§ 2 Weisungen über die Gesundheitspflege, vom 23. November 2006
§ 2 Weisungen über die Gesundheitspflege, vom 23. November 2006
Aufgaben und Pflichten
1 Die Schulärztin oder der Schularzt erfüllen folgende Aufgaben
a) Beratung von Schulbehörden und Lehrpersonen in allen schulärztlichen
Fragen;
b) Überwachung des Gesundheitszustandes der Schulkinder durch periodische
Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst;
c) Orientierung der Erziehungsberechtigten bei Feststellung eines krankhaften
Befundes mit dem Hinweis, eine Ärztin oder einen Arzt freier Wahl aufzusu-
chen;
d) Durchführung der notwendigen Impfungen nach Anweisung des Kantonsärzt-
lichen Dienstes;
e) bei Bedarf Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lehr-
personen und des Schulpersonals sowie Treffen der notwendigen Anordnun-
gen nach Weisung des Kantonsärztlichen Dienstes.
2 Im Einzelnen werden die Aufgaben und Pflichten der Schulärztin oder des
Schularztes durch ein Reglement des Kantonsärztlichen Dienstes festgelegt.