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Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Bezeichnung und Unterstellung
1 Der Schulrat bezeichnet für seine Schulen eine Ärztin bzw. einen Arzt oder
mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton
Schwyz als Schulärztinnen bzw. Schulärzte.
2 Die Schulärztin oder der Schularzt ist für die Amtstätigkeit administrativ dem
zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt.
Aufgaben und Pflichten
1 Die Schulärztin oder der Schularzt erfüllen folgende Aufgaben
a) Beratung von Schulbehörden und Lehrpersonen in allen schulärztlichen
Fragen;
b) Überwachung des Gesundheitszustandes der Schulkinder durch periodische
Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst;
c) Orientierung der Erziehungsberechtigten bei Feststellung eines krankhaften
Befundes mit dem Hinweis, eine Ärztin oder einen Arzt freier Wahl aufzusu-
chen;
d) Durchführung der notwendigen Impfungen nach Anweisung des Kantonsärzt-
lichen Dienstes;
e) bei Bedarf Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lehr-
personen und des Schulpersonals sowie Treffen der notwendigen Anordnun-
gen nach Weisung des Kantonsärztlichen Dienstes.
2 Im Einzelnen werden die Aufgaben und Pflichten der Schulärztin oder des
Schularztes durch ein Reglement des Kantonsärztlichen Dienstes festgelegt.
Untersuchungen
1 Die Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler werden nach den Vorgaben
des Kantonsärztlichen Dienstes durchgeführt.
2 Die schulärztlichen Befunde werden angemessen dokumentiert. Diese Doku-
mentationen und weitere verwendete Formulare sind amtliche Dokumente. Sie
dienen nur schulärztlichen Zwecken. Ihr Inhalt untersteht dem Amts- und Be-
rufsgeheimnis.
Entschädigung
Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit regelt der Regierungsrat.
II. Schulzahnärztlicher Dienst
Zahnärztliche Untersuchung
1 Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Schülerinnen und Schüler der öffent-
lichen Volksschule einen Gutschein, der zu einer kostenlosen zahnärztlichen
Untersuchung (exklusive Röntgen) mit Behandlungskosten-Voranschlag während
des Schuljahres berechtigt.
2 Die Erziehungsberechtigten sind in der Wahl der Zahnärztin oder des Zahnarz-
tes frei.
3 Die zahnärztliche Untersuchung findet in der Praxis der Zahnärztin oder des
Zahnarztes statt.
4 Für Schulorte ohne Zahnarztpraxis kann der Schulrat eine Zahnärztin oder
einen Zahnarzt aus der Umgebung zur Durchführung von Reihenuntersuchungen
der Schulklassen bestimmen.
Aufgaben der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt nehmen für den Gutschein eine vollständige
zahnärztliche Untersuchung vor und erstellen einen schriftlichen Kostenvoran-
schlag nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesell-
schaft.
Beratung
1 Der Schulrat kann für die Schulen eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt für
beratende Funktionen im Bereich schulzahnärztliche Prophylaxe und Aufklärung
bestimmen. Je nach Bedarf berät die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Schulrat,
Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren, die Lehrerschaft und die
Erziehungsberechtigten.
2 Die beratende Zahnärztin, der beratende Zahnarzt sind für diese Amtstätigkeit
administrativ dem zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonszahnärzt-
lichen Dienst unterstellt.
Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren
1 Der Schulrat bezeichnet für die Primarstufe eine oder mehrere Schulzahnpfle-
ge-Instruktorinnen bzw. -Instruktoren.
2 Die Schulzahnpflege-Instruktorinnen und -Instruktoren sind für ihre Tätigkeit
administrativ dem Departement des Innern und fachlich dem Kantonszahnarzt
unterstellt.
Entschädigung
Die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte sowie die Schulzahnpflege-Instruktorinnen bzw. -Instruktoren regelt der
Regierungsrat.
Private Volksschulen
Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen, erhalten den
Gutschein für die zahnärztliche Untersuchung, sofern sie Wohnsitz oder Aufent-
halt im Kanton Schwyz haben und schulpflichtig sind.
III. Allgemeine Bestimmungen und Finanzierung
Anordnung einer Behandlung
Die Anordnung einer Behandlung eines Kindes ist Sache der Erziehungsberech-
tigten.
Berichterstattung
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte erstatten dem zuständigen Schulrat und
dem Kantonsärztlichen Dienst jährlich einen Kurzbericht.
2 Der Kantonsärztliche Dienst unterbreitet dem Departement des Innern und
dem Bildungsdepartement einen Jahresbericht.
Finanzierung
a) Schulärztlicher Dienst
1 Der Schulträger entschädigt die Schulärztinnen und Schulärzte.
2 Die Kosten der Impfstoffe nach § 2 Abs. 1 Bst. d, Testmaterialien und Hilfs-
mittel übernimmt der Kanton. Bezugsstelle ist das Departement des Innern, das
auch Abrechnungsstelle gegenüber Lieferanten und dem Bundesamt für Ge-
sundheitsweisen ist.
b) Schulzahnärztlicher Dienst
1 Die Entschädigung der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Schulzahnpfle-
ge-Instruktorinnen und -Instruktoren übernimmt der Schulträger. Werden Schul-
zahnpflege-Gutscheine bei ausserkantonalen Zahnärztinnen und Zahnärzten
eingelöst, so sind auch diese tarifentsprechend zu entschädigen.
2 Zahnpflegemittel können die Schulträger dem Departement des Innern in
Rechnung stellen.
Drucksachen
Die Drucksachen für den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst stellt
der Kanton den Schulträgern unentgeltlich zur Verfügung.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf 1. Januar 2007 in Kraft.9
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Gesundheitspflege an
den Volksschulen vom 2. Februar 1984 aufgehoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 21-101 mit Änderungen vom 25. September 2025 (GS 27-76).
2 SRSZ 611.210.
3 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2025.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2025.
9 Abl 2006 2127; Änderungen vom 25. September 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2563)
in Kraft getreten.
10 GS 17-483.