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§ 2 Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule, vom 14. Juni 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 614 Schuldienste
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§ 2 Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule, vom 14. Juni 2006

Anmeldung

1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung

Logopädie berechtigt sind

- Erziehungsberechtigte;

- Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.

2 Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anmel-

dung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehörde

eine Begutachtung anordnen.

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