614.211
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule, vom 14. Juni 2006
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§ 2 Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule, vom 14. Juni 2006
Anmeldung
1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung
Logopädie berechtigt sind
- Erziehungsberechtigte;
- Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.
2 Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anmel-
dung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehörde
eine Begutachtung anordnen.