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§ 2 Weisungen über die Gesundheitspflege, vom 23. November 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 614 Schuldienste
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§ 2 Weisungen über die Gesundheitspflege, vom 23. November 2006

Aufgaben und Pflichten

1 Die Schulärztin oder der Schularzt erfüllen folgende Aufgaben

a) Beratung von Schulbehörden und Lehrpersonen in allen schulärztlichen

Fragen;

b) Überwachung des Gesundheitszustandes der Schulkinder durch periodische

Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst;

c) Orientierung der Erziehungsberechtigten bei Feststellung eines krankhaften

Befundes mit dem Hinweis, eine Ärztin oder einen Arzt freier Wahl aufzusu-

chen;

d) Durchführung der notwendigen Impfungen nach Anweisung des Kantonsärzt-

lichen Dienstes;

e) bei Bedarf Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lehr-

personen und des Schulpersonals sowie Treffen der notwendigen Anordnun-

gen nach Weisung des Kantonsärztlichen Dienstes.

2 Im Einzelnen werden die Aufgaben und Pflichten der Schulärztin oder des

Schularztes durch ein Reglement des Kantonsärztlichen Dienstes festgelegt.

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