit Hinweisen auf Bildungs- und Erziehungsziele, An-

gaben zu angebotenen Zyklen, Grösse der Schule, Schul- und Unterrichtsor-

ganisation, Aufnahmebedingungen, Art der Beurteilung der Schülerinnen und

Schüler sowie Weiterbildung und Weiterentwicklung der Schule und des Lehr-

personals;

– Angaben zur Schulleitung und zum gesamten Lehrkörper, Kopien der Diplome

und allfällige EDK-Anerkennungen sind beizulegen;

– ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis über vier Jahre, bei Spenden /

Donationen / Crowdfunding sind unterschriebene Dokumente beizulegen;

– Angaben mit Plänen und Fotos zum Standort der Schule und den Schulräum-

lichkeiten, zu Spiel- und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen;

– Bestätigung der Zonenkonformität durch die Standortgemeinde sowie Bestä-

tigung der Erfüllung von Sicherheitsvorschriften im Bereich Hygiene und

Feuer.

2 Bewilligungen werden auf Schuljahresbeginn und jeweils maximal auf vier Jahre

ausgestellt.

3 Verlängerungsgesuche sind mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilli-

gung dem Erziehungsrat einzureichen. Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind einzu-

reichen, sofern sie sich seit dem letzten Gesuch geändert haben.

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b) Internationale Schulen

Das Bewilligungsverfahren gemäss § 3 ist anwendbar. Die Schule hat sich über die

entsprechende Anerkennung als internationale Schule auszuweisen. Bis diese vor-

liegt, wird eine provisorische Bewilligung erteilt.

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c) Privatunterricht

1 Für die Erteilung der Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht ist dem Amt

für Volksschulen und Sport mindestens ein halbes Jahr vor Beginn des Privatun-

terrichts ein begründetes schriftliches Gesuch mit einem Unterrichtsprogramm

sowie Angaben zur unterrichtenden Person, zu den Schulungsräumen und zum

Stundenplan einzureichen.

2 Die Dauer des Privatunterrichts hat mindestens sechs Monate zu betragen. Be-

willigungen werden bis maximal zwei Jahre ausgestellt. Verlängerungsgesuche

sind mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung dem Amt für Volks-

schulen und Sport einzureichen.

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Titel: Bedingungen

a) Schulische Bedingungen

1 Die Privatschulen unterrichten nach einem Lehrplan. Der für die öffentliche

Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Der Übertritt der Schülerinnen und

Schüler in die öffentliche Schule ist durch entsprechende Massnahmen sicherzu-

stellen. Die Erreichung der Bildungsziele kann vom Erziehungsrat geprüft werden.

2 Den Schülerinnen und Schülern ist jährlich mindestens ein Zeugnis (Wortbericht

und/oder Ziffernoten) auszustellen, worin Angaben über Leistung und Verhalten

aufzuführen sind. Die Erziehungsberechtigten können ein Abgangszeugnis mit

Noten verlangen.

3 Die Schule legt gegenüber dem Erziehungsrat Rechenschaft über die Übertritte

der Schülerinnen und Schüler in die Anschlussstufen und -lösungen ab.

4 Der kantonalen Rahmenferienplan ist einzuhalten. Für die jährliche Unterrichts-

zeit sind mindestens 326 Schulhalbtage auszuweisen.

5 Für Spital- und Klinikschulen gelten spezielle schulische Bedingungen, die je-

weils in der Bewilligung festgelegt werden.

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b) Personelle Bedingungen

1 Die Trägerschaft setzt zur pädagogischen, personellen und administrativen Füh-

rung eine Schulleitung ein und sorgt für die Entwicklung eines Qualitätskonzep-

tes. Die für die pädagogische Führung verantwortliche Schulleitungsperson ver-

fügt über eine anerkannte pädagogische Ausbildung oder über eine von der EDK

anerkannte Schulleitungsausbildung.

2 Die Lehrpersonen müssen über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Lehrdiplom

der entsprechenden Volksschulstufe verfügen. Ausnahmsweise können auch Lehr-

personen mit vergleichbaren Lehrdiplomen zugelassen werden. Pro Schulstufe

muss mindestens eine Lehrperson stufengerecht ausgebildet sein.

3 Lehrbewilligungen gemäss Regelung der öffentlichen Volksschule können erteilt

werden.

4 Die Trägerschaft regelt den Versicherungsschutz für die Schule und das Lehr-

personal.

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c) Räumliche Bedingungen

1 Die Räumlichkeiten müssen eine angemessene Grösse aufweisen und über eine

adäquate Infrastruktur verfügen. Die Bestimmungen über den Bau und die Aus-

stattung von Schulanlagen sind wegweisend.

2 Fachräume müssen zur Verfügung stehen. Fehlende Fachräume hat die Träger-

schaft durch das Vorlegen gültiger Mietverträge oder Bestätigungen mit Dritten

dem Amt für Volksschulen und Sport nachzuweisen.

3 Das Pausenareal hat eine Mindestgrösse von 400 bis 500 m2 bzw. 3 bis 4 m2

pro Kind aufzuweisen.

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Meldepflicht

Privatschulen melden Ein- und Austritte innert Monatsfrist der Schulbehörde der

Wohnortsgemeinde der betreffenden Kinder.

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Ausnahmen

Für Internationale Schulen ist der kantonale Lehrplan nicht wegleitend. Bei die-

sen Schulen ist der Übertritt in eine öffentliche Schule im Kanton in der Regel

nicht gewährleistet. Die Unterrichtszeit orientiert sich an den nationalen oder in-

ternationalen Vorgaben.

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Bedingungen Privatunterricht

1 Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Jährlich

ist mindestens ein Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszustellen. Der

Übertritt in die öffentliche Schule ist zu gewährleisten.

2 Der Unterricht ist durch eine Lehrperson zu erteilen, die über ein vom Erzie-

hungsrat anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Volksschulstufe verfügt.

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Aufsicht

1 Privatschulen unterstehen dem kantonalen Schulcontrolling.

2 Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling in geeigneter Form

beaufsichtigt.

3 Auf Ende jedes Schuljahres haben die Privatschulen dem Amt für Volksschulen

und Sport einen Jahresbericht analog demjenigen der öffentlichen Schule zuzu-

stellen.

4 Änderungen im pädagogischen Konzept, bei der Trägerschaft, in der Schullei-

tung, beim Lehrkörper sowie im Infrastrukturbereich sind dem Amt für Volksschu-

len und Sport unverzüglich zu melden.

5 Die Bewilligungsbehörde kann bei Nichteinhaltung der Rahmenbedingungen die

Bewilligung für das Führen einer Privatschule bzw. für den Besuch von Privatun-

terricht entziehen.

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Weitere Leistungen

1 Im Kanton Schwyz schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die privat unter-

richtet werden oder die eine private Volksschule besuchen, haben Anspruch auf

die Leistungen folgender kantonaler Spezialdienste: Schulgesundheitsdienst, Ab-

teilung Logopädie und Abteilung Schulpsychologie. Die Leistungen erfolgen aus-

schliesslich in deutscher Sprache. Es besteht kein Anspruch auf den kostenlosen

Bezug von Lehrmitteln.

2 Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen oder die an einer Privatschule unter-

richten, sind berechtigt, an der Weiterbildung für Lehrpersonen der öffentlichen

Schulen teilzunehmen.

3 Die Privatschulen werden mit den Informationen des Amtes für Volksschulen

und Sport bedient.

4 Privatschulen können an den kantonalen Leistungsmessungen teilnehmen.

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Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.16

2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Rahmenbedingungen für Privatschulen vom

15. Februar 1995 aufgehoben.

3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2010

1 Gesuche für die Führung von Privatschulen und zur Erteilung von Privatunter-

richt ab dem Schuljahr 2010/2011 werden nach den geänderten Weisungen be-

urteilt.

2 Bereits bewilligte Privatschulen haben bis 1. August 2012 die geänderten Wei-

sungen zu erfüllen und innerhalb von vier Jahren seit der letzten Bewilligung ein

Gesuch zur Weiterführung des Schulangebots beim Amt für Volksschulen und

Sport einzureichen.

1 GS 21-75 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23d), vom 16. September 2010 (GS 22-119),

vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 24. April

2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42f), vom 23. Juni 2017 (GS 25-5),

vom 26. April 2021 (GS 26-44) und vom 12. Dezember 2024 (GS 27-56).

2 SRSZ 611.210.

3 Fassung vom 12. Dezember 2013.

4 Bst. c in der Fassung vom 16. September 2010; Bst. a in der Fassung vom 23. Juni 2017; Bst. b

in der Fassung vom 26. April 2021; Bst. d in der Fassung vom 12. Dezember 2024.

5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 12. Dezember 2024.

6 Fassung vom 23. Juni 2017.

7 Neu eingefügt am 16. September 2010; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2024.

8 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 23. Juni 2017; Abs. 5 neu eingefügt am 12. Dezember2024.

9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 12. Dezember 2024, bisheriger Abs. 3

wird zu Abs. 4.

10 Neu eingefügt am 16. September 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2024.

11 Neu eingefügt am 16. September 2010.

12 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Juni 2017; Abs. 2 aufgehoben am 12. Dezember 2024.

13 Neu eingefügt am 12. Dezember 2024.

14 Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 16. September 2010, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 5; Abs. 1

und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.

15 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 23. Juni 2017; Abs. 1 in der

Fassung vom 12. Dezember 2024.

16 1. August 2006 (Abl 2006 1117); Änderungen: vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008

1512), vom 16. September 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 2213), vom 12. Dezember 2013

am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom

23. Juni 2017 am 1. August 2017 (Abl 2017 1876), vom 26. April 2021 am 14. Mai 2021 (Abl

2021 1266) und vom 12. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2025 5) in Kraft getreten.

17 Neu eingefügt am 16. September 2010.

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